3. Habilitation
Die Universität Heidelberg begrüßt es, dass die Habilitation in Baden-Württemberg grundsätzlich erhalten bleibt. Trotzdem ergibt sich mit dem neu geschaffenen Qualifikationsweg der Juniorprofessur für die Habilitation ein starker Wettbewerbsdruck. Die Habilitation muss generell so weiterentwickelt werden, dass sie ein eigenständiges Profil gegenüber der Juniorprofessur und der Nachwuchsgruppenleitung erhält und als gleichwertiger Qualifikationsweg angesehen werden kann. Die Weiterentwicklung der Habilitation sollte vor allem folgende Ziele verfolgen:
- Verkürzung der Habilitationsphase
- Verbesserung der Vorbereitung auf die Aufgaben in der akademischen Lehre Dabei geht es auch darum,
- die Ressourcen der Habilitanden zu sichern und zu verbessern und
- Habilitanden vor ausbildungsfremder Überlastung zu bewahren.
3.1 Verkürzung der Habilitationsphase
Einer der Hauptkritikpunkte an der Habilitation ist das hohe Durchschnittsalter bei Erteilung der Venia legendi (2003: 40,3 Jahre). Deshalb müssen sowohl die Promotionsphase (vgl. Abschnitt 2, S. 5) als auch die Habilitationsphase deutlich verkürzt werden. Bei der Habilitation ist dies auch notwendig, um die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber anderen Qualifikationswegen sicherzustellen. Die Habilitationsphase sollte im Regelfall nicht länger als vier Jahre dauern (gegenüber der auf sechs Jahre angelegten Juniorprofessur), sofern der Habilitand nicht einen verantwortbaren Sonderweg einschlägt, der in einem Gespräch mit dem Rektor dargelegt werden muss. Um die Einhaltung der Vierjahresfrist zu erreichen, soll ein Memorandum zum Habilitationsvorhaben erstellt werden und die Habilitationsphase zeitlich straffer strukturiert werden. Gleichzeitig sollen die Habilitanden besser begleitet und evaluiert sowie von ausbildungsfremden Aufgaben entlastet werden.
3.1.1 Memorandum
Die Rahmenbedingungen des Habilitationsvorhabens werden in einem Memorandum zwischen Habilitand, Mentorat bzw. Mentor (siehe 3.1.3) und Fakultät skizziert. Das Memorandum enthält insbesondere
- das (Arbeits-) Thema der Habilitationsschrift bzw. den Themenbereich einer kumulativen Habilitation
- die ins Auge gefasste Venia Legendi,
- gegebenenfalls die gewählte Fremdsprache der Habilitationsschrift,
- die Zusammensetzung des Mentorats,
- den vorgesehenen Zeitrahmen,
- den voraussichtlichen Zeitraum der Konzentrationsphase,
- den voraussichtlichen Zeitpunkt der Zwischenevaluation,
- die Anzahl der einzelnen Lehrveranstaltungen, die erwartete Beteiligung an Prüfungen und sonstige Dienstleistungsaufgaben sowie
- die für das Habilitationsvorhaben und die Qualifizierung notwendigen Ressourcen unter Einschluss der zur Einwerbung von Drittmitteln notwendigen Basisausstattung (evtl. auch Mittel für Maßnahmen zur Vermittlung hochschuldidaktischer Kompetenzen).
Die Aufgaben und Tätigkeiten des Habilitanden müssen dem Ziel dienen, die erforderlichen Qualifikationen eines Hochschullehrers zu erwerben. Dazu gehören neben den Forschungsleistungen auch Erfahrungen in der Lehre und in der akademischen Selbstverwaltung sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (vgl. Abschnitt 3.2). Bereits anderweitig erbrachte Leistungen des Habilitanden (z.B. Postdoc-Zeiten im Ausland) können im Memorandum berücksichtigt werden und zu einer Verkürzung der Habilitationsphase führen.
Für die Durchführung und Einhaltung des Memorandums sind das Mentorat bzw. der Mentor sowie der Dekan zuständig. Nach zwei und nach vier Jahren wird dem Rektor der Stand der Evaluationen mitgeteilt.
Habilitationsschriften sollen grundsätzlich auch in englischer, französischer und in begründeten Ausnahmefällen einer anderen Sprache abgefasst werden können, sofern dies dem Thema der Arbeit angemessen ist. Dabei muss ein akzeptables sprachliches Niveau ggf. durch Testat eines Muttersprachlers gewährleistet werden.
