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Mutterschaftsgeld

 

Wandertag Clubparentes 005Das Mutterschaftsgeld soll das Arbeitseinkommen für die Zeit der gesetzlichen Schutzfrist (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt) ersetzen. Auch Studentinnen, die selbst bei einer Krankenkasse versichert sind und neben dem Studium in einem Arbeitsverhältnis (auch geringfügige Beschäftigung) stehen, können Mutterschaftsgeld erhalten - entweder von der Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt - je nach Versicherungsstatus ergeben sich hier unterschiedliche Regelungen:


a) Für Selbstversicherte bei einer gesetzlichen Krankenkasse setzt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (§ 13 Abs. 1 MuSchG) voraus, dass die Studentin in der Zeit zwischen dem 10. und 4. Monat vor der Entbindung mindestens 12 Wochen selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war (pflicht- oder freiwillig versichert) und noch ist und
dass ein Arbeitsverhältnis bei Beginn der Mutterschutzfrist noch besteht oder das Arbeitsverhältnis zulässig gekündigt wurde. Art und Umfang des Arbeitsverhältnisses sind für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht maßgebend. Als Arbeitsverhältnis gelten auch vorübergehend ausgeübte oder geringfügig entlohnte Beschäftigungen.

Bei selbstversicherten Frauen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, aber mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, wird als Mutterschaftsgeld der Krankengeldbetrag gezahlt.

Hinweis: MitarbeiterInnen der Krankenkassen geben häufig die Auskunft, dass diejenigen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben (was bei StudentInnen in der Regel der Fall ist), auch keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hätten. Diese Auskunft ist nicht zutreffend.

Höhe und Dauer: Die Höhe des Mutterschaftsgeldes wird von der Kran­kenkasse auf der Basis des Nettolohns der letzten drei abgerechneten Kalendermonate berechnet. Der Höchstbetrag liegt bei 13 € je Kalen­dertag. Übersteigt das Nettogehalt diesen Betrag, muss der Arbeitgeber für die Differenz aufkommen, jedoch nur so lange das Arbeitsverhältnis besteht.

Antrag: Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist an die Krankenkasse zu richten. Bei dieser erhält man auch das Antragsformular. Weiterhin wird eine (aktuelle) Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungs­termin benötigt, die der Arzt oder die Hebamme ca. 7 Wochen vor dem Entbindungstermin ausstellen kann.


b) Familien- oder privatversicherte Studentinnen erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, wenn sie in einemUnihd Kidsclub 6245 angestellten Arbeitsverhältnis stehen oder dieses Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig gekündigt wurde und sie zwischen dem Beginn des 10. und dem Ende des 4. Monats vor der Entbindung mindestens 12 Wochen gearbeitet haben.

Höhe und Dauer: Das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt beträgt einmalig max. 210 €. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss, wenn das Gehalt den Betrag von 13 € täglich übersteigt.

Antrag: Das Antragsformular kann online ausgefüllt werden oder als Ausdruck zusammen mit der Bescheinigung über den errechneten Entbindungstag (im Original) geschickt werden an das:

Bundesversicherungsamt (BVA) - Mutterschaftsgeldstelle
Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn
Telefon: 02 28 / 619 -18 88
E-Mail
www.mutterschaftsgeld.de

Hinweis: Die für den Antrag notwendige Bescheinigung über den Entbindungs­termin darf nicht früher als 7 Wochen vor diesem Termin ausgestellt sein und kann nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Bundesversi­cherungsamt vor dem tatsächlichen Entbindungstag zugeht.


c) Ausschließlich selbständig tätige Studentinnen (die z. B. auf Honorarbasis arbeiten) haben in der Regel keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Ausnahme: Freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld. Hier ist auf Antrag bei der Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes möglich (siehe unter a).

Hinweis: Das nach der Geburt gewährte Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse wird auf das Elterngeld der Mutter angerechnet. Die Zeit, in der die Mutter Mutterschaftsgeld erhält, gilt automa­tisch als Zeit, in der sie auch Elterngeld bezieht. Das Mutterschafts­geld vom Bundesversicherungsamt wird nicht auf das Elterngeld der Mutter angerechnet.

Seitenbearbeiter: E-Mail
Letzte Änderung: 11.01.2017
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