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Probezeit
Die Probezeit zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnis beträgt gemäß § 2 (4) des Tarifvertrags sechs Monate, bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund sechs Wochen (§ 30 (4) TV-L). Bei einer Beschäftigung von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung entfällt die Probezeit.
Eine Verkürzung der Probezeit ist arbeitsvertraglich möglich. Eine Verlängerung kommt im Einzelfall bei langer Krankheit in Betracht.
Seitenbearbeiter:
Personalrat
Letzte Änderung:
24.05.2018