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Leistungsentgelt
Das bei Einführung des TV-L im Jahr 2006 vorgesehene Leistungsentgelt wurde bereits 2009 wieder aus dem Tarifvertrag gestrichen.
Der TV-L enthält jedoch mehrere Bestimmungen, die eine über das übliche Tabellenentgelt hinaus gehende Bezahlung ermöglicht.
Es gibt Regelungen über
- die Vorweggewährung von Stufen (§ 16, Abs. 5 TV-L),
- den leistungsabhängigen Stufenaufstieg (§ 17, Abs. 2 TV-L), sowie
- Leistungsprämien und Leistungszulagen (§ 18 in § 40 TV-L).
Anträge sind von den Einrichtungen, welche die Mittel hierfür bereitstellen, an die Personalabteilung zu richten.
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Letzte Änderung:
12.03.2020