Service Personal Nebentätigkeiten für Beamt:innen

Nach § 62 LBG muss grundsätzlich jede Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme genehmigt werden. Ausgenommen sind nur die in § 63 Abs. 1 LBG aufgeführten Nebentätigkeiten, die aber teilweise vor ihrer Aufnahme anzuzeigen sind. 

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

Dazu gehören vor allem

  • entgeltliche Lehr- und Unterrichtstätigkeiten
  • entgeltliche Beratertätigkeiten
  • entgeltliche unselbständige Gutachtertätigkeiten
  • Beschäftigungen gegen Entgelt (z.B. Taxifahrer/in)
  • die Ausübung eines gewerblichen (z.B. Handwerker/in) oder freien Berufes (z.B. Therapeut/in)
  • der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft
  • entgeltliche Tätigkeiten für Selbsthilfeeinrichtungen (z.B. Versicherungs- oder Bausparvertragsvermittlung).

Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten gegen Entgelt

Dazu gehören

  • schriftstellerische, wissenschaftliche,  künstlerische oder Vortragstätigkeiten
  • die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen/Beamten
  • selbständige Gutachtertätigkeiten.