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Gehaltsvorschüsse

Beamte und Arbeitnehmer mit Entgelt höchstens der Entgeltgruppe 9 können unter gewissen Voraussetzungen unverzinsliche Gehaltsvorschüsse erhalten.

Antragsgründe können sein

  • Wohnungswechsel aus zwingendem Anlass,
  • Beschaffung von Kfz, die zum Dienstreiseverkehr zugelassen sind oder durch Schwerbehinderte,
  • Beschaffung von Hausrat bei der erstmaligen Gründung eines eigenen Hausstandes, aus Anlass der Eheschließung oder nach Verlust (z. B. durch Brand).

Die Höhe des Vorschusses beträgt maximal 2600 € und ist in höchstens zwei Jahren zu tilgen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Vorschusses besteht nicht.
 

Der genaue Wortlaut der Vorschussrichtlinien in der Fassung vom 28.01.2008 ist veröffentlicht im Gemeinsamen Amtsblatt ... vom 27.02.08 . Zuständig für die Gewährung der Vorschüsse ist das LBV.

Seitenbearbeiter: Personalrat
Letzte Änderung: 09.10.2019
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