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Probezeit

Die Probezeit zu Beginn eines Beschäftigungsverhältnis beträgt gemäß § 2 (4) des Tarifvertrags sechs Monate, bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund sechs Wochen (§ 30 (4) TV-L). Bei einer Beschäftigung von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung entfällt die Probezeit.

Eine Verkürzung der Probezeit ist arbeitsvertraglich möglich. Eine Verlängerung kommt im Einzelfall bei langer Krankheit in Betracht.

 Während der Probezeit gelten erleichterte Kündigungsmöglichkeiten. Die Begründung für die Kündigung darf allerdings nicht sachfremd oder willkürlich sein. Der Personalrat ist zu beteiligen. Die Kündigungsfrist beträgt innerhalb des ersten halben Jahres zwei Wochen zum Monatsschluss.

Seitenbearbeiter: Personalrat
Letzte Änderung: 24.05.2018