icon-symbol-logout-darkest-grey

Erste Staatsprüfung (GymPO I 2009)

Einzelheiten der Durchführung der Ersten Staatsprüfung unter den Bedingungen der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (GymPO I) von 2009 sind in der entsprechenden Verordnung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg geregelt.

Für die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung unter den Bedingungen der GymPO I (2009) ist für Lehramtsstudierende der Universität Heidelberg die Lehramtsprüfungsverwaltung der Universität Heidelberg zuständig. Dort erhalten sie alle relevanten Informationen.

Immatrikulation in der Prüfungsphase

Für die Meldung zur Abschlussprüfung legt die Gymnasiallehrerprüfungsordnung I von 2009 in § 13 Abs. 2 Folgendes fest:

"Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens zum festgesetzten Termin schriftlich mit den Unterlagen nach Absatz 3 an die Außenstelle des Prüfungsamtes zu richten, in deren Bezirk die Universität liegt, an der im Semester des Meldetermins die Zulassung im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien bestand. Dabei sind die Hauptfächer und gegebenenfalls das Fach der Erweiterungsprüfung anzugeben."

Aus dem oben zitierten Abschnitt der Prüfungsordnung geht hervor, dass im Semester des Meldetermins (April = Sommersemester, Oktober = Wintersemester) die Immatrikulation im Studiengang für das Lehramt an Gymnasien bestehen muss.

Die Zulassung zur Prüfung erfolgt dann Ende September/Anfang Oktober bzw. Ende März/ Anfang April. Dies gilt zunächst für die Erstzulassung. Bei einer Prüfungsteilung für das zweite Hauptfach wird erneut (bei  Vollständigkeit aller LP) eine Zulassung ausgesprochen.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass prinzipiell eine Exmatrikulation im auf die Meldung zur Prüfung folgenden Semester möglich ist (weil Sie für den Prüfungszeitraum selbst nicht eingeschrieben sein müssen).

Bedenken Sie bitte, dass Sie nach einer Exmatrikulation sämtliche Ansprüche auf Leistungen der Universität (z. B. Nutzung von Institutsbibliotheken, Labors, Computerpools, Universitätsrechenzentrum, Mensa etc.) verlieren, die möglicherweise für Ihre Vorbereitung auf die Wissenschaftliche Prüfung dringend erforderlich sind. Einzige Ausnahme bildet die Universitätsbibliothek, die Sie unter Vorlage eines gültigen Personalausweises weiter nutzen können.

Wichtig ist, dass die Immatrikulation nicht nur zum Zeitpunkt der Meldung zur Prüfung nachgewiesen werden muss, sondern dass diese bis zum Zeitpunkt der Zulassung aufrecht erhalten werden muss.

Es kommt nämlich ab und zu vor, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber sich gleich nach der Anmeldung zur Wissenschaftlichen Prüfung exmatrikuliert, dann aber z. B. auf Grund fehlender Unterlagen oder sonstiger Umstände nicht zur Prüfung zugelassen werden kann. In einem solchen Fall bleibt ja die Anmeldung nicht, wie manchmal irrtümlich vermutet, automatisch bestehen, d. h. das Prüfungsverhältnis ist nicht durch die bloße Anmeldung begründet, sondern wird automatisch beendet, wenn die Zulassung zur Prüfung nicht erfolgt ist.

In diesem Fall muss dann wieder eine neue Meldung zur Prüfung erfolgen mit der Konsequenz, dass die Immatrikulation wieder nachgewiesen werden muss.