Kindergeld
Anspruch auf Kindergeld
Höhe des Kindergeldes
Anspruch auf Kindergeld
Studierende mit Wohnsitz in Deutschland haben Anspruch auf Kindergeld. Ausländische Studierende benötigen eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung.
Hinweis: Der Anspruch der eigenen Eltern auf Kindergeld bleibt während des Bezugs von El-terngeld bzw. in der Elternzeit nur dann bestehen, wenn das Studium nicht aufgegeben bzw. unterbrochen wird. Wenn aus Gründen der Kinderbetreuung oder einer Schwangerschaft die Ausbildung unterbrochen wird, wird das Kindergeld vorerst weiter gezahlt. Höchstens vier Monate nach dem Ende der Mutterschutzfrist muss das Studium fortgesetzt werden, um wieder den Anspruch (der eigenen Eltern) auf Kindergeld begründen zu können.
Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Danach verhält es sich mit der Auszahlung des Kindergeldes wie folgt:
Eltern deren Kinder sich in einer Berufsausbildung befinden, bekommen das Kindergeld bis zum Ende der Ausbildung, in der Regel längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs. Für Kinder, die wegen einem fehlenden Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten die o. g. Regelungen für Kinder in Ausbildung. Kinder, die arbeitslos sind, können das Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr erhalten.
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Wohnt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkasse der Agentur der Arbeit.
www.arbeitsagentur.de
Höhe des Kindergeldes
Für das erste und zweite Kind stehen Ihnen derzeit im Monat 192 € Kindergeld zu. Ab dem dritten Kind bekommt man derzeit 198 €, ab dem vierten 223 €.
Zuständigkeiten in Heidelberg und Mannheim:
Das Kindergeld wird von der Familienkasse, die beim Arbeitsamt angesiedelt ist, ausgezahlt. Neuerdings kann ein Antrag auch online gestellt werden: www.familienkasse.de