Sonderurlaub

Im früheren Tarifvertrag BAT waren die Möglichkeiten des Sonderurlaubs detailliert geregelt. Im TV-L gibt es nur noch eine knappe Formulierung:
 

Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
 

Um zu beurteilen, was wichtige Gründe sind, müssen andere Quellen herangezogen werden. Fündig wird man hierzu im Chancengleichheitsgesetz, im Landesbeamtengesetz, dem neuen Pflegegesetz und anderen Quellen. Danach besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Sonderurlaub zu gewähren, sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen

 

aus familiären Gründen

Dies kommt insbesondere zur Betreuung minderjähriger Kinder und pflegebedürftiger Angehöriger in Betracht. Sonderurlaub wird in der Regel auch problemlos bewilligt

 

zur Fort- und Weiterbildung

 Hierbei ist es sinnvoll, sich bestätigen zu lassen, dass die Weiterbildung im dienstlichen Interesse liegt. Dann nämlich zählen die Zeiten der Beurlaubung zur Beschäftigungszeit. Sonderurlaub kann auch bewilligt werden

 

aus sonstigen Gründen

Für die Bewilligung ist hierbei in erster Linie das Votum des Institutsleiters ausschlaggebend. Dabei spielen natürlich dienstliche Gründe eine Rolle, die er nach pflichtgemäßen Ermessen gegen die persönlichen Gründe des Antragstellers abzuwägen hat.

 

Beteiligung des Personalrats

Sofern ein Antrag auf Sonderurlaub abgelehnt wird, kann der Personalrat beteiligt werden (§ 74, Abs. 3, Nr. 6 LPVG).

Seitenbearbeiter: Personalrat
Letzte Änderung: 12.08.2019
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