Magister-Prüfungsordnung

Besonderer Teil Ägyptologie

Bekanntmachung vom 3. September 1980


§ 1 Geltung des Allgemeinen Teils

Die Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge -Allgemeiner Teil- ist in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Prüfungsordnung.

 

§ 2 Wesentlicher Inhalt des Studiums

(1) Das Studium des Faches Ägyptologie umfaßt im wesentlichen folgende Inhalte:

1. Schrift und Sprache
Gründliche Kenntnis der ägyptischen Sprachentwicklung in den vier Sprachstadien Altägyptisch, Mittelägyptisch, Neuägyptisch, Koptisch. Umfas-sende Kenntnis der Hieroglyphenschrift, Grundkenntnisse auf den Gebieten des Hieratischen und der ptolemäisch-römischen Epigraphik.

2. Literatur
Lektüre und Interpretation der Haupttexte der mittelägyptischen und neuägyptischen Literatur sowie ausgewählter religiöser Texte (Pyramidentexte, Sargtexte, Totenbuch, Götterhymnen, ptolemäische Tempeltexte), historisch-biographischer Inschriften sowie wissenschaftlicher und Verwaltungstexte.

3. Archäologie und Baugeschichte
Kenntnis der Ausgrabungsstätten und -ergebnisse, Tempel-, Grab- und Wohnarchitektur.

4. Kunstgeschichte
Ikonographie und Stilentwicklung. Kunsttheoretische Grundlagen.

5. Religion
Struktur und Entwicklung der ägyptischen Götterwelt; Kult, Mythologie, Magie, Totenglauben.

6. Geschichte
Ur- und Frühgeschichte, Chronologie, dynastische Struktur, politische, Wirtschafts- und Sozialgeschichte, Geschichtsverständnis, Ideologiegeschichte.

 

(2) Das Fach Ägyptologie hat zu anderen Fächern im wesentlichen folgende inhaltliche Beziehungen:

1. Ur- und Frühgeschichte: Ausgrabungstechnik, Methodik der Bearbeitung materieller Kulturen.

2. Archäologie und Kunstgeschichte: Kategorien kunstgeschichtlicher Analyse; geschichtliche Beziehungen, besonders zur minoisch-mykenischen Kultur.

3. Allgemeine Sprachwissenschaft: Kategorien sprachwissenschaftlicher Darstellung der ägyptischen Sprachstadien.

4. Ethnologie und Soziologie: Analyse sozialer Strukturen.

5. Religionswissenschaft: Komparatistische Einordnung ägyptischer religiöser Befunde.

6. Assyriologie, Altes Testament und Christliche Archäologie: Geschichtliche Beziehungen.

7. Semitistik und Afrikanistik: Sprachgeschichtliche Beziehungen des Ägyptischen als semitohamitische Sprache.

8. Klassische Philologie: griechische und lateinische Quellen zur ägyptischen Religion und Geschichte.

 

§ 3 Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in das Studium vor der Zwischenprüfung, das grundsätzlich nach dem vierten Semester mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und in das sich daran anschließende Studium nach der Zwischenprüfung, vom fünften bis achten Semester; das neunte Semester ist als Prüfungszeitraum vorgesehen.

(2) Das Studium vor der Zwischenprüfung umfaßt
im Hauptfach in der Regel 40 Semesterwochenstunden,
im Nebenfach in der Regel 20 Semesterwochenstunden.

Das Studium nach der Zwischenprüfung umfaßt
im Hauptfach in der Regel 40 Semesterwochenstunden,
im Nebenfach in der Regel 20 Semesterwochenstunden.

 

§ 4 Prüfungsausschuß

Für die Prüfung im Fach Ägyptologie ist der Prüfungsausschuß der Fakultät für Orientalistik und Altertumswissenschaft zuständig.
Der Prüfungsausschuß ist identisch mit dem Prüfungsausschuß für die Zwischenprüfung.

 

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen
gemäß § 7 Abs. 1 Allgemeiner Teil Magisterprüfungsordnung

(1) Zulassungsvoraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
im Hauptfach:
Koptisch I
Koptisch II
Hieratisch I
Hieratisch II
4 Lektüreübungen
4 Seminare
1 Exkursionsteilnahme (ersatzweise 1 Grabungsteilnahme)

im Nebenfach: wahlweise

entweder oder
2 Seminare 3 Seminare
2 Lektüreübungen 1 Lektüreübung

(2) Ferner sind folgende Sprachkenntnisse durch das Abiturzeugnis oder in einer Ergänzungsprüfung nachzuweisen:
Latein (Kleines Latinum)
oder Graecum
oder Hebräisch (Hebraicum)
oder Klassisches Arabisch
Lesefertigkeit im Englischen und Französischen ist durch entsprechende Zeugnisse oder ein Referat nachzuweisen.