3.1.2 Zeitliche Strukturierung
Die Habilitationsphase beginnt mit der Vorlage des Memorandums bei der Fakultät. Damit ist der Habilitand förmlich angenommen. Nach ca. zwei Jahren findet eine Zwischenevaluation durch die Fakultät statt. Das gesamte Habilitationsverfahren soll spätestens nach vier Jahren ab Vorlage des Memorandums abgeschlossen werden, wobei zwischen Eröffnung des Begutachtungsverfahrens und Erteilung der Venia legendi nicht mehr als sechs Monate liegen sollen. Eine Überschreitung dieser Frist muss im Einzelfall vor den zuständigen Gremien der Fakultät begründet und zeitgleich dem Rektor berichtet werden.
3.1.3 Begleitung
Um eine zielstrebige Qualifizierung des Habilitanden zu begünstigen, soll die Begleitung der Habilitanden verbessert werden. Ziel der Begleitung ist es, die Planungssicherheit des Habilitanden zu erhöhen und die wissenschaftliche Eigenständigkeit und Freiheit zu fördern.
Die Habilitanden sollen wählen können, ob die Fakultät die verantwortliche Begleitung einem einzelnen Mitglied der Professorenschaft (Mentor) oder einer als "Mentorat" bezeichneten Gruppe mit einem leitenden Mentor übertragen soll. Mit der Annahme des Habilitanden erfolgt auch eine formelle Einsetzung eines Mentors bzw. eines Mentorats durch die Fakultät. Einem Mentorat können auch Mitglieder anderer Hochschulen angehören.
Unter der Gesamtverantwortung der Fakultät obliegt die verfahrenstechnische Abwicklung der Habilitation (Durchführung der Zwischenevaluation, Einleitung des Begutachtungsverfahrens, Einholung der Gutachten), die fachliche Beratung sowie die pädagogisch-didaktische Begleitung und Begutachtung des Habilitanden dem Mentorat bzw. dem Mentor. Über die Erteilung der Venia legendi soll auch künftig die zuständige Habilitationskonferenz entscheiden.
3.1.4 Evaluation
Sowohl die Zwischenevaluation als auch das abschließende Begutachtungsverfahren muss den einzelnen Fächer- und Fakultätskulturen entsprechen. Deshalb soll die konkrete Ausgestaltung den Fakultäten überlassen werden. Notwendig ist jedoch eine für alle Fälle verbindliche Normierung des Verfahrens in der jeweiligen Habilitationsordnung.
Die Fakultäten legen in ihrer Habilitationsordnung fest, wie die Zwischenevaluation durchgeführt werden soll (z.B. auf der Basis einer Präsentation vor der Habilitationskonferenz oder eines schriftlichen Berichtes an den Mentor bzw. das Mentorat).
Die Ergebnisse der Evaluationen müssen dem Habilitanden mitgeteilt und erläutert werden. Da bei der Juniorprofessur zumindest bei der zweiten Evaluation die Einholung externer Gutachten vorgeschrieben ist, ist dies auch bei der Abschlussbewertung von Habilitationen anzuraten. Den Fakultäten wird deshalb empfohlen, externe Gutachten obligatorisch in ihren Habilitationsordnungen festzuschreiben.
3.2 Verbesserung der Vorbereitung auf die Aufgaben in der akademischen Lehre
Die bisherige Praxis des Nachweises der pädagogisch-didaktischen Eignung ist deutlich verbesserungsbedürftig. Sie könnte in Berufungsverfahren zu einem gewichtigen Wettbewerbsnachteil der Habilitierten gegenüber Juniorprofessoren werden, da diese am Ende der Juniorprofessur über sechs Jahre Erfahrung in der Lehre verfügen. Andererseits besteht auch die Gefahr einer übermäßigen Beanspruchung von Habilitanden für Aufgaben der Lehre und anderer Dienstleistungen, was dazu führen kann, dass die für Forschungsaufgaben verbleibende Zeit eingeschränkt und infolge dessen die Habilitationsphase verlängert wird.
3.2.1 Lehrkomponente im Memorandum
Um eine kontinuierliche Ausbildung in der akademischen Lehre zu gewährleisten, soll das Memorandum einen Abschnitt über zu erbringende Lehrleistungen enthalten. Darin sollen nur in allgemeiner Form Art (Vorlesung, Seminar, Praktikum u.ä.) und Umfang der Veranstaltungen festgelegt werden. Die Berücksichtigung der zu erbringenden Lehrleistungen im Memorandum muss dem Habilitanden die Möglichkeit einräumen, anspruchsvolle Lehre eigenverantwortlich durchzuführen und soll die üblichen Formen von Lehrveranstaltungen (auch Vorlesungen) beinhalten. Gleichzeitig sollten aber auch die Begrenzungen der zu erwartenden Lehrleistung und Zeiten ohne Lehrverpflichtungen festgelegt werden (siehe Abschnitt 3.4, Seite 17). Diese Regelungen gelten im Grundsatz auch für externe Habilitanden. Habilitanden sollen ermutigt werden, hochschuldidaktische Kompetenzen zu erwerben, z.B. im Rahmen der Graduiertenakademie Heidelberg (vgl. Abschnitt 2.5).
