Service Personal Sonderurlaub

Die Regelungen zur Arbeitsbefreiung für Beschäftigte und Beamt:innen umfassen Sonderurlaub bei persönlichen Ereignissen, Erkrankungen von Angehörigen oder Kindern, staatsbürgerlichen Pflichten sowie weiteren besonderen Anlässen, einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen und des Umfangs der Freistellung.

Überblick zu Möglichkeiten von Sonderurlaub

Tabelle

Ärztliche Behandlung

Für die ärztliche Behandlung der/des Beschäftigten wird Arbeitsbefreiung gewährt, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss.

Persönliche Angelegenheiten, dazu zählen auch Routine-Arztbesuche, sind außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. In diesen Fällen kommt auch eine Verlegung oder Unterbrechung der Arbeitszeit in Betracht. Die:der Beschäftigte hat ggf. die Notwendigkeit der ärztlichen Behandlung während der Arbeitszeit glaubhaft zu machen. Die ärztliche Behandlung umfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung aus den oben genannten Gründen ist die Leitung der jeweiligen Universitätseinrichtung zuständig.

Die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich der erforderlichen Wegzeiten
Ehrenamtliche Tätigkeit

Sonderurlaub kann nach dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit gewährt werden.

Zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Gemeinderat, im Kreistag oder im entsprechenden Vertretungsorgan einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, im Bezirksbeirat oder im Ortschaftsrat oder als gerichtlich bestellte:r Betreuer:in.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

Maximal zehn Arbeitstage (bezahlter) Sonderurlaub
Erkrankung einer/eines Angehörigen

Schwere Erkrankung einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt. (Angehörige sind verwandte oder verschwägerte Personen, nicht aber Lebensgefährt:innen).

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten bzw. der Beamtin/des Beamten bescheinigt.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

Ein Arbeitstag im Kalenderjahr
Erkrankung einer Betreuungsperson

Schwere Erkrankung einer Betreuungsperson wegen der die/der Beschäftigte die Betreuung ihres/seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht, und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten bzw. der Beamtin/des Beamten bescheinigt.

Ist eine schwere Erkrankung vorhersehbar, z. B. eine geplante Operation, hat die:der Beschäftigte keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung, es sei denn, ihr:sein Versuch, eine andere Pflege- bzw. Betreuungsperson zu finden, war nachweislich erfolglos.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

Bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr
Erkrankung eines Kindes

Regelung für Beschäftigte bei Erkrankung in der gesetzlichen Krankenkasse familienversicherter Kinder unter 12 Jahren:

Schwere Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat. In den Fällen nach § 45 SGB V gibt es nur unbezahlte Arbeitsbefreiung, da Ansprüche gegen die Krankenversicherung bestehen.

Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten bzw. der Beamtin/des Beamten bescheinigt.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

Bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr
Erkrankung eines Kindes

Regelung für Beamt:innen bei Erkrankung privat versicherter Kinder unter 12 Jahren:

Notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines 

  • erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
  • behindert und auf Hilfe angewiesen ist

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

Bis zu zehn Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind. Insgesamt maximal 25 Arbeitstage im  Kalenderjahr.

Für Alleinerziehende längstens für 20 Arbeitstage im Kalenderjahr für jedes Kind. Insgesamt nicht mehr als 50 Arbeitstage im Kalenderjahr.

Für 9/10 der bewilligten Tage werden die Bezüge belassen.
Jubiläum
25- und 40-jähriges Dienstjubiläum.

Die Arbeitsbefreiung muss in zeitlichem Zusammenhang, nicht aber zwingend am Tag des Ereignisses genommen werden.
Ein Arbeitstag je Jubiläum
Niederkunft der Ehefrau bzw. der Lebenspartnerin
Bei Niederkunft der Ehefrau (nicht der Lebensgefährtin) bzw. der Lebenspartnerin i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes.

Die Arbeitsbefreiung muss in zeitlichem Zusammenhang, nicht aber zwingend am Tag des Ereignisses genommen werden.
Ein Arbeitstag im Kalenderjahr
Staatsbürgerliche Pflichten

Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts,

  • wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und
  • soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, ggf. nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können.

Soweit ein Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend gemacht werden kann, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Tagungen, Lehrgänge, Veranstaltungen

Zur Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen kann Arbeitsbefreiung gewährt werden, soweit sie

  • staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder
  • von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt, durchgeführt werden und an den Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen ein öffentliches Interesse besteht oder
  • fachlichen Zwecken dienen und im dienstlichen Interesse liegen.

Umfang des Sonderurlaubs für Beschäftigte:
Bis zu drei Arbeitstage im Kalenderjahr.
Reicht eine Freistellung von drei Tagen nicht aus, kann im Einzelfall übertariflich bis zu zehnTage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. Es ist jedoch ein äußerst strenger Maßstab anzulegen.
Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

 

Umfang des Sonderurlaubs für Beamt:innen:
Bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr.
Im Einzelfall  kann  bis zu zehnTage Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt werden. Es ist jedoch ein äußerst strenger Maßstab anzulegen.
Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

Tod einer/eines Angehörigen

Bei Tod

  • der Ehegattin/des Ehegatten (nicht Lebensgefährt:in)
  • der Lebenspartnerin/des Lebenspartners i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes
  • eines Kindes (leibliche Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder, nicht aber Enkel)
  • eines Elternteils (leibliche Eltern oder Adoptiveltern, nicht aber Pflege-, Stief-, Groß- und Schwiegereltern)

muss die Arbeitsbefreiung in zeitlichem Zusammenhang, nicht aber zwingend am Tag des Ereignisses genommen werden.

Zwei Arbeitstage im Kalenderjahr
Umzug
Bei Umzug aus einem dienstlichen oder betrieblichen Grund an einen anderen Ort.

Die Arbeitsbefreiung muss in zeitlichem Zusammenhang, nicht aber zwingend am Tag des Ereignisses genommen werden.
Ein Arbeitstag im Kalenderjahr
Sonstige Gründe

Außerdem kann für folgende bestimmte Gründe Entgeltfortzahlung gewährt werden

  • Tätigkeiten in Prüfungs- und Berufsbildungsausschüssen sowie in Organen von Sozialversicherungsträgern
  • Gewerkschaftliche Zwecke
  • Wahrnehmung sonstiger wichtiger Aufgaben.

Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

Kurzfristige Arbeitsbefreiung unter Verzicht auf das Entgelt:
In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
Für die Genehmigung der Arbeitsbefreiung ist das Personaldezernat zuständig.

Arbeitszeitverkürzungstag
Der Arbeitszeitverkürzungstag für Beamt:innen, auch bekannt als „AZV-Tag“, ist ein Tag im Jahr, an dem Beamt:innen in Deutschland einen zusätzlichen freien Tag erhalten (§ 5 AzUVO).
Ein Arbeitstag im Kalenderjahr