Privatgespräche
Das Führen privater Telefongespräche ist geregelt in der Dienstanschlussvorschrift (GABl. 2016, S. 613). Darin ist ausgeführt:
Die private Mitbenutzung ist grundsätzlich nicht gestattet. Eine Ausnahme ist nur zugelassen, wenn
- – der Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt wird und
- – eine dringende Notwendigkeit besteht.
Kostenpflichtige Sonderdienste dürfen nicht in Anspruch genommen werden. Die aufgrund der Privatnutzung anfallenden Entgelte sind vom Verursacher zu tragen. Monatliche Entgelte von unter 1,50 € werden nicht eingezogen.
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Uh
Letzte Änderung:
16.07.2020