Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (2009) - GymPO I
1. Grundlagen
2. Voraussetzungen und Ausbildungselemente
3. Übergangsfrist von WPO 2001 zu GymPO I (2009)
1. Grundlagen
1.1. Geltungsbereich der GymPO I (2009)
Die Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (GymPO I) von 2009 ist für Sie dann relevant, wenn Sie im oder nach dem Wintersemester 2010/2011 mit Ihrem Lehramtsstudium an einer baden-württembergischen Universität begonnen haben.
1.2. Rechtsgrundlagen eines Lehramtsstudiums nach GymPO I (2009)
Die GymPO I (2009) gibt den allgemeinen Rahmen für die Lehramtsausbildung mit dem Ziel des Lehramts an Gymnasien in Baden-Württemberg vor und regelt den Ablauf der Ersten Staatsprüfung sowie die grundsätzlichen inhaltlichen Anforderungen in den einzelnen Fächern.
Die konkrete Umsetzung der GymPO I (2009) an den einzelnen Universitäten (also z. B. Studienverlauf, Modulstruktur etc.) finden Sie in den Prüfungsordnungen der einzelnen Universitäten.
Für Lehramtsstudierende an der Universität Heidelberg ist für die lokalen Regelungen daher die Studien- und Prüfungsordnung der Universität Heidelberg maßgeblich. Diese besteht aus zwei Teilen:
- dem Allgemeinen Teil, der grundsätzliche Fragen wie Notengebung etc. einheitlich für die ganze Universität regelt,
- den fachspezifischen Besonderen Teilen, in denen die einzelnen Fächer die das jeweilige Fach betreffenden Regelungen treffen (z. B. Studienverlaufspläne mit Hinweisen, welche Module besucht werden müssen, etc.).
Überblick über die Studien- und Prüfungsordnungen der Universität Heidelberg
Sollten sich Prüfungs- und Studienordnungen ändern, so gelten diejenigen, die zum Zeitpunkt der Immatrikulation in Kraft waren. Übergangsfristen sind vorgesehen.
1.3. Lehramtsprüfungsverwaltung
Zur Bündelung von Aufgaben im Zusammenhang mit der GymPO I (2009) wurde an der Universität Heidelberg eine Lehramtsprüfungsverwaltung eingerichtet, die auch für die Beratung in formalen Fragen der GymPO I (2009) zuständig ist:
Gemeinsames Prüfungsamt
Lehramtsprüfungsverwaltung
Voßstr. 2, Geb. 37, 1. OG Raum 108c
69115 Heidelberg
Tel: ++49 (0)6221/54-3577
Fax: ++49 (0)6221/54-3625
s.engelhardt@uni-heidelberg.de
http://www.uni-heidelberg.de/fakultaeten/neuphil/gpa/lehramt.html
2. Voraussetzungen und Ausbildungselemente eines Lehramtsstudiums nach GymPO I (2009)
Für die einzelnen Ausbildungselemente Ihres Lehramtsstudiumsstudiums nach der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I von 2009 finden Sie auf der Homepage der Universität Heidelberg folgende Informationen:
- Basisinformationen zum Lehramtsstudium auf der Grundlage der GymPO I (2009)
- Informationsmaterial zur GymPO I (u.a. Orientierungstest, Orientierungspraktikum, Fächerwahl, Studienverlauf etc.)
- Zulassungsvoraussetzung: Lehrerorientierungstest
- Zulassungsvoraussetzung: Orientierungspraktikum (Nachweis: Lehramtsprüfungsverwaltung)
- Schulpraxissemester (Nachweis: Lehramtsprüfungsverwaltung)
- Tätigkeit als Fremdsprachenassistent/-in (assistant teacher)
- Praktikum an einer Deutschen Schule im Ausland
- Erste Staatsprüfung (Lehramt an allgemein bildenden Gymnasien)
- Vorbereitungsdienst (Referendariat)
- Einstellung in den Schuldienst
3. Übergangsfrist von WPO 2001 zu GymPO I 2009
Die Übergangsfrist (Auslaufen der alten Wiss. Prüfungsordnung) wird in § 31 Abs. 2 GymPO I geregelt.
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§ 31 GymPO I: (2) Auf Bewerber, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, finden die bisherigen Bestimmungen der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201) noch grundsätzlich sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung, die Bestimmungen der Künstlerischen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 284) noch grundsätzlich für eine Frist im Umfange der Regelstudienzeit plus zwei Semester. Im Fall der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nach genehmigtem Rücktritt oder genehmigter Unterbrechung oder im Fall der Wiederholungsprüfung findet diese Bestimmung über den in Satz 1 bestimmten Endtermin hinaus bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens einschließlich einer Wiederholungsprüfung Anwendung. (3) Bewerber nach Absatz 2, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden, wenn an der entsprechenden Hochschule die Anrechnung ihrer bereits absolvierten Studienleistungen erfolgt ist. |

