Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
 
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Häufig gestellte Fragen bei der Arbeit in der Haftgruppe

(FAQ)

 

 

 

Was dürfen wir zu unseren Gruppenstunden mit ins Gefängnis nehmen?

Grundsätzlich ist es zulässig, unangemeldet die notwendigen Unterrichtsmaterialien in das Gefängnis mit hinein zu nehmen, die wir für die Gestaltung der konkreten Unterrichtseinheit benötigen. Das sind üblicherweise die eigenen Notizen, vorbereitete Unterlagen, Lehrbücher, Gesetzestexte, sonstige Unterrichtsmaterialien wie beispielsweise ein kopierter Zeitungsausschnitt oder Kopien in überschaubarem Umfang. Ebenso sind Stifte, Flip-Chart-Block oder ähnliches zulässig. Es ist jedoch darauf zu achten, dass alle Materialien am Ende der Sitzung wieder mitgenommen werden.

Den Gefangen dürfen grundsätzlich keine Gegenstände zum persönlichen Verbleib übergeben werden. Eine Ausnahme stellen lediglich Manuskripte, Exzerpte, Abstracts, Gliederungen, Zusammenfassungen von in der Gruppe besprochenen Themen dar. Der Umfang dieser Materialien solle angemessen sein (drei DIN a´ 4 Seiten scheinen mir noch angemessen).

Eine Ausnahme gilt darüber hinaus in Heidelberg für Kaffee, Teebeutel, Milch und Zucker (gelegentlich Kekse o.ä.). Hier hat sich in der Praxis bewährt, dass die ehrenamtlichen Betreuer jeweils die für eine Sitzung auseichende Menge in den Gruppenraum mitnehmen. Reste oder Vorräte werden in einem Schrank außerhalb des Gruppenraums verwahrt. Zur Erleichterung der Eingangskontrollen empfiehlt es sich, nur originalverpackte Lebensmittel mitzubringen.

Materialien, die über den oben genannten Rahmen hinausgehen, beispielsweise Spiele, Videofilme o.ä., sind im Vorfeld bei der Anstaltsleitung zu beantragen und genehmigen zu lassen. Soweit die Genehmigung vorliegt, dürfen auch diese Gegenstände mitgenommen werden. Auch hier gilt, dass diese Gegenstände nicht einzelnen Gefangenen zum Verbleib ausgehändigt werden dürfen.

Beim Wunsch nach Lernmaterial zum Erlernen einer Sprache (in der Regel Deutsch) hat sich in Heidelberg für die Untersuchungshaft folgende Regelung bewährt: Der Wunsch der Gefangenen wird der Anstaltsleitung mitgeteilt. Gleichzeitig wird eine Kopie der ersten Lektionen eines geeigneten Lehr-Sprachbuches und/oder eine Kopie eines Grundwortschatzes o.ä. der Anstaltleitung mit der Bitte übergeben, das Material der bestimmten Gefangenen zu übergeben. Das hat in der Vergangenheit gut funktioniert. Sobald die Frau die ersten Lektionen durchgearbeitet hat, können ihr weitere Lektionen kopiert und auf dem gleichen Weg zugänglich gemacht werden (was aber nur selten vorkommt).

Der Wunsch nach Büchern, Zeitschriften etc. kann ebenso entsprochen werden. Die Bücher können aber den Inhaftierten nicht persönlich ausgehändigt werden, sondern müssen immer über die Anstalt den Inhaftierten ausgehändigt werden (die Anzahl eigener Gegenstände der Gefangen ist begrenzt, bestimmte Gegenstände und bestimmte Druckerzeugnisse sind nicht erlaubt). Neue und gebrauchte Bücher können aber auch der Gefangenenbibliothek geschenkt werden, so dass alle Inhaftierten (im Rahmen der Ausleihbedingungen) darauf zurückgreifen können.

Soweit darüber hinaus Unsicherheiten über die Zulässigkeit des Mitbringens von Gegenständen oder von Unterrichtsmaterialien bestehen, bitte ich um Rücksprache. Gegebenfalls werde ich mit der Anstaltsleitung Fragen des Einzelfalls klären.

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Ist der Briefkontakt zwischen Studierenden und Gefangenen möglich?

Grundsätzlich ist es möglich, dass studentische und gefangene Mitglieder der Gruppenveranstaltung im Briefkontakt stehen. Im Briefkontakt muss unterschieden werden, ob sich der Austausch auf einer gruppenorientierten oder auf einer persönlichen Ebene bewegt. Soweit der Inhalt der Briefkontakte auch in der Gruppe mitgeteilt wird oder mitgeteilt werden könnte, bestehen keine Bedenken gegen diese Form der Kommunikation. Es ist möglich, den Briefkontakt über die Adresse des Instituts für Kriminologie zu führen, damit der Familiennamen und die Postanschrift nicht preisgeben werden muss.

Soweit jedoch die persönliche Beziehungsebene in den Vordergrund tritt, also Dinge schriftlich ausgetauscht werden, die nicht auch im Gruppenkontext besprochen werden könnten, entsteht neben der Gruppenebene eine weitere, persönliche Ebene zwischen zwei Gruppenmitgliedern. Auf diese Weise entsteht eine Untergruppe in der gemeinsamen Gruppe. Solche für die Restgruppe nicht transparente Untergruppen wirken als Störfaktoren für einen produktiven Gruppenprozess.


