Sexuelle Belästigung/Mobbing/ Stalking
Begriffserklärungen
Verhaltensweisen, die die Würde und Integrität einer anderen Person verletzen, bringen häufig ihre Benachteiligung im Arbeits- oder Studienumfeld mit sich. Wie in der Senatsrichtlinie Partnerschaftliches Verhalten festgehalten, duldet die Universität Heidelberg ein solches Verhalten nicht, sie legt vielmehr Wert auf Respekt und Wertschätzung im Umgang miteinander. Alle Universitätsmitglieder, insbesondere diejenigen in Leitungs- und Führungspositionen und in der Lehre, sehen sich in der Verantwortung, dass Diskriminierung oder Belästigung nicht toleriert und nicht ignoriert werden.
Senatsrichtlinie Partnerschaftliches Verhalten der Universität Heidelberg
Interne Verfahrensregeln der Universität Heidelberg
Belästigung
Eine Person wird belästigt oder sexuell belästigt, wenn sie von einer anderen Person zum Objekt sexuell motivierter, unerwünschter Handlungen gemacht wird, die sie demütigen und in ihrer Würde verletzen.
Folgende Taten werden im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG § 3, Abs. 4) als Beispiele für sexuelle Belästigung aufgeführt:
- unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen
- sexuell bestimmte unerwünschte körperliche Berührungen
- Bemerkungen sexuellen Inhalts
- unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen.
Mobbing
Mobbing ist vom Bundesarbeitsgericht (BAG Beschluss vom 15.01.1997) als „das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“ definiert worden. Begünstigt wird es „durch Stresssituationen am Arbeitsplatz, deren Ursachen u.a. in einer Über- oder Unterforderung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, in der Arbeitsorganisation oder im Verhalten von Vorgesetzten liegen können.“
Stalking
Im Strafgesetzbuch (StGB § 185, § 238) wird Stalking (zu Deutsch auch Nachstellung) als Straftat betrachtet, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet wird. Als Stalking gelten:
- Überwachung, Beobachtung oder Verfolgung einer Person
- unerwünschte Anrufe, E-Mails, Briefe, Notizen
- Nachstellung und Drohung einer Person oder einer ihr nahe stehenden Person
- unerwünschte Geschenke oder Bestellung von Warensendungen.
Interne Verfahrensregeln der Universität Heidelberg
Zum Vergrößern bitte anklicken
Ansprechpersonen
Wenn Sie ein vertrauliches Gespräch suchen, sich über die Möglichkeiten informieren möchten um eine für Sie belastende Situation zu klären, Auskunft zu rechtlichen Aspekten oder inneruniversitären Verfahrenswegen haben wollen, können Sie sich an die folgenden Ansprechpersonen wenden. Dazu führt das Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg in § 4 (9) aus: "(Die Ansprechpersonen) sind nicht an Weisungen gebunden. Sie wirken unbeschadet der Verantwortlichkeit von Organen und Gremien der Hochschule darauf hin, dass Mitglieder und Angehörige der Hochschulen vor sexueller Belästigung geschützt werden. Informationen über persönliche und sachliche Verhältnisse von Betroffenen dürfen nicht ohne deren Einverständnis an Dritte weitergegeben oder sonst verwertet werden."
Dr. Agnes Speck
Gleichstellungsbüro
Tel.: 06221 54-7697
E-Mail: Agnes.Speck@uni-heidelberg.de
Tobias Just, M.A.
Marsilius-Kolleg
Tel.: 06221 54-3981
E-Mail: just@mk.uni-heidelberg.de
Weitere Anlauf- und Beschwerdestellen
Normen und gesetzliche Grundlagen
- Gesetz über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG), § 4 (4), § 62 (3)
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesezt (AGG), § 1, § 3, § 12, § 13, § 14, § 22
- Grundgesetz, Artikel 1 und 2
- Strafgesetzbuch, § 185, § 238
- Gewaltschutzgesetz, § 1
Weiterführende Links