Häufig gestellte Fragen bei der
Arbeit in der Haftgruppe
(FAQ)
Was dürfen wir zu unseren Gruppenstunden mit ins Gefängnis nehmen?
Grundsätzlich ist es zulässig,
unangemeldet die notwendigen Unterrichtsmaterialien in das Gefängnis mit
hinein zu nehmen, die wir für die Gestaltung der konkreten
Unterrichtseinheit benötigen. Das sind üblicherweise die eigenen Notizen,
vorbereitete Unterlagen, Lehrbücher, Gesetzestexte, sonstige
Unterrichtsmaterialien wie beispielsweise ein kopierter Zeitungsausschnitt
oder Kopien in überschaubarem Umfang. Ebenso sind Stifte, Flip-Chart-Block
oder ähnliches zulässig. Es ist jedoch darauf zu achten, dass alle
Materialien am Ende der Sitzung wieder mitgenommen werden.
Den Gefangen dürfen grundsätzlich
keine Gegenstände zum persönlichen Verbleib übergeben werden. Eine Ausnahme
stellen lediglich Manuskripte, Exzerpte, Abstracts, Gliederungen,
Zusammenfassungen von in der Gruppe besprochenen Themen dar. Der Umfang
dieser Materialien solle angemessen sein (drei DIN a´ 4 Seiten scheinen mir
noch angemessen).
Eine Ausnahme gilt darüber hinaus in
Heidelberg für Kaffee, Teebeutel, Milch und Zucker (gelegentlich Kekse o.ä.).
Hier hat sich in der Praxis bewährt, dass die ehrenamtlichen Betreuer
jeweils die für eine Sitzung auseichende Menge in den Gruppenraum mitnehmen.
Reste oder Vorräte werden in einem Schrank außerhalb des Gruppenraums
verwahrt. Zur Erleichterung der Eingangskontrollen empfiehlt es sich, nur
originalverpackte Lebensmittel mitzubringen.
Materialien, die über den oben
genannten Rahmen hinausgehen, beispielsweise Spiele, Videofilme o.ä., sind
im Vorfeld bei der Anstaltsleitung zu beantragen und genehmigen zu lassen.
Soweit die Genehmigung vorliegt, dürfen auch diese Gegenstände mitgenommen
werden. Auch hier gilt, dass diese Gegenstände nicht einzelnen Gefangenen
zum Verbleib ausgehändigt werden dürfen.
Beim Wunsch nach Lernmaterial zum
Erlernen einer Sprache (in der Regel Deutsch) hat sich in Heidelberg für die
Untersuchungshaft folgende Regelung bewährt: Der Wunsch der Gefangenen wird
der Anstaltsleitung mitgeteilt. Gleichzeitig wird eine Kopie der ersten
Lektionen eines geeigneten Lehr-Sprachbuches und/oder eine Kopie eines
Grundwortschatzes o.ä. der Anstaltleitung mit der Bitte übergeben, das
Material der bestimmten Gefangenen zu übergeben. Das hat in der
Vergangenheit gut funktioniert. Sobald die Frau die ersten Lektionen
durchgearbeitet hat, können ihr weitere Lektionen kopiert und auf dem
gleichen Weg zugänglich gemacht werden (was aber nur selten vorkommt).
Der Wunsch nach Büchern,
Zeitschriften etc. kann ebenso entsprochen werden. Die Bücher können aber
den Inhaftierten nicht persönlich ausgehändigt werden, sondern müssen immer
über die Anstalt den Inhaftierten ausgehändigt werden (die Anzahl eigener
Gegenstände der Gefangen ist begrenzt, bestimmte Gegenstände und bestimmte
Druckerzeugnisse sind nicht erlaubt). Neue und gebrauchte Bücher können aber
auch der Gefangenenbibliothek geschenkt werden, so dass alle Inhaftierten
(im Rahmen der Ausleihbedingungen) darauf zurückgreifen können.
Soweit darüber hinaus Unsicherheiten
über die Zulässigkeit des Mitbringens von Gegenständen oder von
Unterrichtsmaterialien bestehen, bitte ich um Rücksprache. Gegebenfalls
werde ich mit der Anstaltsleitung Fragen des Einzelfalls klären.
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Ist der Briefkontakt zwischen Studierenden und Gefangenen möglich?
Grundsätzlich ist es möglich, dass studentische und gefangene Mitglieder der
Gruppenveranstaltung im Briefkontakt stehen. Im Briefkontakt muss
unterschieden werden, ob sich der Austausch auf einer gruppenorientierten
oder auf einer persönlichen Ebene bewegt. Soweit der Inhalt der
Briefkontakte auch in der Gruppe mitgeteilt wird oder mitgeteilt werden
könnte, bestehen keine Bedenken
gegen diese Form der Kommunikation. Es ist möglich, den
Briefkontakt über die Adresse des Instituts für Kriminologie zu führen,
damit
der Familiennamen und die Postanschrift nicht preisgeben werden muss.
Soweit jedoch die persönliche Beziehungsebene in den Vordergrund tritt, also
Dinge schriftlich ausgetauscht werden, die nicht auch im Gruppenkontext
besprochen werden könnten, entsteht neben der Gruppenebene eine weitere,
persönliche Ebene zwischen zwei Gruppenmitgliedern. Auf diese Weise entsteht
eine Untergruppe in der gemeinsamen Gruppe. Solche für die Restgruppe nicht
transparente Untergruppen wirken als Störfaktoren für einen produktiven
Gruppenprozess.
