Vorgaben laut Prüfungsordnungen

 

B.A. Übersetzungswissenschaft

 

PO 2010 §3 Abs. 8 und Anlage 2

Während des Studiums ist ein mindestens sechswöchiges Praktikum in einem Land zu absolvieren, in dem die B-Sprache Landessprache ist (10 LP). 

Im Rahmen des Moduls "Übergreifende Kompetenzen" ist eine Firmenhospitation bzw. ein Praktikum von mindestens
einer Woche verpflichtend (10 LP).

 

PO 2016 §3 Abs. 9 und Modulhandbuch

Im Rahmen des Moduls 18 "Übergreifende Kompetenzen" ist ein mindestens sechswöchiges berufsbezogenes Praktikum im fremdsprachigen Sprachraum zu absolvieren. Je nach Arbeitsumfang wird das Praktikum mit max. 8 LP bewertet.

Im Rahmen des Moduls 16 "Berufsrelevante Kompetenzen" können Studierende freiwillig eine einwöchige Hospitation absolvieren (2 LP).

 

B. A. Translation Studies Information Technologies

 

PO 2016 §12 und Anlage 2 sowie Modulhandbuch

Im Rahmen des Moduls 17 "Übergreifende Kompetenzen" ist entweder ein mindestens sechswöchiges berufsbezogenes Praktikum im In- oder Ausland oder ein mindestens sechswöchiger studienbezogener Auslandsaufenthalt in einem Land mit Englisch als Amtssprache zu absolvieren. Je nach Arbeitsumfang und Länge des Aufenthalts werden max. 8 LP vergeben.

 

M.A. Konferenzdolmetschen

Während des Studiums ist ein mindestens achtwöchiger berufsbezogener Auslandsaufenthalt in einem Land mit der B-Sprache als Landessprache sowie ein mehrtägiges dolmetschbezogenes Praktikum bei einer Konferenz („Stumme Kabine“ etc.) zu absolvieren (PO 2011 §3 Abs. 6).

Die PO 2015 sieht kein Pflichtpraktikum mehr vor.

 

 

 

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Letzte Änderung: 16.04.2024
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