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Studieren mit Kind(ern)

Evelyn Kuttikattu, M.A.

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Familienorientierung
Audit

BAfög-Leistungen

Verlängerung von BaföG-Leistungen

§15 (3) BAföG kann man die Förderung für zusätzliche Semester als Zuschussleistung über die Regelstudienzeit hinaus beantragen. Folgende Zeiten sind als angemessen anerkannt:

  • Schwangerschaft: Ein Semester
  • bis zum fünften Lebensjahr: Ein Semester pro Lebensjahr
  • für das 6. und 7. Lebensjahr: ein Semester
  • für das 8. bis 10. Lebensjahr: ein Semester

Die zuvor genannten Zeiträume sind der Ansatz für eine(n) allein erziehende(n) Studierende(n). Bei studierenden Eltern können beide durch übereinstimmende Erklärung die Verteilung der möglichen Überschreitungszeiten frei bestimmen. Die BAföG-Leistungen werden in dieser Förderungsphase voll als Zuschuss gewährt (es sei denn, es wird ein Zweitstudium durchgeführt).

Zu beachten: Die Verlängerungszeiten für die Kindererziehung können nur einmal in Anspruch genommen werden, auch wenn mehr als ein Kind betreut wurde. Zudem muss die Pflege und Erziehung eines Kindes ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Beratung gibt es in der Abteilung Studienfinanzierung-Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks.


Spätere Vorlage von Leistungsnachweisen

Schwangerschaft und Kindererziehung können die spätere Vorlage der Leistungsnachweise rechtfertigen, wenn deswegen beachtliche Studienverzögerungen eingetreten sind. Es gelten die gleichen Regelungen wie beim Überschreiten der Förderungshöchstdauer; abgesehen von der Sonderbestimmung zur Förderungsmöglichkeit durch Vollzuschuss.


Altersgrenze für BAföG

In der Regel erhalten nur Studierende BAföG, die bei Beginn des Ausbildungsabschnittes (z.B. ein Studium) das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies gilt auch für elternunabhängige Förderungen, welche neben einer Berufsausbildung eine sich anschließende, mindestens dreijährige Berufstätigkeit erfordern. Es gibt dabei aber Ausnahmeregelungen, u.a. für Auszubildende, die aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren, gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen(§10 Abs.3 BAföG). Unabhängig vom Alter werden Auszubildende gefördert, die über den zweiten Bildungsweg (Abendgymnasium, Kolleg oder Sonderzulassung z. B. wegen beruflicher Qualifikation) unmittelbar nach dem Erwerb der jeweiligen Hochschulzugangsberechtigung ihr Studium beginnen.

Vorsicht: Entscheidend ist die unverzügliche Aufnahme der Ausbildung nach bestandener Prüfung oder dem Wegfall des Hinderungsgrundes (z. B. Kindererziehung). Zudem gilt, dass ausbildungslose Zeiten zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und dem Beginn der Kindererziehung drei Jahre nicht überschreiten dürfen. Ferner kann die Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren nur der Elternteil geltend machen, der das Kind/ die Kinder auch tatsächlich betreut hat.


Kinderbetreuungszuschlag nach §14b BAföG

Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarfssatz. Der Zuschlag erfolgt pauschal ohne Nachweis entsprechender Betreuungskosten. Der Kinderbetreuungszuschlag bleibt erhalten auch wenn andere Sozialleistungen wie z.B. nach dem Bundeselterngeldgesetz oder Wohngeld beansprucht werden.


Zusätzliche Freibeträge

Für ein eigenes Erwerbseinkommen der Studierenden mit einem Kind erhöht sich der monatliche Freibetrag. Für den Ehepartner gibt es einen zusätzlichen Freibetrag; es sei denn, der Ehepartner ist ebenfalls in einer Ausbildung, die nach dem BAföG oder dem Arbeitsamt gefördert werden könnte, oder er verfügt über ein eigenes Einkommen zur eigenen Unterhaltsfinanzierung.

Das Kindergeld, das Studierende für das Kind bekommen, wird bei der BAföG-Berechnung nicht als Einkommen gerechnet; das Einkommen des anderen Elternteils ist auf den vorgesehenen Freibetrag anzurechnen; Entsprechendes gilt für das dem eigenen Kind zuzurechnende Einkommen (wie Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschussleistungen).

Auch die Vermögensfreibeträge erhöhen sich bei Studierenden mit einem Kind.


Förderungsende und Rückzahlungsbedingungen

Die Förderung wird bis zur Förderungshöchstdauer in der Regel durch Zuschuss und unverzinsliches (Staats-)Darlehen gewährt. Für alle Fragen und Entscheidungen zur Darlehenstilgung ist alleine das Bundesverwaltungsamt (www.bundesverwaltungsamt.de oder postalisch Postfach 68 01 69, 50728 Köln) zuständig, dem auch Anschriftenänderungen nach Ende des Förderungsbezugs mitgeteilt werden müssen.


