Erfolgreiche Berufung der Universität Heidelberg Gutachternamen in Verfahren zur Bestellung eines Honorarprofessors müssen nicht öffentlich gemacht werden
26. Oktober 2023
Stellungnahme zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
Die Universität Heidelberg ist nicht verpflichtet, die Namen von Gutachtern bei der Bestellung eines Honorarprofessors öffentlich zu machen. Das hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am heutigen Donnerstag (26.Oktober 2023) entschieden. „Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wertet die Universität Heidelberg als ein starkes Zeichen für die Freiheit von Forschung und Lehre“, erklärt dazu die Universität Heidelberg. „Die Verleihung einer Honorarprofessur ist ebenso wie die Berufung hauptamtlicher Professorinnen und Professoren eine Personalangelegenheit, die vertraulich zu behandeln ist. Im Interesse des offenen Wortes in den akademischen Berufungs- und Bestellungsverfahren hat diese Vertraulichkeit auch für die Namen von Gutachtern und die Inhalte der Gutachten zu gelten“, so die Universität.
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hatte die Universität Heidelberg zunächst dazu verpflichtet, dem Kläger die Namen derjenigen Gutachter mitzuteilen, die in dem Verfahren zu der bereits 2018 erfolgten Bestellung des jetzigen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten Prof. Dr. Stephan Harbarth zum Honorarprofessor ein Gutachten erstellt hatten. Die Universität war gegen dieses Urteil in Berufung gegangen. Nun wurde dieser Berufung in vollem Umfang stattgegeben. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der 10. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht zugelassen. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor und ist erst im Verlauf der kommenden Wochen in Aussicht gestellt worden.