ERASMUS OutgoingUmfang des Mobilitätsstipendiums
Studierende, die im Rahmen von ERASMUS an eine europäische Partneruniversität gehen, sind von der Entrichtung von Studiengebühren an der Gasthochschule befreit. Außerdem erhält jede/r Studierende einen Zuschuss zur Deckung der Extrakosten eines Auslandsaufenthaltes. Die Höhe dieses Mobilitätszuschusses variiert von Jahr zu Jahr in Abhängigkeit von der Bewilligungssumme der Europäischen Kommission. Es sind aber je nach Land Mindestsätze festgelegt. Die genaue Stipendienhöhe kann leider erst relativ spät mitgeteilt werden, nachdem die ERASMUS-Bewilligungssumme vom DAAD bekannt gegeben wurde.
Übersicht: Mobilitätszuschuss 22/23
Tabelle
Gruppe 1 (höhere Lebenshaltungskosten) | Dänemark, Finnland, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Schweden | Nationale Festlegung 20 Euro/Tag (600 Euro/Monat)
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Gruppe 2 (mittlere Lebenshaltungskosten) | Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Zypern | Nationale Festlegung 18 Euro/Tag (540 Euro/Monat) |
Gruppe 3 (niedrigere Lebenshaltungskosten) | Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Republik Nordmazedonien, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn | Nationale Festlegung 16,33 Euro/Tag (490 Euro/Monat) |
Da die Mobilitäten ins Vereinigte Königreich aus alten Fördermitteln bezuschusst werden mussten, fällt hier ein Tagessatz von 15 Euro / Monatssatz von 450 Euro an.
Hinweis zur Berechnung:
- Aufenthalte bis 119 Tage: tagesgenaue Berechnung
- Aufenthalte zwischen 120 - 209 Tagen: 4 Monatsraten pauschal
- Aufenthalte ab 210 Tagen: 7 Monatsraten pauschal
(1 Monat = 30 Tage; Ausnahme bei Aufenthalten, die am 28. bzw. 29. Februar enden)
ERASMUS-Stipendiaten erhalten eine Reihe von organisatorischen Hilfen. Sie müssen sich nicht individuell an der Partnerhochschule bewerben, sondern werden dort von ihren Heidelberger Programmbeauftragten angemeldet. Die gastgebende Universität nimmt im Verlauf der darauf folgenden Wochen Kontakt mit den Stipendiaten auf und übersendet eine Reihe von Informationsmaterialien. Häufig werden Unterbringungsmöglichkeiten in Wohnheimen angeboten, und es werden spezielle Sprachkurse und Orientierungsveranstaltungen für ERASMUS-Stipendiaten organisiert.
Übersicht: Mobilitätszuschuss 19/20, 20/21 und 21/22
Tabelle
Gruppe 1 (höhere Lebenshaltungskosten) | Dänemark, Finnland, Irland, Island, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Schweden, Vereinigtes Königreich | Nationale Festlegung 15 Euro/Tag (450 Euro/Monat) |
Gruppe 2 (mittlere Lebenshaltungskosten) | Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien, Zypern | Nationale Festlegung 13 Euro/Tag (390 Euro/Monat) |
Gruppe 3 (niedrigere Lebenshaltungskosten) | Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Serbien, Slowakei, Slowenien, Republik Nordmazedonien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn | Nationale Festlegung 11 Euro/Tag (330 Euro/Monat) |
Hinweis zur Berechnung:
- Aufenthalte bis 269 Tage (2019/20): tagesgenaue Berechnung
- Aufenthalte ab 270 Tagen (2019/20): 9 Monatsraten pauschal
- Aufenthalte bis 360 Tage (2020/21 und 2021/22): tagesgenaue Berechnung
(1 Monat = 30 Tage; Ausnahme bei Aufenthalten, die am 28. bzw. 29. Februar enden)
ERASMUS-Stipendiaten erhalten eine Reihe von organisatorischen Hilfen. Sie müssen sich nicht individuell an der Partnerhochschule bewerben, sondern werden dort von ihren Heidelberger Programmbeauftragten angemeldet. Die gastgebende Universität nimmt im Verlauf der darauf folgenden Wochen Kontakt mit den Stipendiaten auf und übersendet eine Reihe von Informationsmaterialien. Häufig werden Unterbringungsmöglichkeiten in Wohnheimen angeboten, und es werden spezielle Sprachkurse und Orientierungsveranstaltungen für ERASMUS-Stipendiaten organisiert.
Zusätzliche finanzielle Förderung
ERASMUS-Studierende, die die Hin-/Rückreise ins Gastland/Heimatland mit umweltfreundlichen Verkehrsmitteln ("Green Travel") bestreiten, können bei rechtzeitiger Antragstellung mit einem Pauschalbetrag von 50 Euro und ggf. bis zu vier zusätzlichen Reisetagen gefördert werden.
Außerdem können
• Studierende und Graduierte mit einer Behinderung ab GdB 20 oder chronischer Erkrankung
• Studierende und Graduierte, die mit Kindern ihren Auslandsaufenthalt durchführen
• Erstakademikerinnen und Erstakademiker (Studierende und Graduierte aus einem nicht-akademischen Elternhaus)
• erwerbstätige Studierende und Graduierte
einen Antrag auf einen Aufstockungsbeitrag für Teilnehmerinnnen und Teilnehmer mit geringeren Chancen (Social Top-Up) stellen. Die Höhe beläuft sich auf 250 Euro/Monat (8,33 Euro/Tag) für denselben Zeitraum wie das ERASMUS-Stipendium.
Genaue Bedingungen und Fristen für Anträge werden rechtzeitig bekanntgegeben. Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie Studierende, die ihr(e) Kind(er) mit ins Ausland nehmen, können ihren Antrag auf ein Social Top-Up in begründeten Fällen in Absprache mit dem Dezernat Internationale Beziehungen auch außerhalb der Fristen stellen oder eine Förderung der Realkosten beantragen.
Kombinierbarkeit mit BAföG und Stipendien
Der ERASMUS Zuschuss ist mit dem Erhalt von BAföG kombinierbar. Studierenden, die Inlands-BAföG erhalten, steht in der Regel auch eine Förderung durch Auslands-BAföG zu. Bei einer integrierten Ausbildungsphase im Rahmen des ERASMUS-Programms umfasst die Leistungshöhe zusätzlich zu den im Inland üblichen Bedarfssätzen, die Reisekosten, ggf. einen Zusatzbetrag für die Kosten der Krankenversicherung, evtl. einen Mietkostenzuschuss. Bitte achten Sie darauf, dass Sie frühzeitig einen Antrag stellen (i.d.R. mindestens 6 Monate vor dem Auslandsaufenthalt).
Ein ERASMUS-Platz ist auch mit dem Erhalt eines Stipendiums von einer privaten Stiftung (Studienstiftung des Deutschen Volkes, Friedrich Ebert Stiftung etc.) möglich. Es kann in diesem Fall der ERASMUS-Platz und damit die Studiengebührenbefreiung sowie der ERASMUS Mobilitätszuschuss vergeben werden. Der ERASMUS-Mobilitätszuschuss darf nicht auf andere nationale Stipendien angerechnet werden, d. h. diese dürfen weder gekürzt noch ausgesetzt werden.