Mutterschutz und Elternzeit
Mutterschutz
Das Mutterschutzgesetz (MuSchuG) enthält Bestimmungen zum besonderen Schutz von schwangeren Frauen und Müttern. Diese Regelungen umfassen auch eine Schutzfrist, der gemäß „werdende Mütter (…) in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung“ und „bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden“ dürfen (§ 3, Abs. 2 und §6, Abs.1 MuSchuG).
Besonders wenn Sie während des Prüfungszeitraums schwanger werden, empfehlen wir Ihnen, sich von dem für Ihr Fach zuständigen Prüfungsamt beraten zu lassen. Informieren Sie auch den Studienverantwortlichen, wenn Sie im Labor o.ä. tätig sind und schwanger werden.
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld soll das Arbeitseinkommen für die Zeit der gesetzlichen Schutzfrist (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt) ersetzen. Auch Studentinnen, die selbst bei einer Krankenkasse versichert sind und neben dem Studium in einem Arbeitsverhältnis (auch geringfügige Beschäftigung) stehen, können Mutterschaftsgeld erhalten - entweder von der Krankenkasse oder vom Bundesversicherungsamt.
Elternzeit und Elterngeld
Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der/die Berechtigte betreut und erzieht das Kind überwiegend selbst, wohnt mit diesem im gleichen Haushalt und seine/ihre wöchentliche Arbeitszeit überschreitet während der Elternzeit nicht die Grenze von 30 Wochenstunden.
Folglich können auch studierende Eltern, die neben dem Studium arbeiten, Elternzeit beantragen. Außerdem ist eine Beurlaubung vom Studium wegen Kindererziehung bzw. Elternzeit analog zur Elternzeit in einem normalen Beschäftigungsverhältnis zu handhaben (LHG § 61 Abs. 3).
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz