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Patente & geistiges EigentumFAQ zu Erfindungen & Patenten

Was ist geistiges Eigentum und was sind Schutzrechte?

Geistiges Eigentum umfasst alle Schöpfungen des menschlichen Intellekts. Diese können rechtlich bindend geschützt werden. Diese Schutzrechte werden u. a. durch Patent, Gebrauchsmuster sowie Urheberrecht gesichert und durchsetzbar, oder als geheimes Know-how geschützt.

Unterscheidung Entdeckung vs. Erfindung!

Beobachtungen und Beschreibungen aus der Welt der Biologie, Mathematik, Physik oder Chemie sind Entdeckungen. Sie machen somit zugänglich, was in der Natur schon vorhanden ist und bisher lediglich verborgen war. In der Regel kann darauf kein gewerblicher Schutz gewonnen werden. Im Gegensatz dazu liefert die Erfindung eine Lösung für ein technisches Problem. Sie ist zweckgerichtet und kommerziell verwertbar.

Was sind Voraussetzungen für eine erfolgreiche Patentanmeldung?

Drei wesentliche Kriterien müssen dafür erfüllt sein. (1) Die Entwicklung muss neu und darf nicht bekannt oder Stand der Technik sein. (2) Die Erfindung muss kommerziell und gewerblich nutzbar sein. (3) Es muss eine gewisse Erfindungshöhe vorliegen, d.h. für einen Experten darf die Neuerung nicht offensichtlich oder naheliegend sein. Oftmals ist die Erfüllung dieser drei Aspekte nicht ganz eindeutig. Mit Unterstützung von Patentverwertungsagenturen und PatentanwältInnen können wir Erfindungen fachlich kompetent bewerten und eine maßgeschneiderte Patentschrift abfassen.

Wer bewertet die Patentfähigkeit?

Die Neuheit, die Erfindungshöhe und die Verwertungschancen einer Erfindung werden von der ScienceValue Heidelberg (SVH) GmbH bewertet. Sie ist eine 100%ige Tochter der Universität und begleitet die Erfindungen der Universität von der Be- bis zur Verwertung mit ihren erfahrenen und in der Industrie gut vernetzten MitarbeiterInnen. Während dieser Prozesse steht die SVH in engem Kontakt mit den Erfindern. 

Wer ist ErfinderIn?

Jede Person, die einen schöpferischen Beitrag zur Lösung des erfinderischen Problems geleistet hat, ist MiterfinderIn. In Abgrenzung dazu ist eine zwar notwendige, aber rein mechanische Tätigkeit, die zur Lösung beigetragen hat, kein schöpferischer Beitrag (z.B. Durchführung von Messungen). Auch eine Tätigkeit nach klaren Vorgaben anderer ist nicht schöpferisch (z.B. Auswertung nach bestimmten vorgegebenen Kriterien). Immer wenn eigene Kreativität in die technische Lösung eingeflossen ist, ist eine Erfinderschaft gegeben. Allerdings kann sich bei mehreren ErfinderInnen der Beitrag zur Lösung in der Wertigkeit unterscheiden. Den jeweiligen prozentualen Anteil bestimmen die ErfinderInnen unter sich und geben diese Information auf der Erfindungsmeldung an uns weiter.

Was muss beim Publizieren beachtet werden?

Grundsätzliche Regel – erst die Patentanmeldung, dann die Publikation. Die Erfindung sollte auch nicht als Poster, Abstract, Abschlussarbeit oder Vortrag veröffentlicht sein. Denn durch jegliche Vorveröffentlichung ist Kriterium (1) für eine Patentanmeldung nicht mehr erfüllt, der Neuheitsgedanke. Alles was veröffentlicht ist, wird als Stand der Technik gewertet. Sobald die Anmeldung des Patents erfolgt ist, besteht Schutz und es kann veröffentlicht werden. Allerdings gibt es Lösungen, wenn eine Publikation trotzdem zeitnah erfolgen muss/soll.

Bei Postern, Abstracts oder Vorträgen kann das Wesentliche der Erfindung nicht gesagt / ausgelassen und nur über die Ergebnisse berichtet werden. Hier beraten wir Sie gerne. Bei hochrangigen Publikation ist dieses Vorgehen eher nicht möglich. Hier kommt es dann darauf an, die Prozesse der Publikation mit denen der Patentanmeldung frühzeitig parallel laufen zu lassen. Am Beginn der Arbeiten am Manuskript sollte dann auch eine Erfindungsmeldung ausgefüllt werden. In der Regel dauert das Verfahren von der Bewertung über die Entscheidung bis zur Patentanmeldung 4-6 Monate, sodass sich dies gewöhnlich gut mit dem Publikationsprozess vereinbaren lässt. In eiligen Fällen kann der Prozess der Bewertung Entscheidung und Patentanmeldung auch schneller erfolgen (1-2 Monate), dann aber unter erhöhtem Kostenaufwand für die externen Dienstleister wie z.B. PatentanwältInnen.

Wer trägt die Kosten des Patentverfahrens?

Jegliche Kosten im Patentverfahren– Patentanwalt, Amtsgebühren – trägt die Universität als Ihr Arbeitgeber. Diese liegen für die Erstanmeldung bei ca. 6.000 – 8.000 €. Weitere Kosten entstehen in den Folgejahren: Jahr 1 ca. weitere 6.000 – 8.000 €, Jahr 2 und 3 ca. weitere 12.000 – 15.000 €. Idealerweise werden diese Ausgaben bei Verwertung des Patents (Verkauf, Lizenzvergabe, Ausgründung) kompensiert.

Kann Software patentiert werden?

Grundsätzlich unterliegt Software dem Urheberrecht. Eine Patentierung ist nur in besonderen Fällen möglich und sinnvoll. Dies kann dann der Fall sein, wenn mit der Software z.B. ein technischer Prozess gesteuert wird (optimierte Datenspeicherung, Bremssteuerung in PKW). Eine Entscheidung ist stark vom Einzelfall abhängig und wird mit Ihnen während des Bewertungsprozesses Ihrer Erfindung besprochen.

Was ist ein Lizenzvertrag?

Über Lizenzverträge werden Nutzungsrechte eingeräumt. Haben Unternehmen Interesse an Nutzung einer patentierten Technologie oder an urheberrechtlich geschütztem Material der Universität Heidelberg, so wird ein Lizenzvertrag ausgehandelt, der den Umfang der Nutzung durch das Unternehmen und die Gegenleistung dafür definiert. Hier wird z.B. festgehalten, ob es sich um eine exklusive Nutzung handelt und ob und wie viel umsatzbasierte Lizenzzahlungen die Universität erhält.

Wie profitieren Sie als ErfinderIn?

Die Universität als Eigentümerin des Patents versucht, eine Verwertung über einen Patentverkauf oder über eine Auslizenzierung der Technologie zu erreichen. Die daraus resultierenden Verwertungseinnahmen werden gemäß gesetzlicher Regelungen (ArbEG) zu 30% an das ErfinderInnen-Team ausbezahlt. Die restlichen Einnahmen investiert die Universität wieder in Forschung, Lehre und Technologietransfer.