Höheres Semester
Hochschulortswechsel
Studienfachwechsel
Studienunterbrechung
Quereinstieg
Umschreibung
Studienplatztausch
Vergabekriterien für höhere Semester
Parallelstudium/ Doppelstudium
Zweitstudium
Hochschulortswechsel
Wenn Sie den bisher an einer anderen deutschen Hochschule studierten Studiengang an der Universität Heidelberg fortsetzen wollen, so können Sie sich als Hochschulortswechsler, bzw. -wechslerin in das nächsthöhere Semester immatrikulieren. Sollte in dem entsprechenden Studienfach eine Zulassungsbeschränkung auch in höheren Semestern bestehen, so müssen Sie sich fristgerecht (15.7. und 15.1.) bewerben. Für die Zulassung in höheren Semestern gelten besondere Vergabekriterien.
Eine Immatrikulation in das 4. oder höhere Semester ist jedoch nur mit dem Nachweis der Orientierungsprüfung oder einer Äquivalenzbescheinigung aufgrund der bisherigen Studienleistungen möglich. In das 7. oder höhere Semester wird nur immatrikuliert, wer den Nachweis der Zwischenprüfung, bzw. des Vordiploms oder eine Äquivalenzbescheinigung erbringt. Erste Anlaufstelle für die Äquivalenzbescheinigungen sind die Fachstudienberatungen des entsprechenden Studienfachs.
Studienleistungen, die im Ausland erbracht wurden, müssen in jedem Fall auf das entsprechende Fach angerechnet werden, sofern ein Weiterstudium an der Universität Heidelberg angestrebt wird. Zuständig für die Anrechnungsbescheinigung sind die entsprechenden Prüfungsausschüsse bzw.-ämter. Als erste Anlaufstelle können auch die jeweiligen Fachstudienberatungen in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen zu Sonderanträgen bei einem Hochschulortswechsel erhalten Sie auf der Seite "Was muss ich bei der Online-Bewerbung beachten?" Dort finden Sie ein Merkblatt zu Sonderanträgen.
Studienfachwechsel
Wer in seinem Studium ein Fach oder mehrere Fächer wechseln möchte, gilt in dem neuen Fach/den neuen Fächern als Studienanfänger und muss sich je nach Zulassungsbedingungen gegebenenfalls für das neue Fach oder den gesamten Studiengang neu bewerben. In zulassungsbeschränkten Fächern kann eine Umschreibung erst nach Erhalt des angestrebten Studienplatzes erfolgen. In nicht zulassungsbeschränkten Fächern ist eine Umschreibung (Antrag auf Umschreibung) ab Beginn der Rückmeldung bis zum (siehe Termine und Fristen) des folgenden Semesters möglich. Bei einer Umschreibung im dritten oder höheren Hochschulsemester verlangt das Hochschulgesetz, dass der Nachweis einer Fachstudienberatung des neuen Fachs erbracht wird. Bei einer Fächerkombination, die vollständig gewechselt wird, ist nur eine Fachstudienberatung erforderlich.
Sollten Leistungen aus dem bisherigen Studium auf die neue Richtung anerkannt und auf Semester angerechnet werden können, so ist eine Einstufung und damit Immatrikulation in ein höheres Semester möglich (Quereinstieg). Besteht eine Zulassungsbeschränkung auch in höheren Semestern, so muss man sich für das entsprechende Semester fristgerecht (15.7./15.1.) bewerben.
Internationalen Studierenden, die ihr Studienfach wechseln wollen, wird dringend geraten, sich vorher beim Akademischen Auslandsamt beraten lassen.
Ebenso sollten BaföG-Empfänger die Folgen eines Studienfachwechsels bedenken; näheres finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Beruf: Förderungsvoraussetzungen in besonderen Fällen.
Studienunterbrechung
Wer in dem jetzt angestrebten Studium bereits einmal an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, das Studium jedoch unterbrochen hat und es nun wieder aufnehmen möchte, gilt als Studienunterbrecher, bzw. –unterbrecherin. Sofern in dem entsprechend höheren Semester keine Zulassungsbeschränkung besteht, ist für deutsche Staatsangehörige eine Immatrikulation ohne vorherige Bewerbung zu den allgemeinen Einschreibfristen möglich. Handelt es sich um ein Fach mit Zulassungsbeschränkung auch in höheren Semestern, so ist eine fristgerechte Bewerbung (15.7./15.1.) erforderlich. Internationale Studienbewerber/innen müssen sich grundsätzlich um einen Studienplatz bewerben.
Für einen Studienplatz im höheren Semester in Fächern, die eine bundesweite Zulassungsbeschränkung haben, ist eine Bewerbung sowohl für das höhere Fachsemester bei der Universität Heidelberg direkt (Antrag als Hochschulortswechsler/in / Studienunterbrecher/in) als auch für das erste Fachsemester bei hochschulstart.de möglich. Dies erhöht die Chance auf einen Studienplatz. Im Falle der Zulassung über hochschulstart.de zum 1. Fachsemester werden die an einer deutschen Hochschule bereits absolvierten Semester angerechnet und eine Hochstufung auf Antrag ermöglicht.
