icon-symbol-logout-darkest-grey

InstrumenteHochschulexterne Gutachten

Im qualitätsgesicherten Einrichtungsprozess eines Studiengangs sowie im (Re-)Akkreditierungs­verfahren (Q+Ampel-Verfahren) eines bereits bestehenden Studiengangs an der Universität Heidelberg wird hochschulexterne Expertise eingebunden.

Gegenstand der Begutachtung durch hochschulexterne Gutachter*innen ist das Studiengangkonzept mit Fokus auf fachwissenschaftliche Inhalte und Profil, Absolventenprofil und Berufsperspektiven sowie Attraktivität und Studierbarkeit.

Für Q+Ampel-Verfahren, die bis einschließlich Sommersemester 2022 begannen, hat das Fach je drei hochschulexterne fachwissenschaftliche, berufspraktische und studentische Gutachter*innen nach definierten Ein- und Ausschlusskriterien vorgeschlagen. Für Verfahren mit Start ab Wintersemester 2022/23 schlägt das Fach je drei hochschulexterne fachwissenschaftliche und berufspraktische Gutachter*innen vor; die Auswahl des*der hochschulexternen studentischen Gutachter*in erfolgt über den Studentischen Akkreditierungspools auf Anfrage des heiQUALITY-Büros.

Das heiQUALITY-Büro überprüft die Eignung der fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Kandidat*innen insbesondere mit Blick auf deren Unbefangenheit und gibt den finalen Vorschlag über die Reihenfolge, in der sie angefragt werden sollen, an das Prorektorat für Qualitätsentwicklung, welches entscheidet.

Das heiQUALITY-Büro übernimmt die Anfrage und Kommunikation mit den hochschulexternen Gutachter*innen und übermittelt ihnen Weblinks zu den wichtigsten online verfügbaren Informationen zum Studiengang (u. a. Links zu studienrelevanten Ordnungen und Modulhandbuch, Informationen zum Lehrpersonal, Angaben zu ggf. bestehenden Kooperationen) sowie Kennzahlen zum Studienerfolg sowie ggf. Informationen und Hinweise, die das Fach den Gutachterinnen und Gutachtern darüber hinaus fakultativ zur Verfügung stellen möchte. Anhand dieser Informationen formuliert der*die Gutachter*in schriftlich Antworten auf ein definiertes Fragenset. Die Fragen orientieren sich sowohl an den einschlägigen fachlich-inhaltlichen Kriterien für Studiengänge der Studienakkreditierungsverordnung als auch an zusätzlichen Qualitätskriterien der Universität. Die Antworten gehen in die Q+Ampel-Dokumentation ein, in der das Fach dazu Stellung nimmt. Die Anwesenheit in der Q+Ampel-Klausursitzung ist nicht vorgesehen. Auf Wunsch von Fach und/oder SBQE und/oder Rektorat können die Gutachter*innen aber erneut mündlich oder schriftlich ins Verfahren eingebunden werden. Die Zustimmung zu einer namentlichen Veröffentlichung des Gutachtenfazits im Rahmen des Berichtswesens der Universität wird vor der Einbindung der Gutachter*innen in das Verfahren eingeholt.

Wie in § 25 StAkkrVO (Studienakkreditierungsverordnung – Verordnung des Wissenschaftsministeriums vom 18.04.2018) vorgesehen, übernimmt bei reglementierten Studiengängen die berufspraktische Expertise ein*e Vertreter*in der berufszulassungsrechtlichen Stelle, die befugt ist, verbindliche Aussagen über die Berufsbefähigung des jeweils in Rede stehenden Studiengangs zu treffen. Bei Studiengängen mit dem Abschlussziel Lehramt tritt an die Stelle des berufspraktischen Gutachtens ein Gutachten des Kultusministeriums. Bei Studiengängen mit dem Abschlussziel Pfarramt tritt an die Stelle des berufspraktischen Gutachtens ein Gutachten der jeweils zuständigen Landeskirche. Beim polyvalenten Bachelor Psychologie bzw. Master Klinische Psychologie und Psychotherapie tritt an die Stelle des berufspraktischen Gutachtens ein Gutachten der Psychotherapeutenkammer. Auch in diesen Fällen wird die Akkreditierungsentscheidung mit oder ohne Auflagen durch das Rektorat der Universität auf Empfehlung der Senatsbeauftragten für Qualitätsentwicklungen ausgesprochen. Seit dem 01.10.2020 wird dazu vorher die Zustimmung der jeweils zuständigen berufszulassungsrechtlichen Stelle eingeholt. Sie werden vor der Vorlage des Verfahrens im Rektorat gebeten, die Stellungnahme der Senatsbeauftragten und deren Akkreditierungsempfehlung mit entsprechenden Auflagen und Empfehlungen zu kommentieren und ggf. Auflagen und Empfehlungen zu ergänzen. Ohne diese Zustimmung erfolgt keine Vorlage des Verfahrens im Rektorat.