Das Bildungszeitgesetz BW und die Umsetzung an der Universität Heidelberg

Für das neue Bildungszeitgesetz BW sind von der Universitätsverwaltung Heidelberg - rechtzeitig zum in Kraft treten des Gesetzes zum 1. Juli 2015 - die Rahmenbedingungen für die Beantragung der Bildungszeit ins Netz gestellt worden. Unter

https://www.uni-heidelberg.de/universitaet/beschaeftigte/service/personal/bildungszeitgesetz.html

finden Sie wichtige Informationen, wie Sie Ihre Bildungszeit an der Universität Heidelberg beantragen können.

Der Personalrat begrüßt dieses Gesetz und das Recht auf Weiterbildung und hofft, dass die Umsetzung insbesondere die Genehmigung der Anträge auf Bildungszeit an der Universität Heidelberg problemlos vonstatten geht.

 

Bitte beachten Sie folgende Punkte:
 

  1. Die Bildungszeit kann für Bildungsmaßnahmen im Bereich der beruflichen und politischen Weiterbildung beantragt werden. Erst ab 2016 ist es möglich, die Bildungszeit auch für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten zu beantragen.
     
  2. Die Bildungszeit beträgt auch im Jahr 2015 fünf Tage.
     
  3. Die getroffene Regelung der Universität Heidelberg betrifft nur das Vorgehen der Antragsstellung bzw. die Genehmigungsstelle der Bildungszeit. Welche Bildungsmaßnahmen erlaubt und zu genehmigen sind, ist gesetzlich geregelt und die Umsetzung wird vom Regierungspräsidium Karlsruhe betreut: https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Bildung/Seiten/Bildungszeit.aspx.
     
  4. Sie müssen einen Antrag auf Bildungszeit spätestens acht Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme zur Genehmigung bei Ihrer/m Dienstvorgesetzten vorlegen.

    Bitte nutzen Sie dafür den Antrag, der Ihnen auf der Universitätsseite https://www.uni-heidelberg.de/universitaet/beschaeftigte/service/personal/bildungszeitgesetz.html zur Verfügung gestellt wird.

    Dieser Antrag muss von der/dem Dienstvorgesetzten unverzüglich - bis spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme - genehmigt oder abgelehnt werden. Erfolgt keine Entscheidung bzw. ist diese nicht fristgerecht, dann gilt die Bildungszeit als genehmigt.
     
  5. Es besteht laut Gesetz eine Dokumentationspflicht. Das bedeutet ALLE Anträge auf Bildungszeit MÜSSEN in Kopie an das Personaldezernat der Universität weitergeleitet werden. Dies betrifft nicht nur genehmigte, sondern vor allem auch abgelehnte Anträge. Der Personalrat rät hier, ihm immer eine Kopie des Antrages zuzuschicken.

 

Im Falle einer Ablehnung

Ihr Antrag auf Bildungszeit muss bei der beruflichen Weiterbildung einen Bezug zu Ihrer Tätigkeit besitzen. Die Aussage "Sie arbeiten in der IT, dann kommen nur Bildungsthemen aus dem IT-Bereich in Frage" stimmt so nicht. Auch die fremdsprachliche Weiterbildung oder Maßnahmen in der Arbeitsorganisation oder Anleitungen zum Stressmanagement können einen Bezug zu Ihrer Tätigkeit besitzen.

Falls Ihre Bildungszeit abgelehnt wurde, haben Sie - genau wie bei jeder anderen Problematik - die Möglichkeit, den Personalrat zu informieren. Wir werden Sie gerne beraten und unterstützen, damit die gesetzlichen Regelungen des Bildungszeitgesetzes eingehalten werden.

Bei Fragen rund um das Bildungszeitgesetz stehen Ihnen beim Personalrat Konstanze Hügel und Andreas Mikovari zur Verfügung.

Konstanze Hügel
konstanze.huegel@personalrat.uni-heidelberg.de
06221 54 8274

Andreas Mikovari
andreas.mikovari@personalrat.uni-heidelberg.de
06221 54 8263

 

Zum Weiterlesen:

Echo-Artikel vom 07.05.2015 (als pdf-Download)

Echo-Artikel vom 28.05.2015 (als pdf-Download)

Seitenbearbeiter: Personalrat
Letzte Änderung: 21.04.2016
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