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Erholungsurlaub

Tarifbeschäftigte erhalten gemäß unserem Tarifvertrag 30 Arbeitstage Erholungsurlaub im Kalenderjahr; das gilt ab 2019 auch für Auszubildende. Den Beamtinnen und Beamten stehen ebenfalls 30 Tage im Jahr zu.

Bei anderer Verteilung als auf 5 Tage verändert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht über das ganze Jahr, verringert sich der Anspruch anteilig.  Bei einer Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit oder einer anderen Verteilung auf die Wochentage empfehlen wir, sich zuvor beim Personalrat oder der Personalabteilung über die Auswirkungen zu erkundigen.

Da es für die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte keinen Tarifvertrag gibt, gilt für diese das Bundesurlaubsgesetz: Danach beträgt der Erholungsurlaub 20 Arbeitstage (bei einer 5-Tage-Woche). Hier kann es in vielen Fällen zweckmäßig sein, den Urlaubsanspruch in Stunden umzurechnen und diese vom Arbeitssoll abzuziehen.

Bei der zeitlichen Festsetzung des Urlaubs sind die Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dringende dienstliche Belange stehen dagegen. Auch soziale Gesichtspunkte (Beschäftigte mit Kindern) müssen berücksichtigt werden.

Das Verbot, Urlaub in der Vorlesungszeit zu nehmen, gilt nur für hauptberuflich tätige Mitglieder der Hochschule mit Lehrverpflichtungen (§ 45, Abs. 3 LHG). Kann über die Lage des Erholungsurlaubs keine Einigung erzielt werden, ist der Personalrat zu beteiligen (§ 74, Abs. 1 Nr. 6 LPVG). 

 

Neben dem Erholungsurlaub gibt es ggf. für die betroffenen Beschäftigten

 

Seitenbearbeiter: Uh
Letzte Änderung: 27.12.2021
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