Sonderurlaub
Im früheren Tarifvertrag BAT waren die Möglichkeiten des Sonderurlaubs detailliert geregelt. Im TV-L gibt es nur noch eine knappe Formulierung:
Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
Um zu beurteilen, was wichtige Gründe sind, müssen andere Quellen herangezogen werden. Fündig wird man hierzu im Chancengleichheitsgesetz, im Landesbeamtengesetz, dem neuen Pflegegesetz und anderen Quellen. Danach besteht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, Sonderurlaub zu gewähren, sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen
aus familiären Gründen
Dies kommt insbesondere zur Betreuung minderjähriger Kinder und pflegebedürftiger Angehöriger in Betracht. Sonderurlaub wird in der Regel auch problemlos bewilligt
zur Fort- und Weiterbildung
aus sonstigen Gründen
Für die Bewilligung ist hierbei in erster Linie das Votum des Institutsleiters ausschlaggebend. Dabei spielen natürlich dienstliche Gründe eine Rolle, die er nach pflichtgemäßen Ermessen gegen die persönlichen Gründe des Antragstellers abzuwägen hat.
Beteiligung des Personalrats
Sofern ein Antrag auf Sonderurlaub abgelehnt wird, kann der Personalrat beteiligt werden (§ 74, Abs. 3, Nr. 6 LPVG).