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Studieren mit Kind(ern)

Evelyn Kuttikattu, M.A.

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Sozialhilfe

Grundsicherung für Arbeitssuchende

Nach § 7 Abs. 5 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) haben Auszubildende, die dem Grunde nach Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, grundsätzlich keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Dabei ist es unerheblich, ob tatsächlich BAföG gezahlt wird oder nicht.

In den nachfolgend aufgeführten Fällen ist es auch für Studierende unter Umständen möglich, Grundsicherungsleistungen zu erhalten.


Beurlaubung

Wegen Mutterschutz und Elternzeit beurlaubte Studierende sind nicht Auszubildende im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II. Ihnen steht deshalb ALG II/Sozialgeld zu, sofern Sie sich in einer finanziellen Notlage befinden und sich nicht selbst helfen - insbesondere durch den Einsatz Ihrer Arbeitskraft - oder die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhalten können. Ein Nachweis über die Beurlaubung ist bei Antragstellung vorzulegen, eine Exmatrikulation ist nicht erforderlich.

Wichtig: Wenn Sie während einer Beurlaubung Leistungen nach SGB II beanspruchen wollen, müssen Sie beachten, dass diese erst ab Antragstellung gewährt werden können und nicht rückwirkend ab Beginn der Beurlaubung.


Besondere Härtefälle

Auszubildenden kann in besonderen Härtefällen ALG II gewährt werden (§ 7 Abs. 5 SGB II). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist das Vorliegen einer sog. "allgemeinen Härte" keineswegs ausreichend, einen Leistungsanspruch zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbst verschuldete Umstände gegeben sein, die einen zügigen Ausbildungsdurchlauf verhindert oder die sonstige Notlage hervorgerufen haben. Zunächst sind sämtliche nach dem BAöG oder anderen vorrangigen Gesetzen möglichen Härtefallregelungen auszuschöpfen. Ein besonderer Härtefall kann evtl. in der Endphase des Studiums bestehen, wenn eine Erwerbstätigkeit daneben ohne Gefährdung des Studienabschlusses nicht möglich ist. Arbeitslosengeld II in Härtefällen kann nur als Darlehen gewährt werden.


Schwangere und StudentInnen mit Kindern

Nicht ausbildungsbedingter Bedarf wie z.B. der Mehrbedarf für Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche oder bei Alleinerziehung und der Bedarf von nicht studierenden Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft werden nicht von diesem Ausschluss erfasst. Sofern der Bedarf nicht aus dem vorhandenen Einkommen und/oder Vermögen gedeckt werden kann und vorrangige Leistungen anderer Sozialleistungsträger nicht beansprucht werden können, besteht Anspruch auf Mehrbedarf für die studierende Person und laufende Leistungen nach SGB II für z.B. Kinder oder nicht studierende Partner. Daneben kann z.B. eine Erstausstattung für Schwangerschaft und Geburt (Umstandskleidung usw.) auch für von den Leistungen nach SGB II grundsätzlich ausgeschlossene Studierende gewährt werden. Für Neugeborene kann auf Antrag eine Erstausstattung an Bekleidung (Pauschale) und Einrichtung (nach Bedarf, z.B. Wickelkommode, Kinderwagen usw.) gewährt werden. Die Grundausstattung für das Baby wird in der Regel zwei bis drei Monate vor dem Geburtstermin gewährt.


Arbeitslosengeld II für ausländische Studierende

Für Nicht-EU-Bürger, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums sind, besteht grundsätzlich kein Leistungsanspruch nach SGB II. Der Bezug von ALG II könnte zur Folge haben, dass eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums entzogen bzw. nicht verlängert wird, da nach § 5 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist.

EU-Bürger genießen grundsätzlich innerhalb der EU ein Freizügigkeitsrecht. Dieses begründet aber nicht zwangsläufig einen Anspruch auf Leistungen nach SGB II. Besteht ein Anspruch zum Studium oder zur Arbeitssuche, können keine Leistungen nach SGB II beansprucht werden, dies betrifft auch einmalige Leistungen. Sofern Freizügigkeit aus anderen Gründen besteht (Arbeitnehmerstatus, Familienzusammenführung, Daueraufenthaltsrecht usw.) können Leistungen nach SGB II gewährt werden.


Allgemeines zum Beantragen von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld

Bevor Sie ALG II beanspruchen können, wird von Ihnen erwartet, dass Sie Ihr verwertbares Vermögen verbrauchen bzw. veräußern. Nicht verbraucht werden muss ein Grundfreibetrag.

Wichtig: Wenn Sie ALG II beantragen, wird die Unterhaltspflicht des Vaters (bzw. der Mutter) des Kindes gegenüber dem alleinerziehenden Elternteil geprüft, nicht jedoch die der Eltern der/des Studierenden. Die Heranziehung der Eltern der Studierenden ist nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB II ausgeschlossen, wenn die Studierende schwanger ist oder ein Kind im Alter bis zu sechs Jahren betreut.

Informationen:

Jobcenter Heidelberg
Speyerer Str. 6
69115 Heidelberg
Telefon: 9159-222

Agentur für Arbeit
Telefon: 01801/555111

Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis
Telefon: 06221/5220


Leistungen für Kinder nach dem SGB II

Studierende mit entsprechend niedrigem Einkommen können, auch wenn sie selbst BAföG-Zahlungen erhalten, für ihr Kind SGB-II-Leistungen (Sozialgeld) beantragen. Voraussetzung ist, dass die Einnahmen des Kindes (Unterhalt, Kindergeld etc.) den grundsicherungsrechtlichen Bedarf (Regelleistung plus anteilige Warmmiete) nicht übersteigen.

Seitenbearbeiter: E-Mail
Letzte Änderung: 12.07.2018
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