Freistellungsjahr (Sabbatjahr)

Seit dem 01. Oktober 2017 besteht die Möglichkeit, ein Freistellungsjahr (Sabbatjahr) in Anspruch zu nehmen. Der Vorteil gegenüber einer unbezahlten Beurlaubung besteht vor allem darin, dass das Beschäftigungsverhältnis während des Sabbatjahres weiter besteht. Allerdings muss man hierfür in der sogenannten Ansparphase auf einen Teil seines Gehaltes verzichten. Es gibt auch die Möglichkeit, nur ein halbes Freistellungsjahr zu beanspruchen. Voraussetzung ist in allen Fällen, dass dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Ansparphase kann zwischen zwei und sieben Jahren betragen; das Gehalt beträgt sowohl in der Ansparphase als auch während der Freistellung zwischen 66,7 % (bei zwei Jahren) und 87,5 % (bei 7 Jahren Ansparphase).

Das Freistellungsjahr kann nur von unbefristet Beschäftigten bzw. von Beamten auf Lebenszeit in Anspruch genommen werden. Es kann nur einmal während des gesamten Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Eine Ausnahme gibt es nur für den Fall, dass sich dem zweiten Freistellungsjahr die Rente bzw. der Ruhestand anschließt. Allerdings können nicht beide Freistellungsjahre unmittelbar hintereinander genommen werden.

Zu beachten ist - wie bei allen Teilzeitbeschäftigungen - insbesondere, dass neben dem verringerten Gehalt auch die Renten- bzw. Pensionsansprüche etwas niedriger ausfallen.

Anträge sind formlos mindestens drei Monate vor Beginn der Ansparphase über die jeweilige Einrichtung an die Personalabteilung zu stellen. Sollte ein Antrag abgelehnt werden, können Betroffene beantragen, den Personalrat zu beteiligen.

Verwaltungsvorschrift des MWK zum Freistellungsjahr

Seitenbearbeiter: Personalrat
Letzte Änderung: 28.05.2020
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