Gesetzliche Vorschriften
Die gesetzlichen Vorschriften, die tierexperimentelle Forschung reglementieren, sind insbesondere das Tierschutzgesetz (TSchG), die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (AVV TSchG) und die Meldeordnung für Versuchstiere (Versuchstiermeldeverordnung).
Seit dem 22.10.2010 ist eine neue EU-Richtlinie (EU-Richtlinie 2010/63/EU) zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere verabschiedet. Diese soll ab dem 1.1.2013 in gültiges nationales Recht umgesetzt sein, sodass ab diesem Zeitpunkt Änderungen in der rechtlichen Handhabe bei der Durchführung von Tierversuchen zu erwarten sind.
Nach der derzeitigen gesetzlichen Grundlage dürfen Versuche an Tieren nur dann durchgeführt werden, wenn eine Genehmigung für diesen Versuch vorliegt. Das Verfahren erfordert einen Antrag oder eine Anzeige an die zuständige genehmigende Behörde (Regierungspräsidium Karlsruhe). Der Tierschutzbeauftragte muss hierzu seine Stellungnahme abgeben.
Unabhängig von der Art der durchgeführten tierexperimentellen Arbeiten werden Einrichtungen, in denen diese durchgeführt werden, sowie die Versuchsvorhaben selbst von behördlicher Seite genehmigt und überwacht. Für die Universität Heidelberg ist das Referat 35 am Regierungspräsidium Karlsruhe als Genehmigungsbehörde zuständig. Die Überwachungsfunktion wird durch den Vertreter der Veterinärabteilung der Stadt Heidelberg wahrgenommen.
Über alle Versuche müssen Aufzeichnungen geführt werden. Zweckmäßig und von den Behörden empfohlen sind Protokolle, die sich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren.