Die Kriterien für die Studienplatz-Vergabe finden Sie weiter unten.
Quereinstieg
Quereinsteiger sind Bewerber, die bisher in einem anderen Studiengang ein Studium durchgeführt haben, das für das neue, angestrebte Studium förderlich und gleichwertig ist und für das das zuständige Prüfungsausschuss bzw.-amt eine entsprechende Anrechnungsbescheinigung ausgestellt hat. Eine Immatrikulation in das jeweils höhere Semester ist sodann möglich (siehe Umschreibung). Wer sich in einem höheren als dem 2. Semester umschreiben möchte, braucht für die Immatrikulation Nachweis einer Fachstudienberatung des neuen Fachs.
Sofern in höheren Semestern eine Zulassungsbeschränkung besteht, ist eine fristgerechte Bewerbung als Quereinsteiger (15.7. u. 15.1.) erforderlich. In diesem Fall werden erst nach Abschluss des ordentlichen Vergabeverfahrens für höhere Fachsemester möglicherweise frei bleibende Studienplätze an Quereinsteiger vergeben. Die Vergabe erfolgt nach bisher erbrachten Studienleistungen.
Quereinsteiger ist auch, wer im gewünschten Studiengang vorläufig, z.B. durch Gerichtsbeschluss zugelassen ist. Ebenso diejenigen Bewerber, die zwar endgültig, aber nur für einen bestimmten Studienabschnitt, z.B. die Vorklinik im Humanmedizinstudium, ohne Fortsetzungsgarantie zugelassen wurde.
Internationale Bewerber/innen müssen sich im Falle eines Quereinstiegs grundsätzlich fristgerecht (15.7., 15.1.) beim Akademischen Auslandsamt bewerben.
Weitere Informationen zu Sonderanträgen bei einem Hochschulortswechsel erhalten Sie auf der Seite "Was muss ich bei der Online-Bewerbung beachten?" Dort finden Sie ein Merkblatt zu Sonderanträgen.
Bitte beachten: die Anrechnungsbescheinigung kann bis einen Monat nach Ende der Bewerbungsfrist nachgereicht werden. Ohne Vorlage einer Anrechnungsbescheinigung erfolgt der Ausschluss aus dem Zulassungsverfahren für Quereinsteiger.
Umschreibung
Um eine Umschreibung handelt es sich immer dann, wenn eine Änderung an dem zunächst aufgenommenen Studiengang vorgenommen wird. Dies kann der Wechsel eines oder mehrerer Studienfächer sein (Studienfachwechsel) und/oder die Änderung des Abschlussziels. Aber auch die Hinzunahme eines Erweiterungsfachs im Lehramt oder die Aufnahme eines Parallelstudiums machen eine Umschreibung erforderlich.
Dabei ist zu beachten, dass bei einem Studienfachwechsel im dritten oder höheren Semester der schriftliche Nachweis einer Fachstudienberatung des neuen angestrebten Studienfachs vorgelegt werden muss. Weitere Informationen sowie den Antrag finden Sie im Merkblatt und Antrag auf Umschreibung.
Ist mit einem Hochschulortswechsel nach dem zweiten Semester auch ein Studienfachwechsel verbunden, so verlangt die Universität Heidelberg auch in diesem Fall den Nachweis der entsprechenden Fachstudienberatung für die Immatrikulation.
Internationalen Studierenden, die ihr Studienfach wechseln wollen, wird dringend geraten, sich vorher beim Akademischen Auslandsamt beraten lassen.
Ebenso sollten BaföG-Empfänger sich Gewissheit verschaffen über die förderungsrechtlichen Folgen einer Umschreibung. Näheres finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Beruf: Förderungsvoraussetzungen in besonderen Fällen.
Studienplatztausch
Neben der Möglichkeit, sich als Hochschulortswechsler/in um einen Studienplatz zu bewerben, können Sie auch einen Studienplatztausch anstreben (nur in zulassungsbeschränkten Fächern. Auch hierzu hält die Studierendenadministration einen Antrag und ein Merkblatt für den Studienplatztausch bereit. Ein Anspruch auf Tausch des Studienplatzes besteht nicht.
Weitere Informationen zum Studienplatztausch
Vergabekriterien für höhere Semester
Nach § 19 Abs. 2 der Hochschulvergabeverordnung Baden-Württemberg (HVVO) werden bei der Zulassung von Hochschulortswechslern und Studienunterbrecher (§ 19 Abs. 1 HVVO) 50 % der Studienplätze aufgrund bisher erbrachter Studienleistungen vergeben. Da es an dieser Stelle nicht möglich ist, für jeden Einzelfall eine genaue Aussage über die geforderten Studienleistungen zu machen, bitten wir Sie, Ihrem Zulassungsantrag bei Hochschulortswechsel / Studienunterbrechung einen ausführlichen Studienverlauf (inkl. Scheine, Prüfungen und Transcript of Records) beizufügen. Diese Regelung gilt auch für den Quereinstieg. Hier werden alle verfügbaren Plätze aufgrund bisher erbrachter Studienleistungen vergeben. Die Auswahlsatzung für höhere Fachsemester finden Sie hier.