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Sind Einzelbesuche
von Gefangenen möglich?
Lieber nicht! Hier gilt das gleiche wie beim Briefkontakt. Es sollten keine parallel stattfindende Einzelbesuche zwischen
studentischen und inhaftierten Mitgliedern der Gruppe erfolgen. Solche
Besuche sind zwar grundsätzlich möglich, jedoch nicht erwünscht. In besonderen
Fällen
sind Absprachen mit dem Mentor der Gruppe anzustreben.
Für Brief- und zusätzliche Besuchskontakte zwischen
studentischen und inhaftierten Gruppenmitgliedern werden folgende Empfehlungen
gegeben:
- Ein Briefkontakt ist im Rahmen der Gruppenveranstaltung nur erwünscht,
soweit er in den Gruppenkontext eingeführt wird.
- Zusätzliche Besuchskontakte sind grundsätzlich
unerwünscht und führten in der Vergangenheit schon zum Ausschluss
ehrenamtlicher Vollzugshelfer durch die Anstaltsleitung.
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Kann ich mich in der Gruppenarbeit auf einen Gefangenen konzentrieren?
Nein! Die studentische Gruppe trifft bei ihren Besuchen in der JVA auf eine
Gruppe von Gefangenen. Ziel aller Aktivitäten ist es, im Gruppenkontext
einen Lern- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Dabei ist stets darauf
zu achten, dass alle Gruppenmitglieder eine gleichwertige Position und
Bedeutung im Gruppengeschehen haben. Das Gruppenablaufschema gibt dazu einen
geeigneten Rahmen vor. Natürlich wird es in der Praxis (zum Beispiel aufgrund
von intensiver zu erörterten Fragen oder gegenseitiger Sympathien) zu gewissen
Präferenzen kommen. Es ist aber notwendig, solche Entwicklungen (auch
gegenseitig) zu beobachten und im Sinne einer Ausgewogenheit wieder
auszugleichen. Das Gruppengefüge muss insgesamt im Vordergrund stehen.
Dieses Prinzip ist jedoch so flexibel zu handhaben, dass im Einzelfall auch
besondere Vorkommnisse oder wichtige Fragen Einzelner ihren Raum finden
können. Konzentrationen auf Einzelne dürfen jedoch nur kurzzeitig erfolgen.
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Wie ist mit
vertraulichen Informationen umzugehen?
Grundsätzlich sind wir verpflichtet, Informationen, die wir in den
Gesprächen mit den Gefangenen erhalten, vertraulich zu behandeln. Im
Merkblatt der Justizvollzugsanstalt Mannheim heißt es dazu: “Über die ihm
(dem ehrenamtlichen Mitarbeiter) anvertraute oder sonst in Ausübung seiner
Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über die
persönlichen Verhältnisse der Gefangenen, hat er gegenüber Privatpersonen
Verschwiegenheit zu wahren.” Das bedeutet jedoch nicht, dass wir uns als
Gruppe untereinander über das Gehörte und Erlebte nicht austauschen dürften.
Im Gegenteil: Es ist für die Gruppenarbeit unabdingbar, dass der offene
Austausch innerhalb der studentischen Gruppe gepflegt wird.
Für die gefangenen Gruppenteilnehmer bedeutet das, dass sie wissen müssen,
dass Dinge, die sie einem einzelnen Gruppenmitglied mitteilen durchaus in
der studentischen Gruppe besprochen werden können. Außerhalb dieser
Gruppenbesprechungen dürfen die Informationen jedoch nicht weitergegeben
werden. Es gilt die Gruppenregel: Keine Vertraulichkeit zwischen
Einzelpersonen; keine Weitergabe von vertraulichen Informationen außerhalb
der Gruppe.
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Weshalb ist es so wichtig, dass es in der Gruppe zu keiner Vertraulichkeit
zwischen einzelnen Gruppenmitgliedern kommt?
1. Heimlichtuerei schadet dem Gruppenklima
2. Geheimnisse können als Instrument der Manipulationen genutzt werden
3. Geheimnisse können zu Missbrauch führen
4. Geheimnisse eliminieren den Schutz, den eine solidarische Gruppe bietet
5. Geheimnisse beflügeln die Phantasie und die "Gerüchteküche"
6. Geheimnisse schaffen Machtverhältnisse
Dies alles sollte vermieden werden. Im Gruppenraum der JVA Mannheim hängt
ein Schild, auf dem sinngemäß steht, dass die Dinge, die in diesem Raum
besprochen werden, diesen Raum nicht verlassen dürfen. Dieses Schild ist
irreführend, weil es sich auf den Raum bezieht. Der Hinweis macht aber nur
dann Sinn, wenn
er sich auf die Menschen (Gruppenmitglieder) bezieht.
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Muss ich geplanten Verbrechen, von denen ich im Gefängnis erfahre, melden?
Ja, wer von geplante schweren Verbrechen, deren Ausführung oder Erfolg noch
abgewendet werden kann glaubhaft erfährt, muss die geplanten Straftaten
anzeigen (vergl. § 138 StGB). Diese Vorschrift ist allgemeingültig und
bezieht sich nicht speziell auf die Arbeit im Strafvollzug.
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Verantwortlich:
© 2005 Institut für Kriminologie Bearbeiter:
Horst Beisel Letzte
Änderung: 04.05.2005
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