Nebentätigkeiten für Angestellte nach TV-L
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Alle Nebentätigkeiten – auch diejenigen, die nicht gegen Entgelt ausgeübt werden – sind dem Arbeitgeber rechtzeitig vorher mit dem entsprechenden Vordruck schriftlich anzuzeigen.
Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.