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Prüfungsverwaltung Lehramt (GymPO)

Bitte wenden Sie sich in allen Fragen

  • zum Orientierungspraktikum (Lehramtsstudium unter den Bedingungen der GymPO I 2009)
  • zur Meldung zur Ersten Staatsprüfung unter den Bedingungen der GymPO I (2009)

an die Lehramtsprüfungsverwaltung der Universität Heidelberg und nicht an das Zentrum für Lehrerbildung.

 

Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (2009) - GymPO I

Bitte lesen Sie zunächst die folgenden beiden Hinweise:

1. Die Informationen auf dieser Seite sind für Sie dann relevant, wenn Sie nach dem 01.09.2010

  • an einer baden-württembergischen Universität mit Ihrem Lehramtsstudium beginnen;
  • mit Ihrem Studium an einer Universität außerhalb Baden-Württembergs Ihr Lehramtsstudium beginnen und anschließend an der Universität Heidelberg Ihr Lehramtsstudium fortsetzen möchten;
  • an einer baden-württembergischen Universität mit dem Studium eines Erweiterungsfaches (unter Haupt- oder Beifachbedingungen) unter den Bedingungen der GymPO beginnen möchten.

Außerdem sind die Informationen auf dieser Seite für Sie relevant, wenn Sie

  • an einer baden-württembergischen Universität mit dem Lehramtsstudium in den beiden Hauptfächern vor dem 01.09.2010 begonnen haben und nach § 31 Abs. 3 GymPO I einen Antrag auf Prüfung nach den Bestimmungen der GymPO I stellen (ab 01.09.2010 möglich) und dieser Antrag positiv bewertet wird.

Informationen zur Antragstellung nach § 31 Abs. 3 GymPO I und Antragsformular

In diesem Fall nehmen Sie Ihr Studium unter den Bedingungen der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I (2009) auf.

3. Die Informationen auf dieser Seite sind für Sie nicht relevant, wenn Sie

  • mit dem Studium in Ihren beiden Hauptfächern vor dem 01.09.2010 begonnen haben;
  • mit dem Studium in Ihren beiden Hauptfächern vor dem 01.09.2010 begonnen haben und nach dem 01.09.2010 eines Ihrer beiden Hauptfächer wechseln;
  • mit dem Studium in Ihren beiden Hauptfächern vor dem 01.09.2010 begonnen haben und nach dem 01.09.2010 mit dem Studium eines Erweiterungsfaches (unter Haupt- oder Beifachbedingungen) unter den Bedingungen der WPO beginnen möchten, sofern dies in dem von Ihnen gewählten Fach an der von Ihnen gewählten Universität möglich ist.

In diesem Fall studieren Sie unter den Bedingungen der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung (2001).

 

Wenn Sie mit Ihrem Lehramtsstudium nach dem 01.09.2010 beginnen, studieren Sie nach der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I von 2009.

Für die einzelnen Ausbildungselemente Ihres Lehramtsstudiumsstudiums nach der Gymnasiallehrerprüfungsordnung I von 2009 stellen wir für Sie folgende Informationen bereit:


Übergangsfrist von WPO 2001 zu GymPO I 2009:

Die Übergangsfrist (Auslaufen der alten Wiss. Prüfungsordnung) wird in § 31 Abs. 2 GymPO I geregelt.

§ 31 GymPO I:

(2) Auf Bewerber, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, finden die bisherigen Bestimmungen der Wissenschaftlichen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 201) noch grundsätzlich sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anwendung, die Bestimmungen der Künstlerischen Prüfungsordnung vom 13. März 2001 (GBl. S. 284) noch grundsätzlich für eine Frist im Umfange der Regelstudienzeit plus zwei Semester. Im Fall der Fortsetzung des Prüfungsverfahrens nach genehmigtem Rücktritt oder genehmigter Unterbrechung oder im Fall der Wiederholungsprüfung findet diese Bestimmung über den in Satz 1 bestimmten Endtermin hinaus bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens einschließlich einer Wiederholungsprüfung Anwendung.

(3) Bewerber nach Absatz 2, die ihr Studium für das Lehramt an Gymnasien vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, können auf Antrag nach den Bestimmungen dieser Verordnung geprüft werden, wenn an der entsprechenden Hochschule die Anrechnung ihrer bereits absolvierten Studienleistungen erfolgt ist.


Informationen zur Antragstellung nach § 31 Abs. 3 GymPO I und Antragsformular

 

 

 

Verantwortlich: Dr. Erich Streitenberger
Letzte Änderung: 08.02.2012