3.2.2 Begleitung und Beratung
Die Lehrveranstaltungen der Habilitanden werden durch das Mentorat bzw. den Mentor sowie punktuell von einem fakultätsexternen Berater begleitet. Außerdem werden ausgewählte Veranstaltungen auch durch die teilnehmenden Studierenden evaluiert. Die fakultätsexternen Berater werden im Einverständnis zwischen Habilitand und Mentorat bestimmt. Für die fakultätsexterne Begleitung stellt die Universität eine Liste geeigneter Personen zusammen.
3.2.3 Vorbetreuung von Abschlussarbeiten
Die kompetente Betreuung von Abschlussarbeiten ist ein wichtiger Bestandteil der Lehre und sollte deshalb in der Habilitationsphase geübt werden. Da eine letztverantwortliche (Mit-) Betreuung von Abschlussarbeiten durch Habilitanden rechtlich nicht zulässig ist, soll Habilitanden zumindest die Vorbetreuung von Abschlussarbeiten (in Bachelor-, Master-, Diplom-, Magister- und Lehramtsstudiengängen) und Dissertationen unter Einschluss eines von ihnen angeregten Aufbaus von Arbeitsgruppen ermöglicht werden. Andererseits stellt die weitgehende Entlastung der Habilitanden von Betreuungspflichten einen unübersehbaren Vorteil gegenüber der Juniorprofessur dar. Der Aufwand für die Vorbetreuung von Abschlussarbeiten darf den zügigen Fortschritt der Habilitation nicht beeinträchtigen.
3.3 Verbesserung der Ressourcen
Habilitanden sind mit den für ihr Habilitationsvorhaben und ihre Ausbildung notwendigen Ressourcen (z.B. Räume, technische Ausstattung, Kosten für hochschuldidaktische Kurse, Basisausstattung zur Einwerbung von Drittmitteln, personelle Ressourcen u.a.) auszustatten. Die Bereitstellung der Mittel muss durch das Mentorat bzw. den Mentor organisiert werden und ist im Memorandum aufzunehmen. Um gleichzeitig die Unabhängigkeit der Habilitanden zu stärken, sollen ihnen die entsprechenden Mittel vom Institut direkt zugeordnet werden. Die hierfür erforderlichen Mittel sind vom jeweiligen Institut aufzubringen. Auch Reisekosten von Habilitanden sollen soweit möglich aus dem Instituts-Etat bezahlt werden.
Die Fakultäten und Institute werden in Zukunft noch mehr Ressourcen für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses aufbringen müssen. Um Habilitationen nicht zu einer Belastung für die Institute werden zu lassen, sollen sie in Zukunft zu Lasten von Drittmittelprojekten ohne Nachwuchsförderung verstärkt in die Budgetverhandlungen einbezogen werden. Bei der Einwerbung von Drittmitteln sollen Habilitanden berücksichtigt und zu selbstständigen Initiativen aufgefordert werden.
3.4 Entlastung der Habilitanden
Das hohe Durchschnittsalter bei Erteilung der Venia legendi ist nicht zuletzt der übermäßigen Belastung der Habilitanden durch diverse Aufgaben in der Lehre, in der akademischen Selbstverwaltung und durch andere Dienstleistungen geschuldet. Die Perspektive, das Habilitationsverfahren nach vier Jahren abschließen zu können, erscheint nur dann realistisch, wenn die Fakultäten nachhaltig und konkret darauf hinwirken, die Habilitanden zu entlasten.
Deshalb sollen auch die Lehrverpflichtungen auf das für die Lehrausbildung erforderliche Maß begrenzt werden (siehe Abschnitt 3.2.1, Seite 15 und Abschnitt 3.2.3, Seite 16). Zusätzlich soll den Habilitanden nach der Zwischenevaluation ein festes Zeitkontingent von insgesamt mindestens zehn Monaten zur Konzentration auf die Habilitationsschrift eingeräumt werden. Diese Konzentrationsphase soll nach Möglichkeit nur eine Vorlesungszeit umfassen und ansonsten in der vorlesungsfreien Zeit in Anspruch genommen werden. Während der Konzentrationszeit muss der Habilitand von allen Aufgaben in der Lehre und in der akademischen Selbstverwaltung befreit werden. Die Institute haben für eine adäquate Vertretung Sorge zu tragen. Die Mittel dafür müssen aus dem Instituts-Etat aufgebracht werden, können aber als Investitionen in den wissenschaftlichen Nachwuchs bei den Budgetverhandlungen geltend gemacht werden.