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Mutterschutz

Seit 01.01.2018 sind bundesweit auch Studentinnen der Universitäten und Hochschulen in den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes (kurz "MuSchG") einbezogen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 MuSchG).

Gesetzeslage

Das Mutterschutzgesetz schützt Ihre Gesundheit als werdende Mutter und die Ihres Kindes am Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz soll Ihnen ermöglichen, Ihr Studium in dieser Zeit ohne Gefährdung Ihrer Gesundheit oder der Ihres Kindes so gut es geht, fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen. Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.

Mitteilungen und Nachweise (§ 15 MuSchG)

Sind Sie schwanger, teilen Sie der Universität Ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mit, sobald Sie wissen, dass sie schwanger sind.  Wenn Sie stillen, teilen Sie der Universität ebenfalls so früh wie möglich mit, dass sie stillen. Als Nachweis über Ihre Schwangerschaft legen Sie der Universität eine Kopie Ihres Mutterpasses, eine ärztliche Bescheinigung oder eine  Bescheinigung einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vor, woraus der voraussichtliche Tag der Entbindung hervorgeht.
Bitte reichen Sie die Meldung der Schwangerschaft mit einer Kopie der Seite des Mutterpasses auf der der Geburtstermin vermerkt ist, bei dem Fachstudienberater Ihres Fachs ein.
Die Universität ist verpflichtet die zuständige Aufsichtsbehörde, das Regierungspräsidium Karlsruhe, darüber zu informieren (§ 10 und § 27 MuSchG).

Schutzfristen (§ 3 MuSchG)

Die Universität darf Sie als schwangere Studentin in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht studieren lassen, soweit Sie sich nicht ausdrücklich zur Weiterführung Ihres Studiums bereit erklären. Sie können diese Erklärung auch jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbinden Sie nicht am voraussichtlich berechneten Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.
Die Universität darf Sie bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht studieren lassen, es sei denn, Sie erklären gegenüber der Universität ausdrücklich, dass Sie Ihr Studium in dieser Zeit weiterführen möchten. Auch diese Erklärung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

  1. bei Frühgeburten,
  2. bei Mehrlingsgeburten und,
  3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.

Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung in der Regel um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Nr. 3 nur, wenn Sie dies beantragen.
Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden (§ 9 Abs. 1 Satz 4 MuSchG)

Studierverbote

Am Abend bzw. in der Nacht (§ 5 Abs. 2 MuSchG)

Die Universität darf Sie als schwangere oder stillende Studentin grundsätzlich nicht zwischen 20 und 6 Uhr im Rahmen des Studiums tätig werden lassen. Sie dürfen an Studien- und Lehrveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen, wenn

  1. Sie sich dazu ausdrücklich bereit erklären
  2. die Teilnahme zu Studienzwecken zu dieser Zeit erforderlich ist und
  3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für Sie als Schwangere oder für Ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Sie können als schwangere oder stillende Studentin  ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Ab 22 Uhr ist ein Besuch von Lehrveranstaltungen in keinem Fall mehr erlaubt.

An Sonn- und Feiertagen (§ 6 Abs. 2 MuSchG)

Die Universität darf Sie als schwangere oder stillende Studentin grundsätzlich nicht an Sonn- und Feiertagen im Rahmen des Studiums tätig werden lassen. Sie dürfen an Studien- und Lehrveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen teilnehmen, wenn

  1. Sie sich dazu ausdrücklich bereit erklären
  2. die Teilnahme zu Studienzwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
  3. Ihnen in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für Sie als schwangere Studentin oder für ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Sie können als schwangere oder stillende Studentin  Ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Bitte reichen Sie diese Erklärung bei Ihrem Fachstudienberater ein.