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Weiterführende Informationen

Info-Graphik: Welche Materialien dürfen in der Hochschullehre elektronisch zur Verfügung gestellt werden?

 

Praxisleitfaden zum Recht bei E-Learning, OER und Open Content von Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer und Tom Hirche

 

BMBF-Broschüre: Urheberrecht in der Wissenschaft. Ein Überblick für Forschung, Lehre und Bibliotheken

 
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Urheberrecht

Mit den technischen Möglichkeiten zur Nutzung fremder Werke wächst die Bedeutung des Urheberrechts im Universitätsalltag. Im Folgenden finden Sie Informationen zu den Themenfeldern:

 

Was ist urheberrechtlich geschützt?

Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Lehre und Forschung

Gestaltung von Webseiten

 

Bestehen Zweifel darüber, ob der Veröffentlichung oder Verwendung fremder Werke Urheberrechte entgegenstehen, sollte die Frage zuvor dem Rechtsdezernat zur Klärung vorgelegt werden.

 

Was ist urheberrechtlich geschützt?

Das Urheberrecht schützt das geistige Eigentum an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen,

sobald sie eine ausreichende geistige Schöpfungshöhe erreichen. Den Urhebern solcher Werke stehen das Urheberpersönlich-
keitsrecht sowie die Verwertungs- und Nutzungsrechte zu. Ersteres gibt dem Urheber z.B. einen Anspruch auf Anerkennung seiner Urheberschaft, insbesondere auf Nennung seines Namens. Zu den Verwertungs- und Nutzungsrechten zählen beispielsweise das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht sowie das Recht zur öffentlichen Wiedergabe.

Das Urheberrecht wird jedoch nicht ohne Einschränkungen gewährt. So endet das Urheberrecht grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Des Weiteren gibt es die sogenannten Urheberrechtsschranken, beispielsweise zugunsten von Forschung und Lehre, die es unter bestimmten Bedingungen erlauben, urheberrechtlich geschützte Werke auch ohne Einwilligung des Urhebers zu nutzen.

 

Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für Lehre und Forschung

Mit dem Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz - UrhWissG wurden 2018 die Schrankenregelungen zur privilegierten Nutzung von urheberrechtlich geschützen Werken für Lehre und Forschung vereinfacht und die Befugnisse zur erlaubnisfreien Nutzung erweitert.

 

  1. Wann ist eine Nutzung nach dem UrhWissG erlaubt?
  2. Welche anderen Nutzungsmöglichkeiten gibt es?
  3. An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

 

1. Wann ist eine Nutzung nach dem UrhWissG erlaubt?

 

Nach §§ 60a ff UrhG dürfen ohne die Erlaubnis von Urhebern oder Verlagen einholen zu müssen:

 

zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Hochschulen, d.h.

  • wenn dies begrenzt bleibt auf Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung (=Zugangsbeschränkung bei der Bereitstellung im Semesterapparat oder Intranet), Lehrende und Prüfer derselben Bildungseinrichtung sowie Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts dient
  • zur Vorbereitung des Unterrichts, im Unterricht und zur Nachbereitung/Vertiefung (max. bis Semesterende)
    sowie zur Prüfungsvor und –nachbereitung
  • wenn der Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt oder ergänzt wird

oder zur wissenschaftlichen Forschung, d.h.:

  • für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen (=Zugangsbeschränkung bei der Bereitstellung im Intranet) für deren eigene wissenschaftliche Forschung
  • für die Dauer der (gemeinsamen) Forschungsarbeit
  • für Dritte, soweit dies der Qualitätsüberprüfung dient

zu nicht-kommerziellen Zwecken:

  • bis zu 15 % eines Werkes
  • vergriffene Werke vollständig
  • vollständige Abbildungen (z.B. Grafiken oder Fotografien)
  • vollständige Artikel aus wissenschaftlichen Fachzeitschriften
  • vollständige Werke geringen Umfangs (max. 25 Textseiten, 6 Notenseiten, 5 Minuten Film/Musik)

genutzt, d.h.:

  • vervielfältigt (z.B. kopiert, gescannt, digitalisiert oder gespeichert),
  • verbreitet (z.B. Austeilen von Papierkopien oder digitalen Kopien) und
  • öffentlich zugänglich gemacht (z.B. Einstellen in den digitalen Semesterapparat)

werden. Es ist stets die Quelle und der Name des Urhebers anzugeben. Für die Nutzung für Unterricht und Lehre müssen die
Werke bereits veröffentlicht worden sein.Für die eigene wissen-
schaftliche Forschung
ist darüber hinausgehend die Vervielfältig ung von maximal 75 % eines Werkes erlaubt.

 

Nicht erlaubt sind:

  • Streaming
  • die Vervielfältigung von mehr als 6 Notenseiten, wenn die Nutzung im Wege seiner Lizenzvereinbarung möglich ist
  • die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung vollständiger Artikel aus Zeitungen und nicht wissenschaftlichen Zeitschriften. Von diesen dürfen sich die Studierenden nur eine analoge Kopie erstellen.

 

Eine Nutzung nach diesen Bestimmungen ist unabhängig von Lizenzangeboten der Verlage oder bestehenden Lizenzverträgen möglich. Letzteres gilt jedoch nicht für Lizenzverträge, die bereits vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden. Für die Nutzung ist eine Vergütung zu zahlen, welche zentral über die Verwertungsgesellschaften (z.B. VG Wort, GEMA) geltend gemacht wird. Es ist keine Einzelerfassung der Nutzungen erforderlich.

