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Arbeitszeitregelungen

Uhr Alte Universitaet 100x100Die Universität Heidelberg bietet ihren Beschäftigten flexible Arbeitszeitregelungen an, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können in vielen Bereichen zwischen verschiedenen Arbeitszeitmodellen wie der feststehenden oder der gleitenden Arbeitszeit wählen.

Wöchentliche Arbeitszeit

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt bei Vollzeitbeschäftigten für Beamtinnen und Beamte 41 Stunden und für Beschäftigte 39,5 Stunden.

Arbeitszeitmodelle

An der Universität Heidelberg wird zwischen folgenden Arbeitszeitmodellen unterschieden:

  • Feststehende Arbeitszeit (§ 7 Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit)
  • Gleitende Arbeitszeit (§ 6 Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit)
  • Abweichend feststehende Arbeitszeit (§ 8 Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit)

Das Regelarbeitszeitmodell ist die feststehende Arbeitszeit (§ 7 Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit). Der Abschluss einer Gleitzeitregelung oder die Vereinbarung einer abweichenden feststehenden Arbeitszeit bedarf in jedem Einzelfall der Zustimmung des Personaldezernats der Universitätsverwaltung und des Personalrats. Sofern für bestimmte Bereiche bereits Vereinbarungen getroffen sind, gelten diese bis zum Abschluss neuer Regelungen. Für die Universitätsverwaltung, die Universitätsbibliothek, das Universitätsrechenzentrum, den Zentralbereich Neuenheimer Feld und das Institut für Versuchstierkunde bestehen bereits besondere Vereinbarungen, die den Beschäftigten eine gleitende Arbeitszeit ermöglichen (Gleitzeitordnung).

Arbeitszeitverteilung

Für die unterschiedlichen Arbeitszeitmodelle werden Beginn, Ende und Dauer der Rahmenarbeitszeit, der Funktionszeit und der Pausen sowie die Inanspruchnahme von Arbeitszeitausgleich entsprechend den Verhältnissen vor Ort geregelt.

Bei feststehender Arbeitszeit ist die tägliche Arbeitszeit wie folgt festgelegt für

a) Beamtinnen und Beamte:

  • Dienstbeginn: montags bis freitags 07:30 Uhr
  • Dienstende: montags bis donnerstags 16:15 Uhr, freitags 16:00 Uhr

b) Beschäftigte:

  • Dienstbeginn: montags bis freitags 07:30 Uhr
  • Dienstende: montags bis donnerstags 16:00 Uhr, freitags 15:30 Uhr

Für die Gleitzeit gilt die Gleitzeitordnung der jeweiligen Einrichtung.

Auf Grund von dienstlichen Gründen können Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeitmodelle früher oder später festgelegt werden. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, bedarf dies in jedem Einzelfall der Zustimmung des Personaldezernats der Zentralen Universitätsverwaltung und des Personalrats. Gleiches gilt bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage.

Arbeitsschutzgesetz

Bei der Gestaltung der Arbeitszeit sind im Arbeitnehmerbereich - neben der AzUVO - zwingend das Arbeitszeitgesetz ( ArbZG ) sowie ggf. das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.

Überstunden und Mehrarbeit

Grundsätzlich sind Überstunden durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

Eine finanzielle Abgeltung von Über- bzw. Mehrarbeitsstunden stellt somit die Ausnahme dar und ist nur möglich, wenn ein entsprechender Freizeitausgleich (aus dienstlichen Gründen) nicht gewährt werden kann.

Sofern Über- bzw. Mehrarbeitsstunden abgegolten werden sollen, ist dies nur möglich, wenn sie vor ihrer Ableistung durch die Personalabteilung angeordnet wurden. Ggf. sind die Mitbestimmungsrechte des Personalrates zu beachten.

Schwerbehinderte Menschen sind auf Verlangen von Mehrarbeit freizustellen.  

Dokumentationspflicht nach Mindestlohngesetz
(insbesondere in Bezug auf studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte)

Mit dem Gesetz zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns (MiloG) wurde ab dem 01.01.2015 ein Mindestlohn für jede Arbeitnehmerin und jeden Arbeitnehmer- auch für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte eingeführt.

