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Pflegezeit

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) regelt sowohl die kurzzeitige Arbeitsverhinderung als auch länger andauernde Pflege, Betreuung oder Begleitung bei voller und teilweiser Freistellung bis zu 6 Monate. Das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) fördert dagegen ausschließlich die Teilfreistellung durch die Verringerung der Arbeitszeit, dieser Anspruch ist längstens auf 24 Monate begrenzt.

Seit dem 01.01.2015 gibt es Verbesserungen zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf:

  • Der Kreis der „nahen Angehörigen“ ist erweitert worden. Zusätzlich fallen hierunter nun auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften sowie Schwägerinnen und Schwager(§7PflegeZG/§2 Abs.3FPfZG).

  • Wird ein Angehöriger akut pflegebedürftig, besteht das Recht, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben, um für nahe Angehörige eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in die Zeit sicherzustellen (§2PflegeZG). Neu eingeführt wird das auf zehn Tage begrenzte Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Für Beamte besteht hingegen kein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.

  • Ebenfalls neu geschaffen wurde der Freistellungsanspruch für palliativmedizinische Behandlung(§ 3 Abs. 6 PflegeZG). Die Sterbebegleitung von nahen Angehörigen ist auf eine Höchstdauer von 3 Monaten begrenzt. Eine Pflegebedürftigkeit ist hier nicht erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu Hause oder außerhäuslich zu begleiten(zum Beispiel bei Aufenthalt in einem Hospiz). Die Ankündigungsfrist beträgt zehn Tage.

  • Die Familienpflegezeit kann nun auch in Anspruch genommen werden bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher und außerhäuslicher Umgebung. Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Mindestarbeitszeit 15 Wochenstunden beträgt. Die Ankündigungsfrist der Familienpflegezeit beträgt acht Wochen. Ansonsten besteht die Möglichkeit nach dem PflegeZG eine  vollständige oder teilweise Freistellung für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen sowohl zu Hause als auch außerhäuslich(zum Beispiel bei längerem Aufenthalt in einer Spezialklinik). Die Höchstdauer beträgt 6 Monate und die Ankündigungsfrit 10 Tage.

  • Beschäftigte, die eine Freistellung nach dem PflegeZG oder dem FPfZG in Anspruch nehmen, können ein zinsloses Darlehn beantragen, um den Lohnausfall abzufedern. Auf die Freistellung besteht nach den o. g. Gesetzen ein Rechtsanspruch.

  • Zur sozialen Absicherung von Pflegepersonen zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge, z.B. zur Rentenversicherung.

  • Neu ist, dass der oder die Pflegende in den ersten sechs Monaten in der Renten- und Arbeitslosenversicherung abgesichert ist, sofern der Pflegeaufwand mindestens 14 Stunden in der Woche beträgt und diese neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. Hierzu ist ein Antrag bei der Pflegekasse notwendig. Ebenso kann dort ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung beantragt werden.

Darüber hinaus besteht nach § 12 unserer Dienstvereinbarung zur Arbeitszeitregelung die Möglichkeit, bis zu 5 Tagen Arbeitszeitausgleich in Anspruch zu nehmen.

Arbeits- bzw. Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts ist an einem Kalendertag im Jahr zu gewähren, wenn dies bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen, der im selben Haushalt lebt, nach ärztlicher Bescheinigung notwendig ist.

Bei länger notwendiger Pflege naher Angehöriger besteht die Möglichkeit, sich ganz (§ 28 TV-L) oder teilweise (§ 11 TV-L) beurlauben zu lassen. Für die Beamtinnen und die Beamten gelten vergleichbare Regelungen (§ 72 bzw. § 69 LBG).

An der Universität Heidelberg gibt es jetzt auch Pflegelotsen, die Sie in Fragen der Pflegezeit beraten können. Informationen erhalten Sie bei der Beauftragten für Chancengleichheit.

Die jeweils aktuellsten Informationen zum Thema finden sich auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Seitenbearbeiter: Uh
Letzte Änderung: 05.02.2019
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