 

§ 6 Durchführung der Prüfung

Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgenommen.

 

§ 7 Prüfungsanforderungen, Prüfungsgegenstände

(1) Magisterarbeit (s. § 10 und 11 Allg. Teil der Magisterprüfungsordnung):
1. Es können Themen aus dem gesamten Bereich des Faches Ägyptologie bearbeitet werden.
2. Der Umfang der Arbeit soll 80 Seiten (Masch.) nicht überschreiten.

(2) Im Hauptfach wird eine Klausur geschrieben. Die Klausur besteht aus der Bearbeitung eines Themas, das vom Prüfer aus drei vom Prüfling mit dem Prüfer vereinbarten Teilbereichen aus dem Gesamtgebiet des Faches Ägyptologie ausgesucht wurde. Die Dauer der Klausur beträgt 4 Stunden.

(3) Mündliche Prüfung:
Anforderungen und Prüfungsgebiete:
1. Hauptfach:
Gründliche Kenntnis der mittelägyptischen Grammatik.
Koptisch oder Hieratisch wahlweise.
3 Spezialgebiete aus je einem Prüfungsgebiet (s. Besonderer Teil, § 2 Abs. 1).

2. Nebenfach:
Gute Kenntnis der mittelägyptischen Grammatik.
3 Spezialgebiete aus je einem Prüfungsgebiet (s. § 2 Abs. 1).
Dauer 1 Stunde.

 

§ 8 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1) Vorstehender Besonderer Teil zur Magisterprüfungsordnung tritt am 31. März 1980 in Kraft.
(2) Das Erfordernis des Nachweises der Zwischenprüfung gem. § 7 Abs. 1 Ziff. 3 Allgemeiner Teil richtet sich nach den Bestimmungen der Zwischenprüfungsordnung.

Veröffentlicht im Amtsblatt "Kultus und Unterricht" (K.u.U.) vom 15. Oktober 1980, Seite 1910, geändert am 24. August 1994 (W.u.F. 1994, S. 454) und am 24. Mai 1995 (W.u.F. 1995, S. 212).
Mit der Änderung vom 24.08.94 wurde nur die Überschrift der Prüfungsordnung geändert; die Änderung ist am 01.11.94 in Kraft getreten.
Mit der Änderungssatzung vom 24.05.95 (Inkraftgetreten am 01.08.95) wurde der jetzige § 1 neu aufgenommen und die §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Ziff. 2, 7 Abs. 2 und 7 Abs. 3 Ziff. 2 neu gefaßt; für Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits an der Universität Heidelberg für das Fach Ägyptologie immatrikuliert waren, finden auf Antrag diese Änderungen erst zwei Jahre nach Inkrafttreten Anwendung.

 

Die Fassungen lauteten bis zur Änderung:
§ 5 (1) Zulassungsvoraussetzung ist die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:

Hauptfach Nebenfach
   
Ägyptisch III Ägyptisch III
Ägyptisch IV Ägyptisch IV
Koptisch II 1 Sammlungspraktikum
Hieratisch II 4 Seminare
Altägyptisch/Ptolemäisch
2 Sammlungspraktiken
4 Lektüreübungen
6 Seminaren
Teilnahme an einer Exkursion

§ 7 Abs. 1 Ziff 2:
Der Umfang der Arbeit soll 50 Seiten (Masch.) nicht überschreiten.

§ 7 (2) Klausur (s. § 12 Allg. Teil der Magisterprüfungs-ordnung):
Die Klausur besteht aus der Bearbeitung eines aus drei zur Wahl gestellten Themen aus dem Gesamtgebiet des Faches Ägyptologie.
Die Dauer der Klausur beträgt im Hauptfach 4, im Nebenfach 3 Stunden.

§ 7 Abs. 3 Ziff 2:
Nebenfach:
Gute Kenntnis der mittelägyptischen Grammatik. 2 Spezialgebiete aus je einem Prüfungsgebiet (s. Besonderer Teil, § 2 Abs. 1).

Seitenbearbeiter: E-Mail
Letzte Änderung: 12.11.2008
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