Die übriggebliebenen 50 % der Studienplätze werden nach sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen sowie wissenschaftlichen Gründen in nachstehender Rangfolge vergeben:
- Nachgewiesene Eigenschaft als Schwerbehinderte/r oder einem/r Schwerbehinderten Gleichgestellte/r im Sinne des Schwerbehindertengesetzes.
- Einzige Wohnung oder Hauptwohnung des Bewerbers/der Bewerberin mit seinem/ihrem Ehegatten oder seinen/
ihren Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten. - Anerkennung des ersten Studienortswunsches bei besonders schwerwiegenden gesundheitlichen, familiären oder
wirtschaftlichen Umständen sowie wissenschaftlichen Gründen des Bewerbers/der Bewerberin. - Einzige Wohnung oder Hauptwohnung des Bewerbers/der Bewerberin bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten.
- Keiner der vorgenannten Gründe.
Weitere Informationen zu Sonderanträgen bei einem Hochschulortswechsel erhalten Sie auf der Seite "Was muss ich bei der Online-Bewerbung beachten?" Dort finden Sie ein Merkblatt zu Sonderanträgen.
Parallelstudium/Doppelimmatrikulation
Die gleichzeitige Immatrikulation in zwei verschiedenen Studiengängen gilt als »Parallelstudium«. In der Regel wird ein Studiengang, d.h. ein Fach oder eine Fächerverbindung, mit einem bestimmten Studienabschluss wie Bachelor oder Staatsexamen studiert. Wer jedoch parallel dazu für einen weiteren Studiengang zugelassen werden möchte, braucht hierzu eine Genehmigung. Nach dem Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (§ 60 Abs. 1 Nr. 4) wird zum Parallelstudium nur zugelassen, wer »zeitlich die Möglichkeit hat, sich dem Studium uneingeschränkt zu widmen, insbesondere die erforderlichen Lehrveranstaltungen zu besuchen«.
Ferner ist Voraussetzung, dass die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, beide Studiengänge innerhalb der jeweils vorgesehenen Regelstudienzeit erfolgreich zu beenden. Dieser Nachweis gelingt in der Regel nur dann, wenn im ersten Studiengang die Zwischenprüfung in der dafür vorgesehenen Zeit und mit gutem Erfolg abgelegt wurde.
Den Antrag auf ein Parallelstudium bearbeitet i.d.R. die jeweilige Sachbearbeiterin im Studentensekretariat. Nur in Ausnahmefällen entscheidet die Leiterin des Studentensekretariats (Seminarstr. 2, 69117 Heidelberg, Tel. 06221-54.5454): z.B. wenn ein Fach mit bundesweiter Zulassungsbeschränkung ("harter NC") oder Jura beteiligt ist. Dies gilt auch wenn, ein zweiter Studiengang parallel studiert werden soll, in dem ersten Studiengang jedoch noch keine Zwischenprüfung vorliegt und kein Studienfach in den beiden Studiengängen identisch ist.
Wird neben dem Bachelorabschluss parallel das Staatsexamen für Lehramt an Gymnasien in denselben Fächern angestrebt (oder umgekehrt), so müssen die zunächst erbrachten Leistungen für den zweiten Studienabschluss anerkannt und auf das andere Studium angerechnet werden. Für die Anerkennung sind die Prüfungsausschüsse der Fächer zuständig. Je nach Zahl der angerechneten Semester ist eine Immatrikulation in das nächsthöhere Semester möglich – nach vorheriger Genehmigung des Parallelstudiums (s.o.)
Ähnliches gilt für Studierende im Lehramtsstudium, die in einem ihrer Fächer zusätzlich den Bachelor ablegen wollen, bzw. für diejenigen, die neben dem Bachelorabschluss noch das Staatsexamen anstreben. Hier ist jedoch zu beachten, dass im Lehramt zwei Hauptfächer miteinander kombiniert werden. Näheres unter: Studienabschluss: Staatsexamen
Das Studium kann sich durch die Hinzunahme eines neuen Faches entsprechend verlängern.
Zweitstudium
Um ein Zweitstudium handelt sich dann, wenn zum Bewerbungsschluss bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgeschlossen wurde und ein weiteres Studium in einem zulassungsbeschränktem Studiengang beabsichtigt wird.
Hochschulen sind z.B. Universitäten, Gesamthochschulen, Pädagogische Hochschulen, Musik-, Kunst-, Sport-, Bundeswehrhochschulen, kirchliche Hochschulen, Fachhochschulen einschließlich der Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung. Nicht dazu zählen jedoch Berufsakademien sowie die Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen wie z.B. Höhere Fachschulen und Ingenieurschulen.
Die Studienplätze werden nach eigenen Auswahlkriterien vergeben. Über die Zulassung entscheiden sowohl das Ergebnis, mit dem das Erststudium abgeschlossen wurde, als auch die Gründe für das angestrebte Zweitstudium.. Dies können berufliche, wissenschaftliche, aber auch andere Gründe sein. Weitere Informationen finden Sie in dem Merkblatt für Zweitstudienbewerbungen.