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Kündigungsfristen

In unserem Tarifvertrag gibt es zwei unterschiedliche Tabellen mit Kündigungsfristen (s. u.) Maßgeblich ist aber in jedem Fall die entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag (s. dort § 3, Abs.2).

Neben der (ordentlichen) Kündigung besteht jederzeit die Möglichkeit, sich mit dem Arbeitgeber auf einen Auflösungsvertrag zu einigen. In diesem können im beiderseitigen Einvernehmen kürzere Fristen vereinbart werden.

 

Kündigungsfristen für unbefristete Arbeitsverhältnisse nach § 34 TV-L:

Bei einer Beschäftigungszeit beträgt die Kündigungsfrist
bis zu 6 Monaten 2 Wochen zum Monatsende
bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsende
von mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Quartalsende
von mindestens 5 Jahren 3 Monate zum Quartalsende
von mindestens 8 Jahren 4 Monate zum Quartalsende
von mindestens 10 Jahren 5 Monate zum Quartalsende
von mindestens 12 Jahren 6 Monate zum Quartalsende

 

Kündigungsfristen für befristete Arbeitsverhältnisse nach § 30 TV- L:

Bei einer Beschäftigungszeit beträgt die Kündigungsfrist
in den ersten 6 Monaten 2 Wochen zum Monatsende
von insgesamt mehr als 6 Monaten 4 Wochen zum Monatsende
von insgesamt mehr als 1 Jahr 6 Wochen zum Monatsende
von insgesamt mehr als 2 Jahren 3 Monate zum Quartalsende
von insgesamt mehr als 3 Jahren 4 Monate zum Quartalsende

 

Eine besondere - gesetzlich vorrangige - Kündigungsfrist von drei Monaten besteht für Arbeitnehmerinnen im Rahmen der Elternzeit (§ 19 BEEG).

 

Uh: Personalrat
Letzte Änderung: 03.09.2020