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Sind Einzelbesuche von Gefangenen möglich?

Lieber nicht! Hier gilt das gleiche wie beim Briefkontakt. Es sollten keine parallel stattfindende Einzelbesuche zwischen studentischen und inhaftierten Mitgliedern der Gruppe erfolgen. Solche Besuche sind zwar grundsätzlich möglich, jedoch nicht erwünscht. In besonderen Fällen sind Absprachen mit dem Mentor der Gruppe anzustreben.

Für Brief- und zusätzliche Besuchskontakte zwischen studentischen und inhaftierten Gruppenmitgliedern werden folgende Empfehlungen gegeben:

  • Ein Briefkontakt ist im Rahmen der Gruppenveranstaltung nur erwünscht, soweit er in den Gruppenkontext eingeführt wird.
  • Zusätzliche Besuchskontakte sind grundsätzlich unerwünscht und führten in der Vergangenheit schon zum Ausschluss ehrenamtlicher Vollzugshelfer durch die Anstaltsleitung.
     

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Kann ich mich in der Gruppenarbeit auf einen Gefangenen konzentrieren?

Nein! Die studentische Gruppe trifft bei ihren Besuchen in der JVA auf eine Gruppe von Gefangenen. Ziel aller Aktivitäten ist es, im Gruppenkontext einen Lern- und Erfahrungsaustausch zu ermöglichen. Dabei ist stets darauf zu achten, dass alle Gruppenmitglieder eine gleichwertige Position und Bedeutung im Gruppengeschehen haben. Das Gruppenablaufschema gibt dazu einen geeigneten Rahmen vor. Natürlich wird es in der Praxis (zum Beispiel aufgrund von intensiver zu erörterten Fragen oder gegenseitiger Sympathien) zu gewissen Präferenzen kommen. Es ist aber notwendig, solche Entwicklungen (auch gegenseitig) zu beobachten und im Sinne einer Ausgewogenheit wieder auszugleichen. Das Gruppengefüge muss insgesamt im Vordergrund stehen. Dieses Prinzip ist jedoch so flexibel zu handhaben, dass im Einzelfall auch besondere Vorkommnisse oder wichtige Fragen Einzelner ihren Raum finden können. Konzentrationen auf Einzelne dürfen jedoch nur kurzzeitig erfolgen.


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Wie ist mit vertraulichen Informationen umzugehen?

Grundsätzlich sind wir verpflichtet, Informationen, die wir in den Gesprächen mit den Gefangenen erhalten, vertraulich zu behandeln. Im Merkblatt der Justizvollzugsanstalt Mannheim heißt es dazu: “Über die ihm (dem ehrenamtlichen Mitarbeiter) anvertraute oder sonst in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten, insbesondere über die persönlichen Verhältnisse der Gefangenen, hat er gegenüber Privatpersonen Verschwiegenheit zu wahren.” Das bedeutet jedoch nicht, dass wir uns als Gruppe untereinander über das Gehörte und Erlebte nicht austauschen dürften. Im Gegenteil: Es ist für die Gruppenarbeit unabdingbar, dass der offene Austausch innerhalb der studentischen Gruppe gepflegt wird.

Für die gefangenen Gruppenteilnehmer bedeutet das, dass sie wissen müssen, dass Dinge, die sie einem einzelnen Gruppenmitglied mitteilen durchaus in der studentischen Gruppe besprochen werden können. Außerhalb dieser Gruppenbesprechungen dürfen die Informationen jedoch nicht weitergegeben werden. Es gilt die Gruppenregel: Keine Vertraulichkeit zwischen Einzelpersonen; keine Weitergabe von vertraulichen Informationen außerhalb der Gruppe.


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Weshalb ist es so wichtig, dass es in der Gruppe zu keiner Vertraulichkeit zwischen einzelnen Gruppenmitgliedern kommt?

1. Heimlichtuerei schadet dem Gruppenklima
2. Geheimnisse können als Instrument der Manipulationen genutzt werden
3. Geheimnisse können zu Missbrauch führen
4. Geheimnisse eliminieren den Schutz, den eine solidarische Gruppe bietet
5. Geheimnisse beflügeln die Phantasie und die "Gerüchteküche"
6. Geheimnisse schaffen Machtverhältnisse
Dies alles sollte vermieden werden. Im Gruppenraum der JVA Mannheim hängt ein Schild, auf dem sinngemäß steht, dass die Dinge, die in diesem Raum besprochen werden, diesen Raum nicht verlassen dürfen. Dieses Schild ist irreführend, weil es sich auf den Raum bezieht. Der Hinweis macht aber nur dann Sinn, wenn er sich auf die Menschen (Gruppenmitglieder) bezieht.


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Muss ich geplanten Verbrechen, von denen ich im Gefängnis erfahre, melden?

Ja, wer von geplante schweren Verbrechen, deren Ausführung oder Erfolg noch abgewendet werden kann glaubhaft erfährt, muss die geplanten Straftaten anzeigen (vergl. § 138 StGB). Diese Vorschrift ist allgemeingültig und bezieht sich nicht speziell auf die Arbeit im Strafvollzug.

 

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Verantwortlich: © 2005 Institut für Kriminologie          Bearbeiter:  Horst Beisel        Letzte Änderung: 04.05.2005