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Studieren mit Kind(ern)

Evelyn Kuttikattu, M.A.

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Familienorientierung
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Mutterschutz

 

FrauwasmerDas Mutterschutzgesetz (MuSchuG) enthält Bestimmungen zum besonderen Schutz von schwangeren Frauen und Müttern. Diese Regelungen umfassen auch eine Schutzfrist, der gemäß „werdende Mütter (…) in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung“ und „bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden“ dürfen (§ 3, Abs. 2 und §6, Abs.1 MuSchuG). Entsprechende Bestimmungen wurden gemäß den Vorgaben des Landeshochschulgesetzes (LHG) in die Prüfungsordnungen übernommen und somit gilt oben genannte Schutzfrist auch für Studentinnen.

Besonders wenn Sie während des Prüfungszeitraums schwanger werden, empfehlen wir Ihnen, sich von dem für Ihr Fach zuständigen Prüfungsamt beraten zu lassen. Informieren Sie auch den Studienverantwortlichen, wenn Sie im Labor o.ä. tätig sind und schwanger werden.

Mutterschutzgesetz (MuSchuG)

 

 

 

 

Seitenbearbeiter: E-Mail
Letzte Änderung: 05.07.2018
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