Hinweise zum Antragsverfahren
Jedes tierexperimentelle Versuchsvorhaben muss beantragt oder angezeigt werden.
Ob ein Tierversuch beantragt oder angezeigt werden muss, ist im §8 des Tierschutzgesetzes definiert, die Tierschutzbeauftragten können hier im Zweifelsfall beraten.
Es ist sinnvoll, vor der Antragstellung mit dem zuständigen Tierschutzbeauftragten Kontakt aufzunehmen und mit ihm eine Entwurfversion zu diskutieren sowie die Anleitung des Regierungspräsidiums Karlsruhe durchzulesen. Nach Erstellung der Endversion werden zwei Originalanträge sowie im Bedarfsfall weitere Unterlagen (z.B. Datenblätter, Qualifikationsnachweise) im Sekretariat der Tierschutzbeauftragten eingereicht. Der Tierschutzbeauftragte verfasst die Stellungnahme. Im Sekretariat der Tierschutzbeauftragten werden die notwendigen Kopien erstellt und der Antrag an das Regierungspräsidium Karlsruhe und an das Bürgeramt der Stadt Heidelberg weitergeleitet. Bei der Entscheidung über einen Antrag wird die Genehmigungsbehörde von der sog. §15 Kommission beraten. Im einfachsten Fall erfolgt die Genehmigung, bei Unklarheiten formuliert die Behörde schriftlich Fragen an den Antragsteller. Der Antragsteller sollte auf diese Fragen in einem Antwortschreiben eingehen, ohne den Antrag selbst umzuschreiben. Je nachdem, wie umfangreich oder schwerwiegend die Rückfragen waren, wird nach Eingang der Antworten beim Regierungspräsidium Karlsruhe die Genehmigung erteilt oder das Antwortschreiben muss der Kommission erneut vorgelegt werden. In besonders schwierigen Fällen kann es vorkommen, dass erneut Rückfragen zu beantworten sind.