 

2. Welche weiteren Nutzungsmöglichkeiten gibt es?

 

Neben den §§ 60a ff. UrhG gibt es noch eine Vielzahl weiterer Erlaubnistatbestände:

 

Zulässig ist die Nutzung von

I. Werken, für deren Nutzung eine Lizenz oder Erlaubnis vorliegt, das sind

  1. Schriftwerke, für die eine Campuslizenz oder Nationallizenz vorliegt:

aufklappen

  1. eigene Inhalte, d.h. Materialien, die Sie selbst erstellt haben (z.B. Skripte, Übungen, Präsentationen). Es sei denn, Sie haben die ausschließlichen Nutzungsrechte an einen Dritten (Verlag) übertragen.
  2. Schriftwerke, für deren Nutzung eine individuelle Erlaubnis des Rechteinhabers (Urheber, Verlag) eingeholt wurde.

II. „freien“ Werken, das sind

  1. Werke, deren Urheber länger als 70 Jahre tot ist.
  2. sog. „gemeinfreie“ Werke, wie z.B. Gesetzestexten oder amtlichen Sammlungen.
  3. Inhalte, die der Rechteinhaber unter einer freien Lizenz zur Verfügung stellt (Open-Access-Publikationen, Open Educational Resources, Texte unter Creative Commons Lizenz), solange die Lizenzbestimmungen eingehalten werden.

III. Werken, die in anderer Form zur Verfügung gestellt werden, z.B.

  1. per Link: Literaturlisten in Form von Links oder die Verlinkung auf lizenzierte Inhalte (siehe „Campuslizenz“) sowie im Internet frei verfügbare Inhalte können weiterhin, auch per Mail, zur Verfügung gestellt werden.
  2. als Zitat nach § 51 UrhG: Eine Verwendung als Zitat setzt voraus, dass ein Textausschnitt unter Angabe der Fundstelle und des/der Autor/in im Zusammenhang mit einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit diesem Textausschnitt erfolgt. Erlaubt ist die Nutzung einer Fotografie oder sonstigen Abbildung des zitierten Werkes, auch wenn eine Auseinandersetzung nur mit dem abgebildeten Werk und nicht mit der Abbildung selbst stattfindet.

 

3. An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

 

Bei Fragen zur digitalen Lehre und zu Lehr- und Lernplattform Moodle wenden Sie sich bitte an

digitale-lehre@uni-heidelberg.de

 

Bei Fragen zu Lizenzen und Recherche unterstützen Sie die Fachreferenten der UB:

http://www.ub.uni-heidelberg.de/allg/Mitarbeiter/fachreferate.html

 

Bei rechtlichen Fragen berät Sie die Abteilung Rechtsangelegenheiten:

blanche.brinken@zuv.uni-heidelberg.de, Tel. +49 6221 54-12111

 

Gestaltung von Webseiten

Die Universität Heidelberg sieht sich wieder hohen Schadensersatzforderungen ausgesetzt, die Urheber oder von diesen beauftragten Kanzleien aufgrund von Urheberrechts- und sonstigen Schutzrechtsverletzungen geltend machen. Dies betrifft insbesondere die unerlaubte Veröffentlichung von lizenzpflichtigen Fotos und Kartenausschnitten auf Webseiten der Universität. Die rechtlichen Möglichkeiten, gegen solche finanziellen Ansprüche vorzugehen, sind sehr beschränkt und die Forderungen damit im Regelfall zu erfüllen.

Das Hochladen eines urheberrechtlich geschützten Werkes, wie einer Fotografie oder eines Kartenausschnitts, auf einer Webseite stellt eine öffentliche Zugänglichmachung des Werkes dar, die grundsätzlich nur mit Genehmigung des Urhebers zulässig ist. Aus dem Umstand, dass das verwendete Werk möglicherweise bereits im Internet veröffentlicht wurde und ggfls. ohne weiteres kopiert werden konnte, kann nicht auf die Genehmigung des Urhebers zur weiteren Verwendung geschlossen werden.

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Urhebers auf einer Internetseite öffentlich zugänglich gemacht, liegt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung vor. In diesem Fall hat der Urheber Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung sowie Schadensersatz. Die Schadensersatzforderungen belaufen sich in der Regel auf mehrere hundert Euro. Diese Mittel müssen aus dem Aversum der Einrichtung aufgebracht werden, von der die Verletzungshandlung ausging. Zusätzlich werden für die Zukunft Unterlassungserklärungen gefordert, die für den Fall einer Wiederholung nochmals deutlich höhere Strafzahlungen vorsehen.

 

Frei nutzbare Lagekarten der Universitätseinrichtungen finden Sie über den folgenden Link:

http://www.uni-heidelberg.de/universitaet/besucher/karten/

Urheberrechtlich unbedenkliche Fotos von Motiven aus verschiedenen Bereichen der Universität können Sie über den folgenden Link abrufen:

http://www.uni-heidelberg.de/presse/bildarchiv.html

oder bei der Internetredaktion der Abteilung Kommunikation und Marketing anfordern.

 

Sollen Fotos von Personen im Internet verwendet werden, muss zusätzlich die Einwilligung der abgebildeten Person eingeholt werden. Bzgl. der Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos im Internet bitten wir auch um Beachtung der aktuellen Hinweise der Zentralen Datenschutzstelle der Baden-Württembergischen Universitäten zu diesem Thema:

https://www.zendas.de/themen/internetrecht/mitarbeiterphotos/index.html

Um die Gefahr zu reduzieren, dass Personen- und insbesondere Portraitfotos missbräuchlich kopiert und verwendet werden, sollten diese nur in kleiner Auflösung (etwa 640 x 480 Pixel) eingestellt werden.

 

E-Mail: Seitenbearbeiter
Letzte Änderung: 26.04.2023
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