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Leistungsentgelt

Das bei Einführung des TV-L im Jahr 2006 vorgesehene Leistungsentgelt  wurde bereits 2009 wieder aus dem Tarifvertrag gestrichen.
 

Der TV-L enthält jedoch mehrere Bestimmungen, die eine über das übliche Tabellenentgelt hinaus gehende Bezahlung ermöglicht.
Es gibt Regelungen über

  • die Vorweggewährung von Stufen (§ 16, Abs. 5 TV-L),
  • den leistungsabhängigen Stufenaufstieg (§ 17, Abs. 2 TV-L), sowie
  • Leistungsprämien und Leistungszulagen (§ 18 in § 40 TV-L).

Seit 2019 können auch an Beamtinnen und Beamte der Uni Leistungsprämien gemäß § 76 LBesGBW gezahlt werden. 

Anträge sind von den Einrichtungen, welche die Mittel hierfür bereitstellen, an die Personalabteilung zu richten.

Uh: Personalrat
Letzte Änderung: 12.03.2020
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