Service Personal Sonderurlaub
Die Regelungen zur Arbeitsbefreiung für Beschäftigte und Beamt:innen umfassen Sonderurlaub bei persönlichen Ereignissen, Erkrankungen von Angehörigen oder Kindern, staatsbürgerlichen Pflichten sowie weiteren besonderen Anlässen, einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen und des Umfangs der Freistellung.
Überblick zu Möglichkeiten von Sonderurlaub
Tabelle
Ärztliche Behandlung | Für die ärztliche Behandlung der/des Beschäftigten wird Arbeitsbefreiung gewährt, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung aus den oben genannten Gründen ist die Leitung der jeweiligen Universitätseinrichtung zuständig. | Die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich der erforderlichen Wegzeiten |
Ehrenamtliche Tätigkeit | Sonderurlaub kann nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit gewährt werden. Zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Gemeinderat, im Kreistag oder im entsprechenden Vertretungsorgan einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, im Bezirksbeirat oder im Ortschaftsrat oder als gerichtlich bestellte:r Betreuer:in. Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig. | Maximal zehn Arbeitstage (bezahlter) Sonderurlaub |
Erkrankung einer/eines Angehörigen | Schwere Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt. (Angehörige sind verwandte oder verschwägerte Personen, nicht aber Lebensgefährt:innen). Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten bzw. der Beamtin/des Beamten bescheinigt. Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig. | Ein Arbeitstag im Kalenderjahr |
Erkrankung einer Betreuungsperson | Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson wegen der die/der Beschäftigte die Betreuung ihres/seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss. Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht, und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten bzw. der Beamtin/des Beamten bescheinigt. Ist eine schwere Erkrankung vorhersehbar, z. B. eine geplante Operation, hat die:der Beschäftigte keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung, es sei denn, ihr:sein Versuch, eine andere Pflege- bzw. Betreuungsperson zu finden, war nachweislich erfolglos. Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig. | Bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr |
Erkrankung eines Kindes | Regelung für Beschäftigte bei Erkrankung in der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherter Kinder unter 12 Jahren: Schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat. In den Fällen nach § 45 SGB V gibt es nur unbezahlte Arbeitsbefreiung, da Ansprüche gegen die Krankenversicherung bestehen. | Bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr |
Erkrankung eines Kindes | Regelung für Beamt:innen bei Erkrankung privat versicherter Kinder unter 12 Jahren: Notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines
Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig. | Bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind. Insgesamt maximal 25 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind. Insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für 9/10 der bewilligten Tage werden die Bezüge belassen. |
Jubiläum | 25- und 40-jähriges Dienstjubiläum. Die Arbeitsbefreiung muss in zeitlichem Zusammenhang, nicht aber zwingend am Tag des Ereignisses genommen werden. | Ein Arbeitstag je Jubiläum |
Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin | Bei Niederkunft der Ehefrau (nicht der Lebensgefährtin) bzw. der Lebenspartnerin i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes. Die Arbeitsbefreiung muss in zeitlichem Zusammenhang, nicht aber zwingend am Tag des Ereignisses genommen werden. | Ein Arbeitstag im Kalenderjahr |
Staatsbürgerliche Pflichten | Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts,
Soweit ein Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend gemacht werden kann, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. | |
Tagungen, Lehrgänge, Veranstaltungen | Zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen kann Arbeitsbefreiung gewährt werden, soweit sie
| Umfang des Sonderurlaubs für Beschäftigte:
Umfang des Sonderurlaubs für Beamt:innen: |
Tod einer/eines Angehörigen | Bei Tod
muss die Arbeitsbefreiung in zeitlichem Zusammenhang, nicht aber zwingend am Tag des Ereignisses genommen werden. | Zwei Arbeitstage im Kalenderjahr |
Umzug | Bei Umzug aus einem dienstlichen oder betrieblichen Grund an einen anderen Ort. Die Arbeitsbefreiung muss in zeitlichem Zusammenhang, nicht aber zwingend am Tag des Ereignisses genommen werden. | Ein Arbeitstag im Kalenderjahr |
Sonstige Gründe | Außerdem kann für folgende bestimmte Gründe Entgeltfortzahlung gewährt werden
Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig. | |
Arbeitszeitverkürzungstag | Der Arbeitszeitverkürzungstag für Beamt:innen, auch bekannt als „AZV-Tag“, ist ein Tag im Jahr, an dem Beamt:innen in Deutschland einen zusätzlichen freien Tag erhalten (§ 5 AzUVO). | Ein Arbeitstag im Kalenderjahr |