Freistellung von der Rückzahlung

Von der Verpflichtung zur Rückzahlung der (Staats-)Darlehen ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen eine Mindesthöhe nicht erreicht. Die Einkommensgrenze erhöht sich für eine/n EhepartnerIn und für jedes Kind, sofern diese Angehörigen nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung sind. Hierbei ist das jeweilige Einkommen auf den Freibetrag anzurechnen. Die Freistellung erfolgt vom Beginn des Antragmonats an, in der Regel für ein Jahr.

Tipp: Auf Antrag können Alleinerziehende für Haushaltsangehörige, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die notwendigen Betreuungskosten bei der Rückzahlung des BAföG-Darlehens geltend machen. Die monatliche Einkommensgrenze, ab der die Rückzahlungsraten fällig werden, wird um den Betrag derartiger Kosten für jedes Kind erhöht.


Teilerlass des Darlehens

Es besteht die Möglichkeit auf Antrag bis zu 25 Prozent des geleisteten Staatsdarlehens erlassen zu bekommen. Das geschieht, wenn der/die Auszubildende die Abschlussprüfung bis zum 31. Dezember 2012 und innerhalb der Förderungshöchstdauer bestanden hat und dem Ergebnis nach zu den besten 30 Prozent aller Prüfungsabsolventen und -absolventinnen gehört. Bei bis zu einem Semester längerer Studienzeit beträgt der Erlassteil noch 20 Prozent, bei bis zu zwei Semestern längerer Studienzeit nur noch 15 Prozent.

Tipp: Es empfiehlt sich bei allen Darlehenstilgungs- und Erlassfragen des BAföG, sich beim Bundesverwaltungsamt beraten zu lassen. Die örtlichen BAföG-Ämter sind bei diesen Entscheidungen nicht beteiligt und deswegen auch nicht über sämtliche Detailvorschriften in der jeweils aktuellen Fassung informiert.


Unterhaltspflicht bei Heirat

Für BAföG-Berechtigte, die elternabhängig gefördert werden, gilt, dass die Unterhaltspflicht der Eltern des BAföG-Berechtigten nicht mit der Heirat endet; jedoch wird das Einkommen des Ehepartners vorrangig vor dem Elterneinkommen berücksichtigt. Bei elternunabhängiger Förderung (eine Voraussetzung ist z.B. eine dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung und drei Jahre Erwerbstätigkeit bis Studienbeginn) spielt förderungsrechtlich das Einkommen der Eltern keine Rolle. Auch hier gilt, dass bei Heirat der Ehegatte unterhaltspflichtig wird. Lebt der Antragsteller/die Antragstellerin in eheähnlicher Gemeinschaft, so wird das Einkommen des Partners beim BAföG nicht berücksichtigt.


Beurlaubung

Muss die Ausbildung wegen Krankheit oder Schwangerschaft unterbrochen werden, so wird die Zahlung nach BAföG höchstens für drei Monate weitergeleistet (wenn keine Beurlaubung erfolgt). Nach der Geburt können sich Vater oder Mutter grundsätzlich beurlauben lassen und dann einen Antrag auf Sozialhilfe stellen.

Achtung: Für die Dauer einer Beurlaubung - ganz gleich aus welchem Grund sie erfolgt - besteht kein Anspruch auf BAföG-Leistungen. Während der Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz oder Elternzeit können Scheine erworben werden; Urlaubssemester werden nicht auf die Fachstudiensemester angerechnet; es sei denn, im Urlaubssemester wird das Studium im Ausland durchgeführt. Sonderregelungen gelten für die Pädagogische Hochschule. Bitte informieren Sie sich.

Tipp: Man muss sich selbstverständlich nicht wegen einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung des Kindes beurlauben lassen. Macht man das nicht, können Schwangerschaft, Pflege und Erziehung des Kindes als Gründe für eine Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus angeführt werden.

Mehr Informationen:

Universität Heidelberg - Zentrum für Studienberatung und Weiterbildung
Friedrich- Ebert-Anlage 62
Telefon: 06221 54-5454
studium@uni-heidelberg.de

Pädagogische Hochschule - Alte PH, Studienbüro
Keplerstraße 87
Telefon: 06221/477-477
studisek@vw.ph-heidelberg.de


Mietzuschuss für Kinder von BAföG-Empfängern

Wenn das Kind im Haushalt des BAföG-Beziehers wohnt, entfällt der im BAföG-Betrag gegebenenfalls enthaltene Mietzuschlag entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr. Gehört zum Haushalt des BAföG-Beziehers mindestens ein Familienangehöriger (z. B. Kind oder Ehepartner), der selbst nicht in einer f&örderungsfähigen Ausbildung steht, kann auch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. In diesem Falle sollte man einen Antrag auf Wohngeld bei der Wohngeldbehörde stellen.

 

 

Seitenbearbeiter: E-Mail
Letzte Änderung: 02.08.2018
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