Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (2009) - GymPO I
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Bitte lesen Sie zunächst die folgenden beiden Hinweise: 1. Die Informationen auf dieser Seite sind für Sie dann relevant, wenn Sie nach dem 01.09.2010
Außerdem sind die Informationen auf dieser Seite für Sie relevant, wenn Sie
Informationen zur Antragstellung nach § 31 Abs. 3 GymPO I und Antragsformular In diesem Fall nehmen Sie Ihr Studium unter den Bedingungen der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (2009) auf. 3. Die Informationen auf dieser Seite sind für Sie nicht relevant, wenn Sie
In diesem Fall studieren Sie unter den Bedingungen der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung (2001). |
Wenn Sie mit Ihrem Lehramtsstudium nach dem 01.09.2010 beginnen, studieren Sie nach der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I von 2009.
Für die einzelnen Ausbildungselemente Ihres Lehramtsstudiumsstudiums nach der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I von 2009 stellen wir für Sie folgende Informationen bereit:
- Basisinformationen zum Lehramtsstudium auf der Grundlage der GymPO I (2009)
- Informationsmaterial zur GymPO I (u.a. Orientierungstest, Orientierungspraktikum, Fächerwahl, Studienverlauf etc.)
- Zulassungsvoraussetzung: Lehrerorientierungstest
- Zulassungsvoraussetzung: Orientierungspraktikum
- Schulpraxissemester
- Tätigkeit als Fremdsprachenassistent/-in (assistant teacher)
- Praktikum an einer Deutschen Schule im Ausland
- Erste Staatsprüfung
- Vorbereitungsdienst (Referendariat)
- Einstellung in den Schuldienst
Übergangsfrist von WPO 2001 zu GymPO I 2009:
Die Übergangsfrist (Auslaufen der alten Wiss. Prüfungsordnung) wird in § 31 Abs. 2 GymPO I geregelt.
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§ 31 GymPO I: (2) Auf Bewerber, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, finden die bisherigen Bestimmungen der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201) noch grundsätzlich sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung, die Bestimmungen der Künstlerischen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 284) noch grundsätzlich für eine Frist im Umfange der Regelstudienzeit plus zwei Semester. Im Fall der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nach genehmigtem Rücktritt oder genehmigter Unterbrechung oder im Fall der Wiederholungsprüfung findet diese Bestimmung über den in Satz 1 bestimmten Endtermin hinaus bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens einschließlich einer Wiederholungsprüfung Anwendung. (3) Bewerber nach Absatz 2, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden, wenn an der entsprechenden Hochschule die Anrechnung ihrer bereits absolvierten Studienleistungen erfolgt ist. |
Informationen zur Antragstellung nach § 31 Abs. 3 GymPO I und Antragsformular