icon-symbol-logout-darkest-grey

Arbeiten und Forschen in HeidelbergKrankenversicherung

Eine Krankenversicherung ist in Deutschland obligatorisch. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verlangen die deutschen Ausländerbehörden für die gesamte Dauer des Aufenthaltes einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz - auch für Familienangehörige. Abgedeckt sein muss die medizinische Behandlung bei akuter Krankheit und bei Unfällen. 

Es empfiehlt sich bereits vor der Einreise Kontakt mit der eigenen Krankenkasse aufzunehmen, damit diese schriftlich bestätigt, dass sich der Versicherungsschutz auch auf Deutschland erstreckt. Falls das nicht der Fall sein sollte, muss entweder im Heimatland oder in Deutschland eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen werden.

In Deutschland gibt es sowohl gesetzliche, als auch private Krankenversicherungen. Welche Versicherung die passende ist, hängt von der Dauer und der Art der Finanzierung des Aufenthaltes ab.

Aufenthaltsdauer

Aufenthalt bis zu drei Monate

Wer als Nicht-EU-Bürger für einen kurzfristigen Forschungsaufenthalt (max. 90 Tage) mit einem Schengen-Visum einreist, benötigt in der Regel nur eine Reisekrankenversicherung für alle Schengen-Staaten mit einer Deckungssumme von mindestens 30.000 €. Reiseversicherungen umfassen jedoch nur wenige Leistungen. Da sie einen umfangreichen Krankheitsfall, Zahnarztbehandlung und Vorsorgeuntersuchungen nicht abdecken, sind sie nur für Kurzaufenthalte in Deutschland geeignet.

Wer als EU-Bürger kommt und sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält, benötigt lediglich die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC). Sie ermöglicht den Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung (d.h. Ärzten, Apotheken, Krankenhäusern oder Ambulanzen) und deckt die medizinische Behandlung bei akuter Krankheit und bei Unfällen ab (es werden aber nur die notwendigen medizinischen Leistungen bezahlt!). Im Falle von Vorerkrankungen ist es notwendig, sich bereits im Heimatland die notwendigen Medikamente zu besorgen. Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt nicht für gezielte Reisen zur Behandlung einer Krankheit ins Ausland! Es kann sinnvoll sein, zusätzlich eine private Reiseversicherung abzuschließen, um Kosten für medizinische Rücktransporte und eventuelle Differenzkosten zwischen den Leistungen im Heimatland und in Deutschland abzudecken.

Aufenthalt über drei Monate

Für längere Aufenthalte müssen die Leistungen der Krankenversicherung der deutschen gesetzlichen Krankenkasse entsprechen.

Art der Finanzierung

Stipendiat:innen und Selbstzahler:innen

Wer sich in Deutschland seinen Aufenthalt mit einem Stipendium finanziert oder den Aufenthalt selbst bezahlt, muss in der Regel eine private Krankenversicherung abschließen. 

Haben Sie als Drittstaatler einen Aufenthaltstitel als Forscher (§18d AufenthG), können Sie ab Einreisedatum 01.03.2024 innerhalb von drei Monaten auch freiwillig eine deutsche gesetzliche Krankenversicherung abschließen. Das Welcome Cente berät Sie gerne dazu. 

Ausnahme für Bürger aus Ländern der EU, EWR und Schweiz bei ausreichender Versicherung im Heimatland 

Wenn Sie in Ihrem Heimatland bei einer gesetzliche Krankenversicherung versichert sind, haben Sie eventuell die Möglichkeit weiterhin dort versichert zu bleiben. Voraussetzung dafür ist, dass Sie weiterhin bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse im Heimatland gemeldet bleiben und dort Beiträge bezahlen. Es wird empfohlen mit der heimischen Krankenkasse zu klären, welche Leistungen erstattet werden und sich dies schriftlich bestätigen zu lassen. 

Eventuell ist es auch möglich sich freiwillig in der deutschen gesetzlichen Krankenkasse zu versichern. Voraussetzung sind ausreichende Vorversicherungszeiten, die die heimische gesetzliche Krankenkasse bestätigen muss.

Wissenschaftler:innen mit Arbeitsvertrag

Als Arbeitnehmer:in, d.h. wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit der Universität abgeschlossen haben und Ihr regelmäßiger Brutto-Arbeitsverdienst mehr als 538 € (2024) monatlich beträgt, sind Sie automatisch pflichtversichert und haben Anspruch auf die gesetzliche Krankenversicherung. Nur wenn ihr regelmäßiges Jahreseinkommen die geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (2024: 69.300 €), genießen Sie sogenannte Versicherungsfreiheit und können eine private Krankenversicherung abschließen oder sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet allen Versicherten unabhängig vom Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und Einkommen weitgehend gesetzlich festgelegte Leistungen: Sie sichert Krankheitsfall auch die Familie ab und kommt für die notwendige medizinische Hilfe auf.

Der Beitragssatz zur Krankenversicherung setzt sich aus einem allgemeinen, festen Bestandteil von 14,6%  sowie einem Zusatzbeitrag zusammen. Jede Krankenkasse kann individuell aufgrund ihrer Finanzlage den Zusatzbeitrag regelmäßig neu bestimmen.  Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den allgemeinen Beitrag sowie den Zusatzbeitrag je zur Hälfte. Der Gesamtbeitrag beträgt durchschnittlich 16,3 % (Stand 01.01.2024).

Die gesetzliche Krankenversicherung umfasst auch eine beitragsfreie Familienversicherung. Danach sind Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder (bis zu bestimmten Altersgrenzen) mitversichert. Voraussetzung ist u.a., dass das Einkommen der Ehe- und Lebenspartner sowie der Kinder höchstens 505 € (2024) monatlich beträgt und sie nicht selbst versichert sind. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 538 €.

Unterschiede der gesetzlichen Kassen gibt es beim Kundenservice, Zusatzbeiträgen und -leistungen sowie Wahltarifen. Im Gegensatz zu privaten Versicherungen verrechnen die gesetzlichen Krankenkassen anfallende Kosten direkt mit Arzt oder Krankenhaus. Versicherte müssen dazu lediglich vor der Behandlung Ihre Versichertenkarte vorlegen. Die Wahl der gesetzlichen Krankenversicherung ist frei. Es lohnt sich daher, die Krankenkassenleistungen miteinander zu vergleichen.

Private Krankenversicherung

Im Gegensatz zu gesetzlichen Krankenversicherungen können sich die privaten Versicherungsgesellschaften ihre Mitglieder aussuchen, d.h. sie sind nicht verpflichtet, einen Kunden aufzunehmen. Die Versicherungsleistungen sind bei den privaten Versicherungen nicht gesetzlich festgelegt und variieren je nach Versicherungsgesellschaft und -tarif. Die Beiträge (Prämien) der Versicherten errechnen sich nach Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand und den gewünschten Versicherungsleistungen bzw. dem gewählten Tarif. Familienmitglieder sind nicht automatisch mitversichert, wie in der gesetzlichen Krankenkasse, sondern müssen sich jeweils separat versichern.

In der privaten Krankenversicherung gilt das sogenannte Kostenerstattungsprinzip: Der Versicherte muss zuerst alle Rechnungen für medizinische Leistungen, die er in Anspruch nimmt, selbst bezahlen und die angefallenen Kosten dann mit seiner Krankenversicherung abrechnen.