Termine und FristenBewerbungsfristen
Bachelor- und Staatsexamensstudiengänge*
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Wintersemester | Sommersemester |
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Wintersemester | Sommersemester | ||
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Deutsche Staatsangehörige | Studienanmeldung für Fächer ohne Zulassungsbeschränkung und ohne Aufnahmeprüfung | Bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen können Sie sich ohne vorherige Bewerbung innerhalb der Immatrikulationsfrist einschreiben. | Bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen können Sie sich ohne vorherige Bewerbung innerhalb der Immatrikulationsfrist einschreiben. |
EU-/EWR-Staatsangehörige, Bildungsinländer | Studienanmeldung für Fächer ohne Zulassungsbeschränkung und ohne Aufnahmeprüfung | Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist vom 15.05.-.31.07.2021 Internationale Staatsangehörige mit deutscher Hochschulzugangsberchtigung aus Deutschland können sich bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen ohne vorherige Bewerbung innerhalb der Immatrikulationsfrist einschreiben. | 1.12. - 15.01. Internationale Staatsangehörige mit deutscher Hochschulzugangsberchtigung aus Deutschland können sich bei Vorliegen der formalen Voraussetzungen ohne vorherige Bewerbung innerhalb der Immatrikulationsfrist einschreiben. |
Bewerber ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung | Studienanmeldung für Fächer ohne Zulassungsbeschränkung und ohne Aufnahmeprüfung | Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist vom 15.05.-.31.07.2021 | 15.11. - 15.01. |
Deutsche Staatsangehörige | Universitätsinternes Auswahlverfahren | Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist vom 01.06.-.31.07.2021 | 01.12. - 15.01. |
EU-/EWR-Staatsangehörige, Bildungsinländer | Universitätsinternes Auswahlverfahren | Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist vom 01.06.-.31.07.2021 | 01.12. - 15.01. |
Bewerber ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung | Universitätsinternes Auswahlverfahren | Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist vom 15.05.-.31.07.2021 | 15.11. - 15.01. |
Deutsche Staatsangehörige | Aufnahmeprüfungsverfahren | Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist vom 01.06.-.31.07.2021 | 01.12. - 15.01. |
EU-/EWR-Staatsangehörige, Bildungsinländer | Aufnahmeprüfungsverfahren | Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist vom 01.06.-.31.07.2021 | 01.12. - 15.01. |
Bewerber ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung | Aufnahmeprüfungsverfahren | Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist vom 15.05.-.31.07.2021 | 15.11. - 15.01. |
Deutsche Staatsangehörige | Dialogorientiertes Serviceverfahren (DOSV) | Registrierungsschluß: Der Registrierungszeitraum für das WS 21/22 ist vom 15.04.-.31.07.2021 Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist vom 01.06.-.31.07.2021 | wird im Sommersemester nicht angeboten |
EU-/EWR-Staatsangehörige, Bildungsinländer | Dialogorientiertes Serviceverfahren (DOSV) | Registrierungsschluß: Der Registrierungszeitraum für das WS 21/22 ist vom 15.04.-.31.07.2021 Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist von 01.06.-.31.07.2021 | wird im Sommersemester nicht angeboten |
Bewerber ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung | Dialogorientiertes Serviceverfahren (DOSV) | Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist vom 15.05.-.31.07.2021 | 01.12. - 15.01. |
Deutsche Staatsangehörige | Zentrales Vergabeverfahren | Neuabiturienten: Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist bis zum 31.07. Altabiturienten: Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist bis zum 31.05. | wird im Sommersemester nicht angeboten |
EU-/EWR-Staatsangehörige, Bildungsinländer | Zentrales Vergabeverfahren | Neuabiturienten: Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist bis zum 31.07. Altabiturienten: Der Bewerbungszeitraum für das WS 21/22 ist bis zum 31.05. | wird im Sommersemester nicht angeboten |
Bewerber ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung | Zentrales Vergabeverfahren | Bewerbung für das WS 21/22 bei der Universität Heidelberg: 15.05. - 31.07.2021 | wird im Sommersemester nicht angeboten |
* BITTE BEACHTEN SIE:
Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so verlängert sie sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktages (§ 31 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg).