Bereichsbild
Kontakt

Martina Müller
Tel. +49 6221 54-12725
martina.mueller@zuv.uni-heidelberg.de

Nicole Tsuda
Tel. +49 6221 54-12721
tsuda@zuv.uni-heidelberg.de

 
Weiterführende Informationen
SUCHE

Forscherrichtlinie

Unterlagen
Weitere Informationen

Seit dem 01.08.2017 gibt es für Wissenschaftler aus Nicht-EU Staaten nur noch die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis für Forscher §18d Aufenthaltsgesetz oder eine Blaue Karte §18b Aufenthaltsgesetz zu bekommen. Die Blaue Karte kommt grundsätzlich nur für Wissenschaftler mit einem Arbeitsvertrag und Mindestgehalt in Frage.
 

Die Aufenthaltserlaubnis für Forscher (§18d)  berechtigt den Forscher in einem bestimmten Forschungsvorhaben oder in der Lehre tätig zu sein, entweder mit einem Arbeitsvertrag oder als Stipendiat oder Selbstfinanziert. Den Aufenthalt nach §18d AufenthG können alle Wissenschaftler aus Drittstaaten beantragen, die länger als drei Monate in Deutschland forschen wollen. Unter bestimmten Umständen können auch Promovierende einen Aufenthalt nach §18d AufenthG bekommen. [Mehr...]

Hinweise für Doktoranden aus Nicht-EU-Ländern:

Doktoranden bekommen weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende (§16 AufenthG). Bei Antragsstellung eines Visums bei den Botschaften sollte der Zulassungsbescheid vorgelegt werden. Bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bei der örtlichen Ausländerbehörde ist eine Immatrikulationsbescheinigung erforderlich.
Bei Doktoranden mit Arbeitsvertrag (bis 50%) kann in besonderen Fällen (z.B. bei Doktoranden mit Kindern wegen Kinder- und Elterngeld) auch eine Aufenthaltserlaubnis für Forscher (§18d AufenthG) beantragt werden. Hierzu ist eine Aufnahmevereinbarung erforderlich.
Doktoranden mit Arbeitsvertrag über 50% bekommen keine Aufenthaltserlaubnis für Studierende (§16 AufenthG) mehr. In diesem Fall muss eine Aufenthaltserlaubnis für Forscher (§18d AufenthG) beantragt und eine Aufnahmevereinbarung ausgestellt werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an das Welcome Centre.

 

Damit ein Aufenthaltstitel nach §18d AufenthG beantragt werden kann, muss die Forschungseinrichtung mit dem Forscher eine Aufnahmevereinbarung abschliessen. Auch für den Visumsantrag bei der deutschen Botschaft im Heimatland sollte die Aufnahmevereinbarung eingereicht werden. Ein Einladungsschreiben vom Gastinstitut wird nicht mehr akzeptiert.

Das Welcome Centre der Universität Heidelberg ist zuständig für die Ausstellung einer  Aufnahmevereinbarung (außer Medizinische Fakultät, dort macht es die Personalabteilung Klinikum). Das Gastinstitut sollte sich mit uns in Verbindung setzten, damit die Ausstellung abgeklärt und vorbereitet werden kann.

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

Bei Wissenschaftlern mit Arbeitsvertrag:

  • Name, Nationalität, aktuelle Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort des Wissenschaftlers
  • Eine Kopie des Einstellungsantrags für die Personalabteilung
  • Passkopie (Hauptseite)
  • Wenn vorhanden Kopie des derzeitigen Visums oder der Aufenthaltserlaubnis für Deutschland
Bei Wissenschaftlern mit Stipendium:
  • Name, Nationalität, aktuelle Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort des Wissenschaftlers
  • Kopie der Stipendienzusage
  • Bei Doktoranden: Kopie der Masterurkunde mit offizieller Übersetzung D oder E
  • Einladungsschreiben bzw. Bestätigung des Instituts zum Forschungsaufenthalt
  • Passkopie (Hauptseite), wenn vorhanden Kopie des derzeitigen Visums oder der Aufenthaltserlaubnis
  • Arbeitstitel des Forschungsprojekts
Bei Wissenschaftlern mit Eigenfinanzierung:
  • Name, Nationalität, aktuelle Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort des Wissenschaftlers
  • Angaben und gegebenenfalls Nachweise zur Finanzierung (z.B. Gehalt aus Heimatland, Ersparnisse etc.)
  • Bei Doktoranden: Kopie der Masterurkunde mit offizieller Übersetzung D oder E
  • Einladungsschreiben bzw. Bestätigung des Instituts zum Forschungsaufenthalt
  • Passkopie (Hauptseite), wenn vorhanden Kopie des derzeitigen Visums oder der Aufenthaltserlaubnis
  • Arbeitstitel des Forschungsprojekts

 

Weitere Informationen zur Aufenthaltserlaubnis für Forscher (§18d AufenthG):

Die Forscherrichtlinie bietet einige Vorteile, z.B.:

  • Der Aufenthaltstitel "Forscher" beinhaltet ein Mobilitätsrecht innerhalb der EU. Ein Forscher, der einen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzt, kann Teile seines Forschungsvorhabens ohne weiteren Visumsantrag auch in einem anderen Mitgliedsstaat der EU bis zu sechs Monaten durchführen (außer Großbritannien und Dänemark). Umgekehrt kann ein Forscher, der diesen Aufenthaltstitel für einen anderen Mitgliedsstaat der EU besitzt, bis zu sechs Monaten in Deutschland forschen.
  • Bei Familiennachzug hat der Ehegatte des Forschers/in einen uneingeschränkten Zugang zur Erwerbstätigkeit. Er bekommt einen Aufenthaltstitel mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit gestattet". Es müssen keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden.
  • Nach Beendigung des Forschungsvorhabens unter §18d AufenthG ist es möglich, eine weitere Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitssuche bis zu 9 Monaten zu bekommen.

Ein Aufenthalt nach §18d AuftenthG ist daher besonders für Forscher interessant,

  • die im Rahmen ihres Forschungsprojektes auch in einem anderen EU-Land befristet arbeiten möchten und
  • im Anschluss an das Forschungsprojekt eine Arbeitsstelle in Deutschland suchen.

 

E-Mail: Seitenbearbeiter
Letzte Änderung: 27.09.2022
zum Seitenanfang/up