Service Personal Nebentätigkeiten für Beamt:innen
Nach § 62 LBG muss grundsätzlich jede Nebentätigkeit vor ihrer Aufnahme genehmigt werden. Ausgenommen sind nur die in § 63 Abs. 1 LBG aufgeführten Nebentätigkeiten, die aber teilweise vor ihrer Aufnahme anzuzeigen sind.
Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Dazu gehören vor allem
- entgeltliche Lehr- und Unterrichtstätigkeiten
- entgeltliche Beratertätigkeiten
- entgeltliche unselbständige Gutachtertätigkeiten
- Beschäftigungen gegen Entgelt (z.B. Taxifahrer/in)
- die Ausübung eines gewerblichen (z.B. Handwerker/in) oder freien Berufes (z.B. Therapeut/in)
- der Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft
- entgeltliche Tätigkeiten für Selbsthilfeeinrichtungen (z.B. Versicherungs- oder Bausparvertragsvermittlung).
Anzeigepflichtige Nebentätigkeiten gegen Entgelt
Dazu gehören
- schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten
- die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften und Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen/Beamten
- selbständige Gutachtertätigkeiten.