Internationale Studierende - Jobben und Praktikum
Jobben in Deutschland als internationale/r Studierende/r
Studierende, die nebenbei arbeiten möchten, müssen einige Regelungen beachten: Grundsätzlich sollte immer ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Für die Beschäftigung werden außerdem eine Krankenversicherungsbescheinigung sowie eine Sozialversicherungsnummer des Rentenversicherungsträgers benötigt; beides kann bei der zuständigen Krankenkasse angefordert werden. Zusätzlich ist eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug erforderlich, die beim Finanzamt des Wohnortes beantragt werden kann. Der Umfang der Arbeitszeit und die Höhe des Verdienstes wirken sich auf mögliche Abzüge für Lohnsteuer, Kranken- und Pflegeversicherung sowie Arbeitslosen- und Rentenversicherung aus. Auskünfte hierzu erteilt der Arbeitgeber. Für viele Tätigkeiten sind gute Deutschkenntnisse erforderlich, andernfalls ist die Jobauswahl sehr beschränkt.
Ob und wie lange internationale Studierende eine berufliche Tätigkeit ausüben dürfen, hängt von der individuellen Aufenthaltserlaubnis ab:
Studierende mit EU-/EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit
Studierende aus der EU, dem EWR und der Schweiz dürfen in Deutschland berufliche Nebentätigkeiten und Praktika im gleichen Umfang wie deutsche Studierende ausüben.
Studierende ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit
Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken (§16b) dürfen eine weisungsgebundene (= nicht selbstständige) Tätigkeit an 140 vollen bzw. 280 halben Arbeitstagen pro Jahr ausüben. Hierfür ist ein Arbeitstagekonto zu führen: Tage mit bis zu vier Stunden Arbeitszeit gelten als halbe Arbeitstage, alles darüber hinaus als volle Arbeitstage. Für Tätigkeiten dieser Art ist keine zusätzliche Arbeitserlaubnis erforderlich.
Bitte beachten Sie:
- Während der Vorlesungszeit darf die Tätigkeit 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Bei einer Tätigkeit von 20 Stunden pro Woche werden, unabhängig von der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit, 2,5 Arbeitstage pro Woche im Arbeitstagekonto angerechnet.
- Wer mehr als die 140 vollen Arbeitstage pro Jahr arbeiten möchte, benötigt eine Zustimmung der Ausländerbehörde und ggf. eine Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt).
- Tätigkeiten als studentische Hilfskraft an der Hochschule (Hiwi), als Hilfskraft im Infocenter bzw. ICI des Studierendenwerks oder als Wohnheim-Tutor/-in dürfen zusätzlich ausgeübt werden.
- Selbständige oder freiberufliche Tätigkeiten müssen von der Ausländerbehörde genehmigt werden.
Praktikum neben dem Studium in Deutschland
Pflichtpraktikum
Wenn das Praktikum laut Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, gilt es als Pflichtpraktikum und kann von Studierenden ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit zusätzlich zur 140-Tage-Regelung (s.o.) absolviert werden.
Wird ein Pflichtpraktikum freiwillig verlängert (z. B. von vier auf sechs Monate), zählt die zusätzliche Zeit nicht mehr als Pflichtpraktikum, sondern als freiwilliges Praktikum. Studierende ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit müssen beachten, dass diese zusätzliche Zeit (im Beispiel zwei Monate) auf die 140 Arbeitstage-Regel angerechnet wird.
Freiwilliges Praktikum
Praktika, die nicht in der Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, gelten grundsätzlich als freiwillige Praktika, auch wenn sie in der Prüfungsordnung oder von der Fakultät empfohlen werden. Für Studierende ohne EU-/EWR-Staatsangehörigkeit bedeutet dies, dass die Praktikumsdauer auf die 140 Arbeitstage angerechnet wird. Werden diese ausgeschöpft, sind im selben Jahr keine weiteren Nebentätigkeiten möglich. Überschreitet ein freiwilliges Praktikum die 140 Arbeitstage, ist vor Beginn die Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich. Dafür werden eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie eine Bestätigung der Fachstudienberatung benötigt, dass das Praktikum sinnvoll ist und das Studium nicht wesentlich erschwert oder verzögert.
Beurlaubung aufgrund eines Praktikums
Für ein Pflichtpraktikum können Studierende ein Urlaubssemester beantragen, wenn sie laut Praktikumsvertrag mindestens acht Wochen während der Vorlesungszeit in Vollzeit tätig sind.
Bei freiwilligen Praktika gilt für Studierende mit einem Aufenthaltstitel zu Studienzwecken, dass ein Urlaubssemester nur dann beantragt werden kann, wenn vorab die Zustimmung für das freiwillige Praktikum bei der Ausländerbehörde eingeholt wurde.
Praktikum im Ausland nach Studienaufnahme in Deutschland
Wenn Studierende ein Praktikum im Ausland planen, sollten sie die Visa-Vorschriften des Ziellandes beachten und sich informieren, ob eine Arbeitserlaubnis des Ziellandes benötigt wird. Außerdem gilt: Bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten verliert eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland ihre Gültigkeit, unabhängig vom ursprünglichen Ablaufdatum. In diesem Fall muss ein neues Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden mit allen Dokumenten und der üblichen Vorlaufzeit, die auch bei der Erstbeantragung des Visums galt. Um dies zu vermeiden, sollte vor der Abreise die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde für die längere Abwesenheit eingeholt werden.
Bei Fragen zum Jobben und Praktikum
können sich immatrikulierte ausländische Studierende der Universität Heidelberg an das Dezernat Internationale Beziehungen an Frau Kumler wenden: andrea.kumler@zuv.uni-heidelberg.de
Unterstützung bei der Job- und Praktikumssuche
Auf den folgenden Plattformen finden Sie Angebote zu Nebenjobs und Praktika in Heidelberg und Umgebung:

