Zwischenprüfungsordnung

Besonderer Teil Ägyptologie

Bekanntmachung vom 13. März 1980

§ 1 Geltung des Allgemeinen Teils
Die Zwischenprüfungsordnung der Universität Heidelberg in den Lehramtsstudiengängen, Magisterstudiengängen und grundständigen Promotionsstudiengängen -Allgemeiner Teil- ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Prüfungsordnung.

§ 2 Prüfungsausschuß
Für die Prüfung im Fach Ägyptologie ist der Prüfungsausschuß der Fakultät für Orientalistik und Altertums-wissenschaft zuständig.

§ 3 Orientierungsprüfung
(1) Bis zum Ende des zweiten Semesters ist von allen Studierenden im Hauptfach, außerdem von den Studierenden im Nebenfach, welche die Orientierungsprüfung nicht in ihrem anderen Nebenfach ablegen, eine Orientierungsprüfung abzulegen. Diese findet studienbegleitend statt und besteht aus der erfolgreichen Teilnahme an der Lehrveranstaltung "Einführung in die Schrift und Sprache des Mittelägyptischen" (Mittelägyptisch I). Die Prüfung ist bestanden, wenn die am Ende des Semesters durchgeführte 45 Minuten dauernde Klausur mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.
(2) Die Orientierungsprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal im darauf folgenden Semester wiederholt werden. Wer die Orientierungsprüfung nicht spätestens bis zum Ende des dritten Semesters erbracht hat, verliert den Prüfungsanspruch, es sei denn, die Fristüberschreitung ist vom Studierenden nicht zu vertreten.

§ 4 Zulassungsvoraussetzungen gem. § 7 Allgemeiner Teil
(1) Zulassungsvoraussetzung zur Zwischenprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

Mittelägyptisch I-III
1 Sammlungspraktikum
Für Hauptfächler: 1 Seminar

(2) Folgende Sprachkenntnisse sind durch das Abiturzeugnis oder das Zeugnis einer Ergänzungsprüfung nachzuweisen:

Latein (Kleines Latinum)
oder Graecum
oder Hebräisch (Hebraicum)
oder Klassisches Arabisch
Lesefertigkeit im Englischen und Französischen ist nachzuweisen durch entsprechende Zeugnisse oder durch ein Referat.

§ 5 Art der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung im Fach Ägyptologie wird punktuell durchgeführt.
(2) Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:

  1. Klausur von 2 Stunden Dauer
  2. Mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer.

§ 6 Prüfungsanforderungen, Prüfungsgegenstände
Für die Prüfungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 gelten folgende Anforderungen:

§ 5 Abs. 2 Ziff. 1: Übersetzung und grammatische Kommentierung eines leichteren mittelägyptischen Textes.
§ 5 Abs. 2 Ziff. 2: Nachweis von Grundlagenwissen auf den Gebieten der ägyptischen Geschichte, Kunstgeschichte, Religion, Archäologie und Literatur.

§ 7 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung im Fach Ägyptologie ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mindestens mit ausreichend bewertet sind.

§ 8 Inkrafttreten
Der vorstehende Besondere Teil der Zwischenprüfungsordnung tritt am 31. März 1980 in Kraft.

Veröffentlicht im Amtsblatt "Kultus und Unterricht" (K.u.U.) vom 15. April 1980, Seite 588, geändert am 24. August 1994 (W.u.F. 1994, S. 462) und am 24. Mai 1995 (W.u.F. 1995, S. 212).

Mit der Änderung vom 24.08.94 wurde nur die Überschrift der Zwischenprüfungsordnung geändert; die Änderung ist am 01.11.94 in Kraft getreten.

Mit der Änderungssatzung vom 24.05.95 (Inkraftgetreten am 01.08.95) wurde der jetzige § 1 neu aufgenommen und die §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 5 neu gefaßt; für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits an der Universität Heidelberg für das Fach Ägyptologie immatrikuliert waren, finden auf Antrag diese Änderungen erst zwei Jahre nach Inkrafttreten Anwendung.

Die Fassungen lauteten bis zur Änderung:
§ 3 (1) Zulassungsvoraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

Ägyptisch III
Sammlungspraktikum

§ 4 (2) Folgende Prüfungsleistungen sind zu erbringen:

2 Klausuren:
a) Kommentierte Übersetzung eines ägyptischen Textes ins Deutsche. Dauer 2 Stunden.
b) Behandlung eines begrenzten Themas aus dem Gebiet der ägyptischen Kultur in Form eines Kurzaufsatzes. Dauer 2 Stunden.

§ 5 Prüfungsanforderungen, Prüfungsgegenstände
Für die Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 2 gelten folgende Anforderungen:

§ 4 Abs. 2 a): Übersetzung eines leichteren mittelägyptischen Textes.
§ 4 Abs. 2 b): Behandlung eines von drei zur Auswahl gestellten Themen, die Grundkenntnisse auf einigen derin der Magister-Ordnung, Besonderer Teil, § 1 Abs. 1 dargestellten Gebiete voraussetzen.

20. 9. 2000: Änderung durch Einfügen des §3 (Orientierungsprüfung) und entsprechendes Verschieben aller weiteren Paragraphenzahlen. Bekanntmachung im W., F. u. K. 2000, S. 1264. Inkrafttreten dieser Änderung am 1. 10. 2000. Gültig für alle Studierenden, die das Studium der Ägyptologie an der Universität Heidelberg nach dem 1. Januar 2000 aufgenommen haben.

Seitenbearbeiter: E-Mail
Letzte Änderung: 12.11.2008
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