Service Personal Pflegezeitregelung für Beamt:innen
Das Pflegezeitgesetz findet auf Beamt:innen keine direkte Anwendung. Es gilt das Landesbeamtengesetz (LBG) in Verbindung mit der Arbeitszeit- und Urlaubsverordung (AzUVO). § 74 LBG regelt die Pflegezeit für Beamt:innen. Es wird unterschieden zwischen kurzzeitiger Dienstverhinderung und Pflegezeit.
Rechtsgrundlagen für Beamt:innen
I. Kurzzeitige Dienstverhinderung
Beamt:innen dürfen dem Dienst bis zu zehn Arbeitstage, davon neun Arbeitstage unter Belassung der Dienst- oder Anwärterbezüge ohne Genehmigung fernbleiben, um einem nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherzustellen. Die Freistellung braucht dabei nicht unbedingt zusammenhängend genommen werden.
Das Fernbleiben und die voraussichtliche Dauer ist unverzüglich anzuzeigen.
Auf Verlangen müssen die Voraussetzungen für das Fernbleiben nachgewiesen werden (§74 Abs. 1 LBG).
II. Zur Pflegezeit
Werden die nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung gepflegt, ist den Beamt:innen Urlaub ohne Dienst- oder Anwärterbezüge bis zu sechs Monaten zu bewilligen (§ 74 Abs. 2 LBG).
Auf Antrag kann auch Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 25 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit gewährt werden, sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
Beamt:innen mit Dienstbezügen ist auf Antrag für die Pflege oder Betreuung auch im jederzeitigen Wechsel Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 50% bis zur Dauer von 24 Monaten zu gewähren (§74 Abs. 3 LBG).
Beamt:innen ist auf Verlangen Urlaub ohne Dienstbezüge oder auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens 25% zu bewilligen, damit sie schwerstkranke nahe Angehörige in der letzten Lebensphase sowohl in häuslicher Umgebung als auch beispielsweise in einem Hospiz begleiten können.
Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge zur Betreuung oder Pflege eines schwerstkranken Kindes soll bewilligt werden, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Der Urlaub kann nur von einem Elternteil beantragt werden (§ 74 Abs. 4 LBG).
Urlaub und Teilzeitbeschäftigung dürfen insgesamt die Dauer von 24 Monaten je Angehörigem nicht überschreiten. Ein Wechsel zwischen Urlaub und Teilzeitbeschäftigung nach § 74 Abs. 2 und 3 LBG sind auf Antrag zuzulassen (§ 74 Abs. 5 LBG).
§ 74 Abs. 1,2,4 und 5 LBG gelten auch für Auszubildende in öffentlich rechtlichen Ausbildungsverhältnissen.
Weitere Hinweise
Nahe Angehörige sind abschließend in § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz aufgezählt. Darunter fallen
- Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
- Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
- Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14, 15 SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen (§ 7 Abs. 4 PflegeZG).
Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung reicht eine voraussichtliche Erfüllung der Voraussetzungen aus (§ 7 Abs. 4 PflegeZG).