icon-symbol-logout-darkest-grey

Arbeiten & Forschen in HeidelbergInformation für gastgebende Institute

Ab dem 18.11.2023 tritt das neue Gesetz zur Fachkräfteeinwanderung schrittweise in Kraft. Unter anderem hat sich die Nummerierung einiger Paragraphen geändert. Bitte beachten: Die Aufenthaltserlaubnis / Visum Blaue Karte ist von §18b auf §18g AufenthG geändert worden.

Einladung zu einem Forschungsaufenthalt an der Universität Heidelberg

Internationale Wissenschaftler (ab Postdoc) aus Nicht-EU Staaten können in der Regel die Aufenthaltserlaubnis für Forscher oder die Blaue Karte EU (§18g AufenthG) erhalten. Die Blaue Karte wird nur für Wissenschaftler mit Arbeitsvertrag und für die Blaue Karte festgelegtem Mindesteinkommen erteilt.

Für einen Visumsantrag bei einer deutschen Botschaft im Heimatland des Forschers müssen zusätzlich zum Einladungsschreiben des Instituts je nach Antrag folgendes eingereicht werden:

  1. Im Falle eines Visums für Forscher (§18d AufenthG) ist eine Aufnahmevereinbarung erforderlich. Die Aufnahmevereinbarung wird zentral und ausschließlich vom Welcome Centre ausgestellt (außer Medizinische Fakultäten). 
  2. Im Falle einer Blauen Karte (§18b AufenthG) wird keine Aufnahmevereinbarung benötigt. Allerdings muss eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis vorgelegt werden. Dieses Formular wird vom gastgebenden Institut ausgefüllt.

Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an uns. Internationale Wissenschaftler an der Medizinischen Fakultät Heidelberg wenden sich für eine  Aufnahmevereinbarung bitte an die dortige Personalabteilung. Für Wissenschaftler an der Medizinischen Fakultät Mannheim ist die Geschäftsstelle der Fakultät zuständig.

Hinweise für Doktoranden aus Nicht-EU-Ländern

Doktoranden bekommen  weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende (§16b AufenthG).  Bei Antragsstellung eines Visums bei den Botschaften sollte der Zulassungsbescheid vorgelegt werden. Bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Ausländerbehörde ist eine Immatrikulationsbescheinigung erforderlich.

Bei Doktoranden mit Arbeitsvertrag (bis 50%) kann in besonderen Fällen (z.B. bei Doktoranden mit Kindern wegen Kinder- und Elterngeld) auch eine Aufenthaltserlaubnis für Forscher (§18d AufenthG) beantragt werden. Hierzu ist eine Aufnahmevereinbarung erforderlich.

Doktoranden mit Arbeitsvertrag über 50% bekommen keine Aufenthaltserlaubnis für Studierende (§16b AufenthG) mehr. In diesem Fall muss eine Aufenthaltserlaubnis für Forscher (§18d AufenthG) beantragt und eine Aufnahmevereinbarung ausgestellt werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an das Welcome Centre.

Für weitere Informationen besuchen Sie die Seite der Graduiertenakademie.             

Online-Anmeldung von Gastwissenschaftlern

Das Welcome Centre stellt für internationale Wissenschaftler und deren Gastgeber an der Universität Heidelberg ein Onlineportal zur Verfügung. Die Wissenschaftler können sich in diesem Portal bereits vor ihrer Anreise registrieren und somit von den vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten Gebrauch machen.

Information zur VBL

Bei Einstellung internationaler Wissenschaftler an Ihrem Institut sollten Sie an die Auswahlmöglichkeit zwischen VBL klassik und der Befreiungsmöglichkeit für befristet wissenschaftliche Beschäftigte denken und gegebenenfalls dem Wissenschaftler erklären. Unter folgendem Link finden Sie nützliche Erklärungsvideos zu diesem Thema.

Dieses Thema finden Sie in Englisch sehr gut aufgearbeitet im Portal "Find Your Pension" als Factsheets mit allen Fragen dazu aufgelistet.

Ausführliche Information zum Rentensystem finden Sie hier.

Landeskoordinationsstelle für Übersetzungen

Die Landeskoordinationsstelle für Übersetzungen Baden-Württemberg bietet für die Hochschulen in Baden-Württemberg englische Übersetzungen von Texten in der Verwaltung (Formulare, Verträge u.Ä.) an.