Bereichsbild
Kontakt

Studieren mit Kind(ern)

Evelyn Kuttikattu, M.A.

Hauptstraße 126
69117 Heidelberg
Tel.: 06221 54-7697
Fax: 06221 54-7271

unify@uni-heidelberg.de

Telefonische Sprechzeiten:

Mo-Do 8.30 bis13:00


Bitte vereinbaren Sie telefonisch oder per Email einen Beratungstermin

 

 
Familienorientierung
Audit

Elterngeld und ElterngeldPlus

Elterngeld


Unihd Kidsclub 6393Das Elterngeld soll einen Einkommenswegfall auffangen und gilt für Geburten und Adoptionen nach dem 1. Januar 2007. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich also nach der Höhe des wegfallenden Einkommens.

Das Elterngeld wird für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes gezahlt; Mutter und Vater können den Bezugszeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen; zwei weitere Monate gibt es, wenn sich auch der Partner an der Kinderbetreuung beteiligt und sich das Erwerbseinkommen in mindestens zwei Bezugsmonaten verringert. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Wichtig: Teilzeitarbeit steht dem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen, solange sie durchschnittlich nicht mehr als 30 Wochenstunden pro Monat beträgt. Anders als bei der Elternzeit, besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit – diese muss beim Arbeitgeber beantragt und von diesem genehmigt werden. Für ergänzende Informationen empfehlen wir die Broschüre zur Teilzeitarbeit „Teilzeit – alles, was Recht ist“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Bei einer Mehrlingsgeburt bekommt die Familie für jedes Kind 300 € mehr. Aber auch Familien mit mehreren Kindern, die keine Mehrlinge sind, können einen Geschwisterbonus erhalten.

Nicht erwerbstätige Eltern erhalten den Mindestbetrag von 300 €. Dieser Betrag wird nicht mit anderen Leistungen verrechnet und wird unabhängig vom Familieneinkommen gezahlt.

Die Höhe des Elterngeldes wird berechnet aus dem Einkommen des Zeitraums in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes und entspricht 67 Prozent des monatlichen Einkommens, bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich.

Das Mutterschaftsgeld wird angerechnet.

Die Auszahlung des Elterngeldes kann bei gleichem Budget auch auf die doppelte Anzahl der Monate verlängert werden. Man erhält monatlich den hälftigen Betrag, der dafür aber über den doppelten Zeitraum ausgezahlt wird. In der Summe hat man dann den Betrag erhalten, der insgesamt zugesprochen worden ist. Eine Person kann die Bezugsdauer auf 24 Monate ausdehnen, ein alleinerziehender Elternteil sogar bis zu 28 Monaten. Die Zeit, in der Mutterschaftsgeld gezahlt wird, wird auf die Bezugsdauer des Elterngeldes angerechnet.

Das Elterngeld kann erst beantragt werden, wenn der Nachwuchs auf der Welt ist. Dann muss der Antrag bei der Elterngeldstelle innerhalb von drei Monaten eingehen.

Rückwirkend kann Elterngeld höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs gezahlt werden. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist der tatsächliche Eingang bei einer der oben genannten Stellen, nicht das Datum des Poststempels. Reichen Sie also Ihren Antrag rechtzeitig ein.

Das Elterngeld kann direkt bei der L-Bank oder über die Bürgerämter beantragt werden:

Kontakt
L-Bank, 76113 Karlsruhe,
Telefon: 0800 6645471
Fax: 0721/150-3191
familienfoerderung@l-bank.de
www.l-bank.de/elterngeld

 

Gut zu wissen
Unihd Kidsclub 6359
Pflichtversicherte Studierende (auch im Urlaubsemester) müssen auch während des Elterngeldbezuges weiter Beiträge für die Krankenversicherung zahlen. Wird während eines Urlaubssemesters ALG II bezogen, empfiehlt es sich, das Jobcenter darauf hinzuweisen, dass Studierende dann weiterhin Krankenkassenbeiträge zu zahlen haben. Am günstigsten ist es, eine entsprechende schriftliche Bestätigung der Krankenkasse beim Jobcenter vorzulegen. Die Beiträge werden dann durch das Jobcenter übernommen.

Exmatrikulierte Eltern bleiben in der studentischen Krankenversicherung pflichtversichert, solange sie Elterngeld beziehen. Wenn sie dazu kein weiteres Einkommen haben, ist die Versicherung sogar beitragsfrei.

Freiwillig versicherte Studierende der gesetzlichen Krankenkasse mit gesetzlich versichertem Ehepartner können während der Elternzeit beitragsfrei in der Familienversicherung mitversichert werden. Ist der Ehepartner privat versichert, müssen sie weiter Beiträge zahlen, auch wenn sie während der Elternzeit kein Einkommen haben (die Hälfte des Einkommens des Partners dient als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Beitrags). Ledige zahlen in der Elternzeit einen Mindestbeitrag, auch wenn sie kein Einkommen haben.

ElterngeldPlus

Das ElterngeldPlus gilt für alle Geburten ab dem 01.7.2015 und soll es Eltern besser ermöglichen, Teilzeit und Elterngeldbezug miteinander zu verbinden. Künftig ist es für diese Eltern möglich, das ElterngeldPlus doppelt so lange zu erhalten. Aus einem Elterngeldmonat werden so zwei ElterngeldPlus-Monate. Auch arbeitende Studierende mit Anspruch auf Elterngeld können sich zwischen Elterngeld und ElterngeldPlus entscheiden oder beides kombinieren. Weitere Informationen finden Sie hier.

Seitenbearbeiter: E-Mail
Letzte Änderung: 14.10.2016
zum Seitenanfang/up