Wissenschaftliche Prüfungsordnung 2001 (WPO)
Wenn Sie mit Ihrem Lehramtsstudium vor dem 01.09.2010 begonnen haben, studieren Sie nach der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung von 2001.
Für die einzelnen Ausbildungselemente Ihres Lehramtsstudiums nach der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung von 2001 stellen wir für Sie folgende Informationen bereit:
- Basisinformationen zum Lehramtsstudium auf der Grundlage der WPO 2001
- Schulpraxissemester
- Tätigkeit als Fremdsprachenassistent/-in (assistant teacher)
- Praktikum an einer Deutschen Schule im Ausland
- Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an allgemein bildenden Gymnasien
- Vorbereitungsdienst (Referendariat)
- Einstellung in den Schuldienst
Bitte beachten Sie:
Am 01.09.2010 tritt die neue Gymnasiallehrerprüfungsordnung (GymPO I) in Kraft, die für alle diejenigen gilt, die nach dem 01.09.2010
- mit Ihrem Lehramtsstudium
- mit dem Studium eines Erweiterungsfaches (unter Haupt- oder Beifachbedingungen) (vgl. Übersicht über die Erweiterungsfächer, die an der Universität Heidelberg auch nach dem 01.09.2010 noch unter den Bedingungen der WPO 2001 begonnen werden können)
beginnen oder
- mit dem Lehramtsstudium in den beiden Hauptfächern vor dem 01.09.2010 begonnen haben und nach § 31 Abs. 3 GymPO I einen Antrag auf Prüfung nach den Bestimmungen der GymPO I mit positivem Bescheid gestellt haben.
Die GymPO I gilt also für Sie nicht, wenn Sie
- mit dem Studium in Ihren beiden Hauptfächern vor dem 01.09.2010 begonnen haben und keinen Antrag nach § 31 Abs. 3 GymPO I stellen;
- mit dem Studium in Ihren beiden Hauptfächern vor dem 01.09.2010 begonnen haben und nach dem 01.09.2010 eines Ihrer beiden Hauptfächer wechseln;
- aus einem anderen Bundesland kommen und an der Universität Heidelberg Ihr Lehramtsstudium fortsetzen möchten und keinen Antrag nach § 31 Abs. 3 GymPO I stellen.
Die Übergangsfrist (Auslaufen der alten Wiss. Prüfungsordnung) wird in § 31 GymPO I geregelt.
|
§ 31 GymPO I: (2) Auf Bewerber, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, finden die bisherigen Bestimmungen der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201) noch grundsätzlich sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung, die Bestimmungen der Künstlerischen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 284) noch grundsätzlich für eine Frist im Umfange der Regelstudienzeit plus zwei Semester. Im Fall der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nach genehmigtem Rücktritt oder genehmigter Unterbrechung oder im Fall der Wiederholungsprüfung findet diese Bestimmung über den in Satz 1 bestimmten Endtermin hinaus bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens einschließlich einer Wiederholungsprüfung Anwendung. (3) Bewerber nach Absatz 2, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden, wenn an der entsprechenden Hochschule die Anrechnung ihrer bereits absolvierten Studienleistungen erfolgt ist. |
Gemeinsames Prüfungsamt
Lehramtsprüfungsverwaltung
Voßstr. 2, Geb. 37, 1. OG Raum 108c
69115 Heidelberg
Tel: ++49 (0)6221/54-3577
Fax: ++49 (0)6221/54-3625
s.engelhardt@uni-heidelberg.de
http://www.uni-heidelberg.de/fakultaeten/neuphil/gpa/lehramt.html
