Beispiele zu den Prinzipien

Tabelle

1. Trennungsprinzip

Vermeidung, dass persönliche Beziehungen/ Interessen mit der dienstlichen Tätigkeit kollidieren (Koppelungsverbot).

  • Trennung von Dienstverhältnis und Privaterwerb/ Privatrabatten/ Privatgebrauch
  • Trennung von Zuwendungen von Geschäftspartnern und möglichen Beschaffungsentscheidungen
  • Keine Zuwendung von Drittmitteln als Gegenleistung für projektfremde Dienstaufgaben
  • Keine Spenden an oder zum Vorteil einzelner Mitglieder der Universität
  • Keine Einflussnahme der spendenden/ durch Sponsoring unterstützenden Firma auf Art und Inhalt der dienstlichen Veranstaltung
  • Dienstlicher Anlass und fachlicher Schwerpunkt bei Bewirtungs-, Reisekostenübernahme
  • Keine Kostenübernahme von privaten Begleitpersonen
  • Keine Nebenbeschäftigungen mit kritischer Nähe zur dienstlichen Tätigkeit
  • Keine Bearbeitung von Angelegenheiten von Personen oder Firmen, für die eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, wurde oder ausgeübt werden wird.

 

2. Transparenzprinzip

Jede Zuwendung und Vergütung muss offengelegt werden.

Offenlegung von Art und Umfang aller Zuwendungen, die ein/e Bedienstete/r der Universität im Rahmen ihres/ seines Amtes entgegennimmt: z. B. durch

  • Drittmittelanzeige
  • Nebentätigkeitsanzeige, -genehmigung 

    (z. B. bei Beratertätigkeiten)

  • Anzeige bei Vorgesetzter/ Vorgesetztem von Belohnungen und Geschenken.

3. Dokumentationsprinzip

Alle Vorgänge und Entscheidungen müssen schriftlich festgehalten werden.

  • Schriftliche Dokumentation von Vorgängen, insbesondere von Leistungen und Gegenleistungen
  • Nachvollziehbarkeit des betreffenden Sachverhalts und seiner Bearbeitung
  • Dokumentation aller dienstlichen Entscheidungen und Archivierung dieser mit den entscheidungsrelevanten Unterlagen
  • Beachtung der Chancengleichheit bei Auswahl unter mehreren Sponsoringpartnern.

4. Äquivalenzprinzip

Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen.

  • Angemessene Abdeckung des Aufwands bzw. Marktüblichkeit z. B. bei Kooperationen mit Dritten, bei Auftragsforschung
  • Sozialadäquanz der Bewirtung
  • Gegenleistungsverbot bei Spenden.
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