Privatgespräche

Das Führen privater Telefongespräche ist geregelt in der Dienstanschlussvorschrift (GABl. 2016, S. 613). Darin ist ausgeführt:

Die private Mitbenutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Eine Ausnahme ist nur zugelassen, wenn
der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird und
eine dringende Notwendigkeit besteht.
Kostenpflichtige Sonderdienste dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Die aufgrund der Privatnutzung anfallenden Entgelte sind vom Verursacher zu tragen. Monatliche Entgelte von unter 1,50 € werden nicht eingezogen.

 

Seitenbearbeiter: Uh
Letzte Änderung: 16.07.2020
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