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Höhergruppierung

Höhergruppierungen, die ein höheres Gehalt zur Folge haben, sind möglich durch Übertragung höherwertiger Tätigkeiten oder dadurch, dass die Tätigkeiten am Arbeitsplatz - bedingt durch veränderte Anforderungen - schwieriger und damit höherwertig werden. Die Frage, welche Tätigkeiten als höherwertig anzusehen sind, ist durch die in der Entgeltordnung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe in der Praxis aber nicht immer eindeutig zu beantworten (siehe hierzu auch Eingruppierung).

Höhergruppierungen werden im TV-L betragsmäßig durchgeführt: In der höheren Entgeltgruppe erfolgt die Einstufung in die Stufe, die mindestens dem bisherigen Gehalt entspricht.

Beispiel: Bei einer Höhergruppierung von E 5, Stufe 2 (= 2707 Euro) nach E 6: Dort ist die Stufe 2 mit 2814 Euro diejenige, die betragsmäßig über 2707 liegt. Die Gehaltserhöhung würde hier also etwa 107 Euro brutto betragen.

Beispiel 2: Höhergruppierung aus E 5, Stufe 5 (= 3092 Euro) nach E 6: Dort liegt der Betrag der Stufe 4 mit 3135 Euro über dem Ausgangsbetrag; der Gewinn durch die Höhergruppierung würde somit in diesem Fall nur 42 Euro brutto ausmachen. Hierfür gibt es eine Sonderregelung: In diesem Fall käme dann eine Mindestbetragsregelung zur Anwendung: In den Entgeltgruppen 1 bis 8 muss die Erhöhung mindestens 100 Euro, ab E 9 mindestens 180 Euro betragen.

Es kann unter Umständen vorteilhaft sein, mit der Höhergruppierung zu warten, bis die nächste Stufe erreicht ist; dies sollte man in jedem Einzelfall prüfen, bevor ein Antrag auf Höhergruppierung gestellt wird.

 

Seitenbearbeiter: Uh
Letzte Änderung: 07.01.2020
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