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Arbeitsbefreiung an Heiligabend und Silvester

Heiligabend und Silvester sind an der Uni arbeitsfrei.


§ 6 (3) des Tarifvertrags TV-L:

Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung aus betrieblichen oder dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember 12 und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.


§ 7 (3) der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung für die Beamtinnen und Beamten des Landes:

Fallen gesetzliche Feiertage, Heiligabend oder Silvester auf einen Arbeitstag, vermindert sich die Wochenarbeitszeit jeweils um die Zeit, die an diesem Tag im Rahmen der täglichen Regelarbeitszeit zu leisten wäre. Für Beamtinnen und Beamte, die an dienstfreien Tagen Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit, unabhängig von der tatsächlichen Dienstleistung, in demselben Umfang wie für Beamtinnen und Beamte desselben Verwaltungszweigs mit regulärer Arbeitszeit.


§ 4 (2) der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung an der Universität:

Arbeitstage sind die Tage von Montag bis Freitag. An Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen, Heiligabend und Silvester ist dienstfrei (dienstfreie Tage). Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann für diese Tage und für die sonst dienstfreie Zeit etwas anderes bestimmt werden.

 

Seitenbearbeiter: Uh
Letzte Änderung: 07.07.2020
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