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Finanzielle Beihilfen für Familien

Kindergeld
Elterngeld
Mutterschaftsgeld

Kindergeld

Kindergeld ist eine staatliche Zahlung an die Erziehungsberechtigten, die in Abhängigkeit von der Zahl und dem Alter der Kinder geleistet wird. Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, alternativ bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise im Studium befindet. Auch ausländische Eltern können unter bestimmten Vorraussetzungen Kindergeld beantragen.

Kindergeld wird in der Regel gezahlt, wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland ist. Außerdem muss das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Liegt der Wohnsitz des Antragstellers im Ausland, kann der Anspruch auf Kindergeld ausgelöst werden, wenn der Antragsteller in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, also der Großteil des Einkommens in Deutschland erzielt wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Anspruch auch dann entstehen, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland liegt, beziehungsweise dort das Einkommen erzielt wird - entsprechende Konstellationen können in der Regel aber erst mit Antragstellung bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit geklärt werden.

Die Höhe des monatlich gezahlten Kindergeldes (Stand 01.01.2021) beträgt für das erste und das zweite Kind jeweils 219 EUR, für das dritte Kind 225 EUR und für jedes weitere Kind 250 EUR.

Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden. Ein mündlicher Antrag (z.B. durch einen Telefonanruf) ist nicht möglich. Ausführliche Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie im Merkblatt Kindergeld sowie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.

Voraussetzungen: Kindergeld für Gastwissenschaftler

Staatsangehörige der EU-Staaten, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz

Für Bürger der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz, die in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht in Deutschland erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen, gelten für den Anspruch auf Kindergeld die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige.

 

Staatsangehörige Serbiens, Montenegros, Bosnien-Herzegowinas, Marokkos, Tunesiens und der Türkei

Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen haben Angehörige dieser Staaten auch ohne Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf Kindergeld. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind.

 

Staatsangehörige aller anderen Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten)

Angehörige von Drittstaaten, die sich in Deutschland aufhalten, können nur dann Kindergeld erhalten, wenn sie im Besitz einer gültigen Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis zu bestimmten Zwecken sind.

 

Zuständige Behörde
Agentur für Arbeit Heidelberg
Familienkasse
Czernyring 22/11
69115 Heidelberg
Tel. 0800 4555530
Fax +49 6221 524-910385
Familienkasse-Heidelberg@arbeitsagentur.de

 

Elterngeld

Das Elterngeld (nur für Geburten nach dem 31.12.2006) soll einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auffangen. Es beträgt 67% des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Nichterwerbstätige Eltern erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen.

Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt. Beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens 12 Monate für sich in Anspruch nehmen. 2 weitere Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und der Partner sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Das Antragsformular mit ausführlichen Hinweisen zum Elterngeld und Erläuterungen zum Ausfüllen des Formulars steht als Download (ausfüllbares pdf-Dokument) auf der Homepage der Landeskreditbank Baden-Württemberg zur Verfügung. Antragsformulare sind auch bei den Bürgerämtern der Städte und Gemeinden erhältlich. Der Antrag kann entweder dort eingereicht oder direkt an die L-Bank geschickt werden.

 

Elterngeld Plus

Zum 01.01.2015 wurde mit der Einführung des Elterngeld Plus und der vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate das bestehende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) grundlegend reformiert. Die Eltern dürfen nun entscheiden, ob sie einen Bezugsmonat Basiselterngeld in zwei Bezugsmonate Elterngeld Plus umwandeln möchten. Aus maximal 14 Bezugsmonaten Basiselterngeld können so auch maximal 28 Bezugsmonate Elterngeld Plus gemacht werden. Es ist den Eltern freigestellt, ob sie ihr Elterngeld ausschließlich als Basiselterngeld oder als Elterngeld Plus in Anspruch nehmen möchten, oder beide Varianten miteinander kombinieren.

Voraussetzungen: Elterngeld für Gastwissenschaftler

Staatsangehörige der EU-Staaten, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Schweiz

Bürger aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, aus Island, Norwegen, Liechtenstein sowie der Schweiz haben in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen.

 

Staatsangehörige von Nicht-EU-Staaten (Drittstaaten)

Angehörige von Drittstaaten haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist. Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres. Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nur dann, wenn sie oder er auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder hier schon gearbeitet hat. Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum (z.B. Saisonarbeiter) besitzen.

 

 

Zuständige Behörde
Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank)
Familienförderung
76113 Karlsruhe
Telefon Hotline: 0800 6645471, Montag bis Freitag (8.30 bis 16.00 Uhr)
Fax +49 721 150-3191
familienfoerderung@l-bank.de

 

Mutterschaftsgeld

Während der Mutterschutzfristen - in der Regel sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines Kindes - erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld. Mütter, die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten bis zu 13 Euro täglich. Arbeitnehmerinnen, die privat oder in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld insgesamt von maximal 210 Euro vom Bundesversicherungsamt.

Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft zulässig aufgelöst wurde, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Die Auszahlung dieser Leistungen erfolgt für Mitglieder durch ihre gesetzliche Krankenkasse, in anderen Fällen durch das Bundesversicherungsamt. Einzelheiten können sowohl bei der Krankenkasse als auch beim Bundesversicherungsamt erfragt werden.

 

Zuständige Behörde
Bundesversicherungsamt
Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
Telefon Hotline +49 228 619-1888
Fax +49 228 619-1877
mutterschaftsgeldstelle@bva.de

E-Mail: Seitenbearbeiter
Letzte Änderung: 24.03.2022
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