Mutterschutz

Seit dem 1. Januar 2018 sind Studentinnen der Universitäten und Hochschulen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes ("MuSchG") einbezogen. Das MuSchG schützt die Gesundheit der werdenden Mutter und ihres Kindes. Soweit es mit diesem Ziel vereinbar ist, soll der Studentin während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihres Studiums ermöglicht werden. Nachteile sollen vermieden oder ausgeglichen werden. Detailliertere Infos im Leitfaden zum MutterschutzgesetzAdobe:

 

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

 

Schutzfristen vor und nach der Entbindung

Eine schwangere Studentin darf in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht studieren, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Weiterführung Ihres Studiums bereit erklärt hat. Nach der Entbindung darf die Studentin bis zum Ablauf von acht Wochen nicht studieren, soweit sie sich nicht ausdrücklich zur Weiterführung Ihres Studiums bereit erklärt hat. Diese Schutzfrist verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten oder wenn bei dem Kind eine Behinderung nach Sozialgesetzbuch IX, § 2 Abs. 1 Satz 1 ärztlich festgestellt wird.

 

Studierverbote abends und nachts

Eine schwangere oder stillende Studentin darf grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr im Rahmen ihres Studiums tätig werden. Sie darf an Lehrveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen, wenn die Teilnahme zu Studienzwecken erforderlich ist und die Studentin sich dazu ausdrücklich bereit erklärt. Ab 22 Uhr ist ein Besuch von Lehrveranstaltungen in keinem Fall mehr möglich.

 

Studierverbote an Sonn- und Feiertagen

Eine schwangere oder stillende Studentin darf grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des Studiums tätig sein. Sie darf an Lehrveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen, wenn die Teilnahme zu Studienzwecken erforderlich ist, die Studentin sich dazu ausdrücklich bereit erklärt und ihr in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird.

 

Freiwilligkeit und Widerrufbarkeit der Erklärungen

Die genannten Erklärungen einer Studentin sind freiwillig und können jederzeit widerrufen werden.

 

Meldung der Schwangerschaft durch den Studienberater

Die Schwangerschaft einer Studentin wird an das Regierungspräsidium gemeldet. Hierfür sind die Studienberater verantwortlich. Diese beraten die Studierenden und sind Ansprechpartner, wenn die betroffene Studierende während der gesetzlichen Mutterschutzfristen weiterstudieren möchte und an Lehrveranstaltungen zwischen 20 und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.

 

Nachteilsausgleich

Das MuSchG hat auch zum Ziel, Benachteiligungen während der Schwangerschaft entgegenzuwirken. Schwangeren Studierenden kann daher unter Wahrung der Gleichwertigkeit der Leistung ein individueller Nachteilsausgleich gewährt werden, um Nachteile bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen zu verhindern. Die Vereinbarung eines Nachteilsausgleichs in der Studien- und Prüfungsorganisation findet idealerweise direkt zwischen der Studierenden und dem Dozenten oder der Dozentin statt.

 

Verantwortlich: E-Mail
Letzte Änderung: 14.08.2019
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