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2024 12,41 Euro pro Stunde.

Zur Einhaltung des Mindestlohngesetzes sind in der Praxis einige Besonderheiten zu beachten:

  1. Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf die Verteilung der Arbeitszeit von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften

    Das MiloG verlangt, dass alle in einem Kalendermonat tatsächlich geleisteten Stunden spätestens bis zum Ende des Folgemonats entweder durch Freizeit ausgeglichen oder mit dem Mindestlohn bezahlt werden.

    Wer in einem Kalendermonat mehr als die maximale Stundenzahl leistet, muss im Folgemonat die tatsächlich geleistete Arbeitszeit derartig reduzieren, dass im Zwei-Monatsschnitt wieder jede geleistete Stunde mit mindestens 12,41 Euro bezahlt wurde (vertraglich vereinbartes Monatsentgelt geteilt durch 12,41 Euro).
     
  2. Dokumentationspflichten des Arbeitgebers

    Um die Zahlung des Mindestlohns für die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar zu machen, wird an der Universität Heidelberg
    ab 01. September 2015 die
  • Dokumentation und Aufbewahrung der Aufzeichnungen der geleisteten Arbeitszeit für alle studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte festgelegt.
  • Die Aufbewahrung der Dokumentationen erfolgt dezentral in den Einrichtungen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  • Bei mehreren Verträgen ist in der Regel für jedes Vertragsverhältnis ein eigener Zeiterfassungsbogen zu führen.

Eine gewisse Arbeitszeitflexibilisierung und Gutschrift von Arbeitsstunden auf einem „Mindestlohnarbeitszeitkonto“ sind zulässig. Dieses Arbeitszeitkonto muss schriftlich vereinbart werden (auch möglich durch Dienstvereinbarung oder Tarifvertrag). Erfasst werden dort nur Stunden, die über die vertragliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden, also Plusstunden. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten (monatlichen) Arbeitszeit nicht übersteigen. Die 50 % Grenze gilt nur für Plusstunden. Minusstunden können unbegrenzt in ein Arbeitszeitkonto eingestellt werden.
Der Ausgleich muss innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit erfolgen (durch Zeitausgleich oder Zahlung des Mindestlohnes).


Weitere Unterlagen:

Berechnung Mindestlohn ab 01.01.2024 Excel

Dienstvereinbarung zur Führung eines Arbeitszeitkontos

Arbeitszeitblatt für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte (XLS)
Hinweise zum Arbeitszeitblatt

 

 

Überblick über Regelungen für verschiedene Beschäftigtengruppen

(im wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Bereich):

Beamtinnen und Beamte

Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung

Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung (PDF)

Gleitzeitordnung Universitätsverwaltung (PDF)

Gleitzeitordnung ZNF (PDF)

Beschäftigte

TV-L (§6 TV-L) (PDF)

Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung (PDF)

Gleitzeitordnung Universitätsverwaltung (PDF)

Gleitzeitordnung ZNF (PDF)

Abwesenheit aufgrund ärztlicher Behandlungen und sonstiger notwendiger medizinischer Maßnahmen  (DOC)

Hochschullehrer

(Professoren/Professorinnen, Juniorprofessorinnen/ Juniorprofessoren und Dozenten/Dozentinnen)

Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit sind auf Hoch­schul­lehrer nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgaben­be­reich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit der Hochschullehrer, so kann die Arbeitszeit nach § 67 LBG vom Vorstand geregelt werden. (§ 45 Abs.2 LHG)

Wissenschaftliche Hilfskräfte

Die Arbeitszeit kann flexibel mit dem/der Betreuer/in oder Zuständigen der Einrichtung vereinbart werden. Eine max. Stundenzahl von 19,75 Stunden pro Woche (= Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit der Beschäftigten im öffentlichen Dienst) darf jedoch nicht überschritten werden. (§ 57 LHG)

Achtung: Vorschriften des Mindestlohngesetzes sind zu beachten.

 

E-Mail: Seitenbearbeiter
Letzte Änderung: 06.02.2024
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